eine Idee.....

tilo190

Aktives Mitglied
21. August 2009
11
0
Sicherlich ist diese nur für sehr wenige interessant.

Folgendes Problem.......

Ich habe einen Marmeladenshop, habe also grade mal 16 Artikel im Shop.

Ich möchte alles möglichst Papierfrei abwickeln.

Also hätte ich gern in den Frei Nutzbaren Raum des DHL Paketaufklebers
einen Code, dem ich die zu versendenden Artikel entnehmen kann.

Marmelade A und Marmelade E

Code z.B : 3A4E ( 3Glas A 4 Glas E )

So würden meine Mitarbeiter nur den Paketschein in die Hand bekommen, und Sie würden nicht ständig alles durcheinander werfen.

Was meint Ihr?
 

modus15

Aktives Mitglied
7. Dezember 2006
603
0
AW: eine Idee.....

Ähm... und Rechnungsbeleg für den Kunden??? Bestellt und zahlt der Kunde bei Euch und bekommt einfach nur die Ware - nichts dabei?? Kein Lieferschein, keine Rechnung, keine AGB und dergleichen ?? Ich weiß nicht ob das alles so rechtens ist.. Das solltest Du grundlegend mal von einem RA abklären lassen. Wenn Deine Antwort jetzt ist, das Du den Leuten alles per .pdf schickst, dann hast Du dennoch ein Problem.. wenn der Kunde diese nicht bekommt, oder in einem Streitfall behauptet nichts bekommen zu haben ... usw..
 

curra

Sehr aktives Mitglied
5. Juli 2007
2.757
15
AW: eine Idee.....

Wenn Deine Antwort jetzt ist, das Du den Leuten alles per .pdf schickst, dann hast Du dennoch ein Problem.. wenn der Kunde diese nicht bekommt, oder in einem Streitfall behauptet nichts bekommen zu haben ... usw..

Das ist falsch bzw. nicht vollständig richtig, da sich das so pauschal absolut gar nicht sagen lassen kann. (Ich spreche hierbei ausdrücklich nur vom Dokument "Rechnung")

Schonmal daran gedacht das du den Versand einer Papier Rechnung bzw. Rechnung im Paket liegend genauso wenig nachweisen kannst wie den Versand einer E-Mail?

Ich gehe mal davon aus, das der TO an Verbraucher versendet. An Verbraucher ist es nicht notwendig, eine Papier Rechnung zu senden.

Es ist nur dann eine Papier Rechnung oder digital sig. RG notwendig, wenn der Empfänger gewerbetreibend ist und den Vorsteuer Abzug geltend machen will.

Mehrere Gerichte haben bereits entschieden, das Rechnungen per E-Mail an Verbraucher zulässig sind, sofern keine anderen Gesetze dagegen verstoßen (z.b. TKG)
(z.b. das Brandenburgische OLG)

Davon mal abgesehen das ein Verbraucher grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Rechnung hat, nur dann wenn der Vertragspartner ein Unternehmer ist

Eine Rechnung an einen Verbraucher stellt z.b. eine Zahlungspflicht dar. Eine Zahlungspflicht kann sich aber schon aus dem Kaufvertrag heraus ergeben, wo wir widerrum die Brücke dahin geschlagen haben, das ein Verbraucher keinen Anspruch auf eine Rechnung hat (auch wenn ich keine Firma kenne, die keine Rechnung an den Verbraucher ausstellt, schon der eigenen Belegpflicht wegen)
 

tilo190

Aktives Mitglied
21. August 2009
11
0
AW: eine Idee.....

nun, die Rechnungen senden wir per Mail.

Ich kenne sehr viele Onlinehändler die dies genauso handhaben.

Denken sollte man auch, das wir keine LCD- Tv´s verkaufen, sondern Marmelade.

Sicherlich ist dies rechtlich das selbe, aber objektiv gesehen doch etwas anderes.

Ich will meinen Kunden gute Preise machen, was bedeutet dass ich den Aufwand möglichst klein halten muss.

Dies wäre da schon eine praktische Sache.

Grüsse