Wenn einen Kunden ein Bewertungsmail nach Kauf stört gibt es keine Möglichkeit dies zu verhindern ?
Grundsätzlich sollten nur Kunden die auch den Newsletter freigeschalten haben ein Bewertungsmail erhalten, das wäre der einfachste Weg dies zu kontrollieren und verwalten, für den Kunden und auch für den Shopbetreiber.
Ist man aktuell gezwungen das komplett abzuschalten oder gibt es bereits eine DSGVO-konforme Lösung für Shop4 ?
2 Gerichte haben dazu schon entschieden.
Auszug:
https://www.e-recht24.de/news/marketing-seo/10417-spam-emails-kundenzufriedenheit-rechtswidrig.html
https://www.e-recht24.de/news/ecommerce/7749-abmahnung-spam-bitte-um-bewertung.html
Erfolg der einstweiligen Verfügung
Mit diesem Ergebnis war der Anwalt jedoch nicht einverstanden und wollte festgestellt haben, dass auch die Kundenzufriedenheitsmail unzulässig ist – mit Erfolg.
Die Richter des Kammergerichts (KG) Berlin stellten fest, dass eine E-Mail zur Kundenzufriedenheit aus rechtlicher Sicht als Werbung einzustufen ist und der Anwalt einen Unterlassungsanspruch aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat. Daran ändert auch nichts, dass die Händler mit solchen Mails Kunden binden und zukünftige Geschäftsabschlüsse fördern wollen.
Durch die Zusendung einer Kundenzufriedenheitsmail erfolgt ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, der dann rechts- und wettbewerbswidrig ist, wenn der Empfänger keine vorherige Einwilligung erteilt hat. Denn nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG stellt jede E-Mail-Werbung ohne ausdrückliche Einwilligung eine unzumutbare Belästigung dar und ist zu unterlassen. Möchte der Händler Nachfragen bei den Kunden durchführen, muss dies unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG erfolgen.
In diesem Zusammenhang ist keine ausdrückliche Einwilligung des Adressaten notwendig, es muss aber ein klarer und deutlicher Hinweis vorhanden sein, dass der Kunde der Verwendung jederzeit widersprechen kann. Da im vorliegenden Fall ein solcher Hinweis fehlte, war die Kundenzufriedenheitsmail unzulässig und der Anwalt bekam recht.
(KG Berlin, Beschluss v. 07.02.2017, Az.: 5 W 15/17)
Grundsätzlich sollten nur Kunden die auch den Newsletter freigeschalten haben ein Bewertungsmail erhalten, das wäre der einfachste Weg dies zu kontrollieren und verwalten, für den Kunden und auch für den Shopbetreiber.
Ist man aktuell gezwungen das komplett abzuschalten oder gibt es bereits eine DSGVO-konforme Lösung für Shop4 ?
2 Gerichte haben dazu schon entschieden.
Auszug:
https://www.e-recht24.de/news/marketing-seo/10417-spam-emails-kundenzufriedenheit-rechtswidrig.html
https://www.e-recht24.de/news/ecommerce/7749-abmahnung-spam-bitte-um-bewertung.html
Erfolg der einstweiligen Verfügung
Mit diesem Ergebnis war der Anwalt jedoch nicht einverstanden und wollte festgestellt haben, dass auch die Kundenzufriedenheitsmail unzulässig ist – mit Erfolg.
Die Richter des Kammergerichts (KG) Berlin stellten fest, dass eine E-Mail zur Kundenzufriedenheit aus rechtlicher Sicht als Werbung einzustufen ist und der Anwalt einen Unterlassungsanspruch aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat. Daran ändert auch nichts, dass die Händler mit solchen Mails Kunden binden und zukünftige Geschäftsabschlüsse fördern wollen.
Durch die Zusendung einer Kundenzufriedenheitsmail erfolgt ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, der dann rechts- und wettbewerbswidrig ist, wenn der Empfänger keine vorherige Einwilligung erteilt hat. Denn nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG stellt jede E-Mail-Werbung ohne ausdrückliche Einwilligung eine unzumutbare Belästigung dar und ist zu unterlassen. Möchte der Händler Nachfragen bei den Kunden durchführen, muss dies unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG erfolgen.
In diesem Zusammenhang ist keine ausdrückliche Einwilligung des Adressaten notwendig, es muss aber ein klarer und deutlicher Hinweis vorhanden sein, dass der Kunde der Verwendung jederzeit widersprechen kann. Da im vorliegenden Fall ein solcher Hinweis fehlte, war die Kundenzufriedenheitsmail unzulässig und der Anwalt bekam recht.
(KG Berlin, Beschluss v. 07.02.2017, Az.: 5 W 15/17)