Neu 1.6.x Steuerermittlung korrekt?

gboehm

Sehr aktives Mitglied
30. Januar 2011
1.057
87
Moin zusammen,
ich habe meine ersten Gehversuche mit der 1.6 auf unserem Testsystem unternommen.
Beim ersten Anmelden (nach der Datenmigration) bin ich über folgende Meldung gestolpert:
1653398340257.png
"[...]Ist eine Umsatzsteuer-ID hinterlegt, gibt diese das Steuerland vor. Die Steuerermittlung ermittelt dann nicht von Versandland an Lieferland, sondern von Versandland an Steuerland.[...]"

Nun wird wohl schon alleine beim Vorhanden sein einer ausländischen Ust-ID die Rechnung als IGL umsatzsteuerfrei berechnet. Auch wenn Rechnungsempfänger und/oder Lieferadresse in Deutschland liegen.
Nach Auskunft meines Steuerberaters muss die Ware aber auch in das Ausland gehen, wenn die Leistung steuerfrei sein soll.


Ich habe keine Einstellung gefunden, wo ich das alte (1.5er) Verhalten wieder bekomme.

Könnte evtl. jemand Licht in mein Dunkel bringen?
 

Verkäuferlein

Sehr aktives Mitglied
29. April 2012
2.344
839
Moin,

das habe ich auch nicht wirklich verstanden, welche Logik dahinter steckt.

Das wurde ja so im Liveevent von @Manuel Pietzsch vorgestellt und ich hatte da bereits nach dem Video-Konsum des Liveevents mal @Manuel Pietzsch und @Markus Hütz drauf hingewiesen.

Als Rückmeldung hatte ich bekommen:
"Die Umsatzsteueridentnummer wird in JTL-Wawi als Steuerland betrachtet. Wir wollten dem Nutzer hier mehr Freiheit geben, wie mit der ID umgegangen wird und wie diese betrachtet wird. Ungültige IDs bzw. von den Adressländern völlig abweichende IDs werden am Feld entsprechend gekennzeichnet."

Das Verhalten wollte JTL aber noch mal prüfen.

Auch ich bin der Meinung, dass das so nicht richtig ist und meines Erachtens folgende Punkte erfüllt sein müssen:
1.) (Nachweisliche) Verbringung/Export durch VK bzw. Diensleiter.
2.) (Vorab) Prüfung der USt.-ID und Bestätigung der Lieferadresse als berechtigte Firmenadresse.

Weder die Lieferung nach DE mit polnischer USt.-ID ist meiner Meinung nach eine IGL, noch die Lieferung an irgendeine Adresse im EU-Ausland. USt.-ID und Adresse müssen immer zusammenpassen und validiert sein, um Ärger mit dem FA zu vermeiden und die Zustellung muss mittels Gelangensbestätigung (da gibt es verschiedene Varianten) dokumentiert werden.

Meine einzige Erklärung dafür ist, dass manche das nicht so ernst nehmen, aber ein Prüfer wird sich da wahrscheinlich liebend gerne drauf stürzen.

Gruß
Verkäuferlein
 
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gboehm

Sehr aktives Mitglied
30. Januar 2011
1.057
87
Wir wollten dem Nutzer hier mehr Freiheit geben, wie mit der ID umgegangen wird und wie diese betrachtet wird.
Naja, eine Freiheit wäre es, wenn man von dem, was richtig ist abweichen kann. Hier ist es aber so, dass die Einstellungen falsch gemacht werden. Meine "Freiheit" ist es nun es irgendwie richtig zu machen. Das geht nur, wenn ich die USt-ID aus dem Auftrag lösche, da das Steurfeld read-only ist.

Wir pflegen grundsätzlich Ust-IDs in die Stammdaten ein wenn wir sie haben - egal wo der Kunde herkommt. Wir haben einige Kunden, die zwar im Ausland sitzen, aber nur Lieferadressen in D haben, ergo mit 19% USt abgerechnet werden müssen.
Lege ich von so einem Kunden einen Auftrag an, wird automatisch IGL eingestellt, was einfach falsch ist. Also muss ich daran denken, das zu korrigieren indem ich die UST-Id aus dem Auftrag lösche.

Ungültige IDs bzw. von den Adressländern völlig abweichende IDs werden am Feld entsprechend gekennzeichnet.
Ähhh, nicht wirklich. Ich habe eine Phantasie Ust-Id im Kundenstamm eingegeben -> absolut nix. Wenn man sie im Auftrag nachträgt, geht zumindest ein Hinweisfenster auf. Das wars dann aber auch. Komm sie schon falsch aus dem Kundenstamm passiert wieder nix. Kein Hinweisfenster oder sonstige Markierung. D.H. nachfolgende Bearbeiter bemerken nicht, dass die ID falsch ist und stellen den Auftrag/Rechnung falsch aus.
 
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Markus Hütz

Moderator
Mitarbeiter
4. März 2014
396
188
Hallo zusammen,

dass eine vermeidlich ungültige (gboehms "Phantasie Ust-Id") nicht gekennzeichnet wird muss ich leider gerade bestätigen. Hier hätte eine Kennzeichnung, wie dies bei einer ID die von den Adressländern abweicht (also weder zur Rechnungsadresse noch zur Lieferadresse passt) der Fall ist, erfolgen sollen.

Welche Nacharbeit steht aktuell an:
* Bei Kundenauswahl wird die Umsatzsteuer-ID der Standardlieferadresse übernommen und nicht mehr die ID der Standardrechnungsadresse
* Die Eingabe der Umsatzsteuer-ID wird als abweichend (blaues Fragezeichen-Symbol) gemeldet, wenn diese nicht zum Land der Lieferadresse passt, ein Speichern wird nicht verhindert
* Eine vermeidlich ungültige Umsatzsteuer-ID wird durch ein Fehler-Symbol gekennzeichnet, ein Speichern wird aber nicht verhindert


Gruß,
Markus
 

Verkäuferlein

Sehr aktives Mitglied
29. April 2012
2.344
839
Bei Kundenauswahl wird die Umsatzsteuer-ID der Standardlieferadresse übernommen und nicht mehr die ID der Standardrechnungsadresse
Das ist schon einmal ein richtiger Schritt, aber stimmt das bitte nochmal mit einem Steuerberater/Wirtschaftsprüfer ab.

Meiner Ansicht nach ist nämlich der Punkt von @gboehm noch viel wichtiger:
  • korrekte Steuerermittklung basierend auf USt-Id und Lieferanschrift als Standardverhalten.

Beides müsste meiner Meinung nach immer nur im Zusammenhang gültig sein und nur validierte Adressen zur USt-ID dürften zu dem von Euch vorgesehenen Verhalten führen.
Es gibt dabei 2 Möglichkeiten: Die Meldeadresse zur USt-ID oder eine sogenannte "Euro-Adresse" (heißt zumindest in DE so), die beim FA ebenfalls als berechtigte Adresse zu der USt-ID hinterlegt und gespeichert wird.

Es müsste also sowohl die Rechnungsadresse zur USt-ID passen und valide sein, als auch die Lieferadresse und beide sind dabei nicht zwangsläufig identisch. :)

Siehe auch:
https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/...onsnummer/FAQ/faq_ust_node.html#js-toc-entry3
https://www.frankfurt-main.ihk.de/r...-umsatzsteuerfreie-innerg-lieferungen-5195796
https://www.ihk.de/hamburg/produktm...einschaftlich-steuerfreie-lieferungen-1167676
 

gboehm

Sehr aktives Mitglied
30. Januar 2011
1.057
87
@Markus Hütz
Gibt es evtl. Neuigkeiten?
Mein Ticket, was ich diesbezüglich geöffnet hatte ist leider vom Kollegen ohne weiteren abschließenden Kommentar geschlossen worden - sowas geht gar nicht..

Insbesondere würde mich interessieren, wie JTL zu der Erkenntnis gelangt ist, das die neue Ermittlungen korrekt ist. Der Kollege hatte angedeutet, dass es im Hause JTL eben eine andere rechtliche Auffassung gibt. Wenn dem so ist, würde ich gerne die entsprechende Vorschriften und Gesetzte erfahren, damit ich sie mit meinem Steuerberater diskutieren kann.
 
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Morimus

Gut bekanntes Mitglied
16. Mai 2019
109
20
Moin zusammen,
ich habe meine ersten Gehversuche mit der 1.6 auf unserem Testsystem unternommen.
Beim ersten Anmelden (nach der Datenmigration) bin ich über folgende Meldung gestolpert:
Den Anhang 83206 betrachten
"[...]Ist eine Umsatzsteuer-ID hinterlegt, gibt diese das Steuerland vor. Die Steuerermittlung ermittelt dann nicht von Versandland an Lieferland, sondern von Versandland an Steuerland.[...]"

Nun wird wohl schon alleine beim Vorhanden sein einer ausländischen Ust-ID die Rechnung als IGL umsatzsteuerfrei berechnet. Auch wenn Rechnungsempfänger und/oder Lieferadresse in Deutschland liegen.
Nach Auskunft meines Steuerberaters muss die Ware aber auch in das Ausland gehen, wenn die Leistung steuerfrei sein soll.


Ich habe keine Einstellung gefunden, wo ich das alte (1.5er) Verhalten wieder bekomme.

Könnte evtl. jemand Licht in mein Dunkel bringen?
Bei einem Auftrag eines Italieners, mit einer gültigen USt-IdNr., mit Lieferort innerhalb DE werden Steuern fällig.

So geht es in der Wawi 1.6:
Der Kunde muss bereits die deutsche Lieferanschrift hinterlegt haben. Steuernummer des Deutschen ist irrelevant.
Legt man den Auftrag nun an, nimmt die wawi die Standard Lieferanschrift in Deutschland.
Der Auftrag ist dann allerdings immer noch IGL. Man muss erst manuell die DE Lieferanschrift auswählen und erhält dann die Information bezüglich Steuern usw.

Warum die Wawi den Auftrag nicht gleich mit Steuern abbildet, obwohl als Standard die DE Lieferanschrift angegeben wurde, weiß ich auch nicht.
 

Verkäuferlein

Sehr aktives Mitglied
29. April 2012
2.344
839
Insbesondere würde mich interessieren, wie JTL zu der Erkenntnis gelangt ist, das die neue Ermittlungen korrekt ist. Der Kollege hatte angedeutet, dass es im Hause JTL eben eine andere rechtliche Auffassung gibt. Wenn dem so ist, würde ich gerne die entsprechende Vorschriften und Gesetzte erfahren, damit ich sie mit meinem Steuerberater diskutieren kann.

Die Thematik ist auch nicht ganz einfach, da es im Gesetzestext heißt:

Umsatzsteuergesetz (UStG)​

§ 6a Innergemeinschaftliche Lieferung​


(1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet,

2. der Abnehmer ist
a) ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,
b) eine in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasste juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder
c) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch jeder andere Erwerber,

3. der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung
und
4. der Abnehmer im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a oder b hat gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet.

Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden sein.
(2) Als innergemeinschaftliche Lieferung gilt auch das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstands (§ 3 Abs. 1a).
(3) Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat.
(4) Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen, so ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer.

Dazu gibt es dann wieder Anwedungserlasse mit verschiedenen Beispielen, etc. pp. und dementsprechend unterschiedliche Einschätzungen, wer wann und wie welchen USt.-Satz zu berechnen hat.

Es gibt die einfache Auslegung von JTL:
USt.-ID + Lieferung in EU = IGL

Oder die "sicherere":
USt. ID + Lieferung an zugehörige Adresse = IGL

Nun gibt es natürlich Spezialfälle (z.B. Dropshipping für einen europäischen Abnehmer, der ins europäische Ausland oder auch nach DE liefert), da würde dann die USt.-ID nicht zur Lieferadresse passen, es könnte aber unter Umständen dennoch eine IGL vorliegen. Das nennt sich dann "Reihengeschäft", weil es so gehandhabt wird, als ob man zunächst den Unternehmer beliefert hat und dieser dann wiederum den Endkunden.
Dafür gibt es dann ja aber auch wieder eine Vereinbarung mit dem Dropshipping-Auftraggeber, die sicherstellt, dass die gekauften Artikel für den Weiterverkauf (Dropshipping) an Endkunden im Rahmen der Gechäftstätigkeit des Dropshipping-Auftraggebers, vorgesehen sind.

Wir und unser Steuerberater nehmen da lieber den sichereren Weg, da im Zweifelsfall wir für die USt. haften.

Daher wäre es auch sympathisch und sinnvoll, dass JTL das entweder sehr gut begründet, wenn hier eine andere Rechtsauffassung herrscht oder lieber die Hasenfuß-Variante als Standardumsetzung implementiert.

P.s.: Alles geschriebene habe ich frei erraten und erdacht und spiegelt dementsprechend lediglich meine Meinung bzw. Haltung zu dem hier diskutierten Thema wieder und stellt keinesfalls eine irgendwie geartete verlässliche Beratung dar. Dementsprechend sollte für konkrete Auskünfte ein entsprechend spezialisierter Fachmann (z.B. Steuerberater / Rechtsanwalt / Wirtschaftsprüfer, etc.) zu Rate gezogen werden.
 
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Markus Hütz

Moderator
Mitarbeiter
4. März 2014
396
188
@Markus Hütz
Gibt es evtl. Neuigkeiten?
Mein Ticket, was ich diesbezüglich geöffnet hatte ist leider vom Kollegen ohne weiteren abschließenden Kommentar geschlossen worden - sowas geht gar nicht..

Insbesondere würde mich interessieren, wie JTL zu der Erkenntnis gelangt ist, das die neue Ermittlungen korrekt ist. Der Kollege hatte angedeutet, dass es im Hause JTL eben eine andere rechtliche Auffassung gibt. Wenn dem so ist, würde ich gerne die entsprechende Vorschriften und Gesetzte erfahren, damit ich sie mit meinem Steuerberater diskutieren kann.
Guten Morgen,

kannst du mir bitte mal die Ticketnummer per PN schicken? Danke dir.


Zum Thema:
Die Ermittlung und das Verhalten sind aktuell noch immer in Prüfung. Ich warte hier noch auf Rückmeldungen von Dienstleistern.

Unabhängig davon bin ich mir aber nicht sicher, ob ich richtig verstehe, was jetzt nicht mehr abbildbar ist was in JTL-Wawi 1.5 noch funktioniert hat.

Gruß,

Markus
 

gboehm

Sehr aktives Mitglied
30. Januar 2011
1.057
87
Unabhängig davon bin ich mir aber nicht sicher, ob ich richtig verstehe, was jetzt nicht mehr abbildbar ist was in JTL-Wawi 1.5 noch funktioniert hat.
Vereinfacht dargestellt...
Verhalten < 1.6.x
IGL nur wenn
  • ausländische UST-ID vorhanden
    und
  • Lieferanschrift im Ausland

Verhalten >=1.6.x
IGL wenn
  • ausländische UST-ID vorhanden
Kurz gesagt, bei der 1.6er fehlt die Abhängigkeit zur Lieferanschrift.

kannst du mir bitte mal die Ticketnummer per PN schicken? Danke dir.
@Markus Hütz
you've got mail :)
 

MichaelH

Sehr aktives Mitglied
17. November 2008
13.824
1.545
Ziel muss sein:
  • Lieferanschrift EU-Ausland (Verbringung in ein anderes EU-Land)
  • UID vorhanden (egal aus welchem Land, passend zur Rechnungsanschrift)
  • -> Netto-Lieferung IGL
 
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Verkäuferlein

Sehr aktives Mitglied
29. April 2012
2.344
839
Ziel muss sein:
  • Lieferanschrift EU-Ausland (Verbringung in ein anderes EU-Land)
  • UID vorhanden (egal aus welchem Land, passend zur Rechnungsanschrift)
  • -> Netto-Lieferung IGL

Das wäre eine Basis, wenn man den Gesetzestext aber genau nimmt, fehlt dort noch:
"...Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat" = Prüfen ob die Lieferadresse zum Unternehmen gehört.
+
"3. der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung" = Das ist nur klar, wenn an das Unternehmen geliefert wurde oder eine Vereinbarung über Dropshipping an Endkunden vorliegt.
+
"(3) Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat."

Oder kurz gesagt:
Du musst nachweisen können, dass die Lieferung an den Unternehmer erfolgt ist oder aber für das Unternehmen (z.B. zum Weiterverkauf an Endkunden in einem "Reihengeschäft") erworben wurde. Bei dem Punkt des Nachweises sind wir dann wieder bei den Anwendungserlassen und da gibt es halt sehr unterschiedliche Auffassungen.

Persönlich vermeide ich ganz gerne Diskussionen mit dem Finanzamt und hab dann lieber einen klaren und eindeutigen Nachweis und nicht, dass die Wawi aufgrund irgendwelcher Basis-Umsetzungen, weil es so viel einfacher ist, an den Steuern rumhantiert und dem Prüfer einen Angriffspunkt auf dem Silbertablett serviert, weil irgendwas zur IGL gemacht wird, was keine IGL ist.

Auch hier gilt: Alles geschriebene habe ich frei erraten und erdacht und spiegelt dementsprechend lediglich meine Meinung bzw. Haltung zu dem hier diskutierten Thema wieder und stellt keinesfalls eine irgendwie geartete verlässliche Beratung dar. Dementsprechend sollte für konkrete Auskünfte ein entsprechend spezialisierter Fachmann (z.B. Steuerberater / Rechtsanwalt / Wirtschaftsprüfer, etc.) zu Rate gezogen werden.
 
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MichaelH

Sehr aktives Mitglied
17. November 2008
13.824
1.545
Dazu gibt es:
https://de.wikipedia.org/wiki/Gelangensbestätigung

Diese kannst du als Anhang mitsenden.

Doch wir sprechen hier von der WAWI, was man nebenher tun soll, kann oder muss ist nicht wirklich das Thema, der JTL- Shop prüft ja auch nicht ob dein Impressum korrekt ist.

  • Daher:
    Lieferanschrift EU-Ausland (Verbringung in ein anderes EU-Land)
  • UID vorhanden (egal aus welchem Land, passend zur Rechnungsanschrift)
  • -> Netto-Lieferung IGL
 

Verkäuferlein

Sehr aktives Mitglied
29. April 2012
2.344
839
Doch wir sprechen hier von der WAWI, was man nebenher tun soll, kann oder muss ist nicht wirklich das Thema, der JTL- Shop prüft ja auch nicht ob dein Impressum korrekt ist.

Exakt, Du hast jedoch den Inhalt des Gesetzestext nicht gelesen oder nicht verstanden.

DU hast sicherzustellen, dass die Ware in den Dunstkreis des Unternehmers gelangt und dieser in seinem Zielland versteuert und dies hast DU nachzuweisen.

Wenn dann die Wawi eine IGL aus Aufträgen macht, wo an irgendeine Adresse geliefert wird, bin ich mal gespannt, wie DU dem Steuerprüfer nachweist, dass die Lieferung an den Inhaber der USt.-ID erfolgt ist und von diesem ordnungsgemäß versteuert wurde (bzw. wie DU nachweist, dass DU dies mit "der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns" versucht hast zu verhindern).

Kunden sind nicht doof, mitunter aber dreist, eine (Rechnungs-)Adresse und die USt.-ID kann ich mir schnell aus dem Netz holen und dann steuerfrei einkaufen. Der Staat holt sich dann bei demjenigen die USt., den er leichter greifen kann und im Zweifelsfall bist DU das, weil DU fahrlässig gehandelt hast.
 

MichaelH

Sehr aktives Mitglied
17. November 2008
13.824
1.545
"Wenn dann die Wawi eine IGL aus Aufträgen macht, wo an irgendeine Adresse geliefert wird, bin ich mal gespannt, wie DU dem Steuerprüfer nachweist, dass die Lieferung an den Inhaber der USt.-ID erfolgt ist und von diesem ordnungsgemäß versteuert wurde (bzw. wie DU nachweist, dass DU dies mit "der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns" versucht hast zu verhindern)."
"Exakt, Du hast jedoch den Inhalt des Gesetzestext nicht gelesen oder nicht verstanden."

1) Ich kann lesen.
2) Siehe Gelangenheitsbestätigung, wenn du so willst. Und Versandnachweis, z.B. bei Speditionslieferung müssen wir manchen Lieferanten den Speditions-Schein zusätzlich zusenden, bei Paketversand hast du ja den Sendungsnachweis.
3) Der Shop und die WAWI geben IGL vor, steuerfrei, der Kunde gab ja seine Daten an und es liegt an dir es zu prüfen und nicht an der Software.
-> Wir arbeiten so seit eh und je und prüfen jede IGL-Lieferung mit UID und Adresse, du nicht ?

Was genau soll die WAWI nun testen oder verhindern ?
Nach meiner Auffassung nichts, wenn EU-Lieferung mit UID = IGL.

Was wäre die Alternative ?
Ich als Kunde mit UID bestelle im Ausland, zahle den Bruttobetrag mit PayPal.
Dann prüft der Shop meine Bestellung manuell, korrigiert den Auftrag, sendet mir diese zu, ich bestätige und der Shop erstattet mir du UST vor Versand ?
Bei so einem Shop würde ich gar nicht bestellen, weil ich Sorge hätte ich bekomme meine UST nicht retour ... oder muss 10 x ein Mail schreiben wie schon geschehen.
Seit da, bestelle ich in einem Shop nur noch wenn der IGL auch kann.
 

Verkäuferlein

Sehr aktives Mitglied
29. April 2012
2.344
839
Irgendwie reden wir ein bisschen aneinander vorbei.

Ich rede nicht von einer Bestellung über einen Shop, sondern von manuell erfassten Aufträgen in der Wawi. Diese werden in der Regel von Mitarbeitern erfasst und diese haben in den meisten Fällen wenig mit IGL am Hut und verlassen sich darauf, dass das Programm schon das Richtige tut.

Und genau das ist der Punkt, da hat die Wawi einfach nicht zwischenzufunken und einen Auftrag als IGL zu deklarieren und die Steuer zu entfernen, wenn dies nicht explizit bestätigt wurde und die Voraussetzungen für eine IGL nicht eingehalten wurden.

Nur weil da irgendwo eine USt.-ID hinterlegt wurde, ist es keine IGL und die Wawi hat dann auch keine IGL daraus zu machen, sondern erst, wenn dies explizit eingestellt/bestätigt wird bzw. eben gewollt ist. In diesem Fall tut die Wawi daher eher zuviel als zu wenig.

Die Gelangensbestätigung (im einfachen Fall) weist nur nach, dass die Paketsendung ausgeführt und an welcher Adresse zugestellt wurde, insofern fehlt der Schritt der Prüfung der Berechtigung der Lieferadresse. Die nachgelagerte Gelangensbestätigung, die durch den Empfänger explizit ausgefüllt werden muss, wird wohl (im Onlinehandel eher selten und) nur bei Speditions- oder Eigenanlieferung Anwendung finden.

Wir prüfen natürlich jede IGL inkl. Berechtigung der Lieferadresse und dokumentieren dies entsprechend. Aber weil dies eben ein manueller Vorgang ist, macht ein Automatismus es eher fehleranfällig, als dass er hilft bzw. kann man den manuellen Vorgang dann auch soweit einem automatischen Ablauf unterwerfen, dass der Bearbeiter auch die entsprechenden Prüfschritte durchgehen/bestätigen muss.

Damit wäre dann auch die Dokumentation der IGL in der Wawi ersichtlich.
 

MichaelH

Sehr aktives Mitglied
17. November 2008
13.824
1.545
Gut, verstehe, aber das war schon immer so, auch bei manuellen Aufträgen erkannte das die WAWI.


"Die Gelangensbestätigung (im einfachen Fall) weist nur nach, dass die Paketsendung ausgeführt und an welcher Adresse zugestellt wurde, insofern fehlt der Schritt der Prüfung der Berechtigung der Lieferadresse. Die nachgelagerte Gelangensbestätigung, die durch den Empfänger explizit ausgefüllt werden muss, wird wohl (im Onlinehandel eher selten und) nur bei Speditions- oder Eigenanlieferung Anwendung finden."

Im Gesetzestext wird es wohl keine Unterscheidung geben ? Darauf hast du dich ja bezogen.
 

Verkäuferlein

Sehr aktives Mitglied
29. April 2012
2.344
839
Gut, verstehe, aber das war schon immer so, auch bei manuellen Aufträgen erkannte das die WAWI.

Kann durchaus sein, ich hatte es aber erst im 1. Liveevent von @Manuel Pietzsch im Video bewusst wahrgenommen und da wurde es ja als "neues Feature" vorgestellt, mag sein, dass dies nur die Thematik "Steuerland" betraf.

Im Gesetzestext wird es wohl keine Unterscheidung geben ? Darauf hast du dich ja bezogen.

Jein, nur indirekt, weil das meines Wissens lange strittig war, ob eine reine Bestätigung des Paketdienstes ausreicht und wie diese auszusehen hat (nur Ausdruck der Sendungsverfolgung oder Schriftstück des Transporteurs und welcher Inhalt ersichtlich sein muss).

Mittlerweile gibt es aber meines Wissens einen Anwedungserlass oder auch ein höchstrichterliches Urteil (zumindest für DE), dass man sich darauf als Nachweis berufen (verlassen) kann, wenn einem der Paketdienst eine entsprechende Bestätigung ausstellt bzw. dies im Tracking dokumentiert ist. GLS z.B. erstellt einem meines Wissens ein monatliches Ausfuhrprotokoll zum Nachweis. Wenn dann noch die Lieferadresse zur USt-ID passt ist das aus unserer Sicht ausreichend.

Wie das bei Euch in Österreich ist, weiß ich natürlich mangels Erfahrung nicht, hier in DE habe ich das aber verfolgt, weil es immer sehr kompliziert war, an die nachträgliche Gelangensbestätigung durch den Empfänger zu kommen.
 

MichaelH

Sehr aktives Mitglied
17. November 2008
13.824
1.545
Bei uns in Österreich ? Interessiert das keinen, echt nicht. ;)
Aber ich versuche nachzuvollziehen wie es sein könnte wenn es bei uns so wäre ... daher mein ständiges Interesse.
2 Finanzamtprüfungen, aber so Zeug interessierte die gar nicht.
Einzig wenn eine UID bei der Meldung "ZM" ungültig ist müssen wir eine korrekte nachreichen oder die Rechnung mit Mwst ausstellen und das kommt erst ca. 5-6 Monate später, was zwar lästig ist, aber bislang kein Problem, die Kunden bringen die UID oder zahlen. Auf die UID-Prüfung kann man sich auch nicht zu 100% verlassen, ich würde behaupten die ist nicht immer top-aktuell.
Unsere rasche Lösung -> Rechnung gutschreiben, das melden - Problem gelöst - neue Rechnung ausstellen mit aktuellem Datum und korrigierten Daten, Zahlung umbuchen, basta.

Ich denke es gibt nun in der WAWI viel mehr Konstellationen, die von mir beschriebene ist die einfachste und funktionierte schon immer.

Man stelle sich mal vor:
Firma in DE, Ware liegt in Polen im Fullfilment-Lager, Kunde-Rechungsanschrift ist DE, Lieferung nach FR.
Zum Glück betrifft mich sowas nicht ... :oops: