Vorgehensweise Rechnungsaufbewahrung

Verkäuferlein

Sehr aktives Mitglied
29. April 2012
2.463
970
AW: Vorgehensweise Rechnungsaufbewahrung

Wir reden hier nicht über brauchen oder nicht brauchen und auch nicht darüber, was ich für sinnvoll halte oder für nicht sinnvoll. Nur wenn das die Vorgaben sind, die der Gesetzgeber stellt um eine Buchführung als ordnungsmäßig und damit als Besteuerungsgrundlage anzuerkennen und Du einen pingeligen Prüfer erwischt, kann das im Zweifelsfall dazu führen, dass Deine Buchführung verworfen wird und Du geschätzt wirst.

Dass die Ausgangsrechnungen in der Regel auf Erlöse 19% oder Erlöse 7% landen, ist ja mal dahingestellt, aber es geht hier um die saubere Dokumentation des Buchhaltungsvorganges.
 

MichaelH

Sehr aktives Mitglied
17. November 2008
14.134
1.762
AW: Vorgehensweise Rechnungsaufbewahrung

Jedem das seine, machst eben weiter so wie bisher. ;)

Auf dem "Beleg" steht die Rechnungsnummer und die findet er in der FIBU, womit ein Rückschluss in jede Richtung möglich ist. Basta und aus.
 

coarsy

Gut bekanntes Mitglied
11. Dezember 2013
511
4
Eschborn
AW: Vorgehensweise Rechnungsaufbewahrung

Super, Danke für die vielen Beiträge, mir ist eben erst neben den ganzen anderen Themen wieder dieser Thread eingefallen, da ja das Monatsende gerade vorüber ist.

Ich habe den letzten Monat über auch keine Rechnungen mehr gedruckt und speichere jetzt diese monatsweise als PDF ab.
 

AKO

Gut bekanntes Mitglied
26. Juni 2010
302
6
AW: Vorgehensweise Rechnungsaufbewahrung

.. zum Thema Kontierung von Ausgangsrechnungen.
Bei Amazon oder DHL sitzt bestimmt niemand im stillen Kämmerlein und kontiert manuell zig Millionen Ausgangsrechnungen.
Wenn ein Prüfer das verlangt, ist es weltfremd. Wenn aus der Buchhaltung eindeutig auf den Beleg geschlossen werden kann (fortlaufende und eindeutige Rechnungsnummer) ist es gut.
 

Verkäuferlein

Sehr aktives Mitglied
29. April 2012
2.463
970
AW: Vorgehensweise Rechnungsaufbewahrung

Leute, Leute, Leute...

Gerade bei Großunternehmen wird da tunlichst darauf geachtet, da das denen sonst jeder Wirtschaftsprüfer um die Ohren haut.

Ich darf mal aus dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zitieren (http://www.bundesfinanzministerium....4-11-14-GoBD.pdf?__blob=publicationFile&v=1):

4. Belegwesen (Belegfunktion)

Jeder Geschäftsvorfall ist urschriftlich bzw. als Kopie der Urschrift zu belegen. Ist
kein Fremdbeleg vorhanden, muss ein Eigenbeleg erstellt werden. Zweck der Belege
ist es, den sicheren und klaren Nachweis über den Zusammenhang zwischen den
Vorgängen in der Realität einerseits und dem aufgezeichneten oder gebuchten Inhalt in
Büchern oder sonst erforderlichen Aufzeichnungen und ihre Berechtigung andererseits
zu erbringen (Belegfunktion). Auf die Bezeichnung als „Beleg“ kommt es nicht an.

Die Belegfunktion ist die Grundvoraussetzung für die Beweiskraft der Buchführung
und sonst erforderlicher Aufzeichnungen. Sie gilt auch bei Einsatz eines DV-Systems.

Inhalt und Umfang der in den Belegen enthaltenen Informationen sind insbesondere
von der Belegart (z. B. Aufträge, Auftragsbestätigungen, Bescheide über Steuern oder
Gebühren, betriebliche Kontoauszüge, Gutschriften, Lieferscheine, Lohn- und
Gehaltsabrechnungen, Barquittungen, Rechnungen, Verträge, Zahlungsbelege) und der
eingesetzten Verfahren abhängig.

Empfangene oder abgesandte Handels- oder Geschäftsbriefe erhalten erst mit dem
Kontierungsvermerk und der Verbuchung auch die Funktion eines Buchungsbelegs.

Zur Erfüllung der Belegfunktionen sind deshalb Angaben zur Kontierung, zum Ord-
nungskriterium für die Ablage und zum Buchungsdatum auf dem Papierbeleg erfor-
derlich. Bei einem elektronischen Beleg kann dies auch durch die Verbindung mit
einem Datensatz mit Angaben zur Kontierung oder durch eine elektronische Verknüp-
fung (z. B. eindeutiger Index, Barcode) erfolgen. Ein Steuerpflichtiger hat andernfalls
durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Geschäftsvorfälle auch
ohne Angaben auf den Belegen in angemessener Zeit progressiv und retrograd nach-
prüfbar sind.

Ein Buchungsbeleg in Papierform oder in elektronischer Form (z. B. Rechnung) kann
einen oder mehrere Geschäftsvorfälle enthalten.

Aus der Verfahrensdokumentation (siehe unter 10.1) muss ersichtlich sein, wie die
elektronischen Belege erfasst, empfangen, verarbeitet, ausgegeben und aufbewahrt
(zur Aufbewahrung siehe unter 9.) werden.

Auch folgende PDF-Datei ist interessant: http://www.wep-treuhand.de/fileadmin/user_upload/OPI/OPI_Neue_Normen_zu_GoB.pdf