Neu VAT-ID aus Sondergebiet + Lieferung in MwSt-Gebiet = IGL?

intrinsicforce

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4. Oktober 2015
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Hallo!

Ein Kunde hat eine französische VAT-ID + Rechnungsadresse innerhalb eines Sondergebiet angegeben, welches zu Frankreich gehört. Die Lieferadresse ist jedoch in Frankreich, also MwSt-Gebiet. Ware wird von DE aus versendet. Der JTL-Shop hat daraufhin keine Steuer berechnet.

Bei direkter Lieferung in das Sondergebiet würde diese umsatzsteuerrechtlich gesehen als Ausfuhr in das Drittland behandelt werden, keine Frage. Da diese jedoch in das Mehrwertsteuergebiet geht: Ist hier eine "klassische" IGL überhaupt möglich? Ich finde zu solchen Spezialfällen nichts, da ich die richtigen Ergebnisse nicht rausfiltern kann. Sämtliche Infoseiten vom Zoll / IHK beziehen sich immer nur auf Lieferung in Sondergebiet.

Weiß jemand vom Stegreif evtl. mit so einem Fall umzugehen?

Viele Grüße!
 

waagenwelt

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30. September 2012
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Toppenstedt
Das sollte eine ganz normale IGL an Lieferadresse in EU-Ausland mit USt-ID sein.
Nach meinem Kenntnisstand musss die USt-ID noch nicht einmal aus Frankreich sein.
Meine Meinung; Verbindliches teilt Dir Dein Finanzamt (bei uns sehr freundlich) oder Dein Steuerberater mit.

Viele Grüße
Stefan
 

intrinsicforce

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4. Oktober 2015
688
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Danke, Stefan. Meinen Steuerberater werde ich fragen, geht leider nur nicht kurzfristig. Ich werde das Risiko dann einfach mal eingehen, da es in diesem Fall erstmal nur um einen kleineren Betrag geht. Da kann ich auch schlimmstenfalls zu meinen Lasten korrigieren.

Das Finanzamt direkt zu fragen: Mich beschleicht das Gefühl, dass das einer Einladung zur Umsatzsteuer-Sonderprüfung gleicht... 😉
 

waagenwelt

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30. September 2012
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Toppenstedt
Das Finanzamt direkt zu fragen: Mich beschleicht das Gefühl, dass das einer Einladung zur Umsatzsteuer-Sonderprüfung gleicht...

Aus meiner Erfahrung eher nicht. Mit Deinem Anruf zeigst Du ja, dass Du gewillt bist, Aufwand zu treiben, um korrekt zu handeln. Aber dass mus natürlich jeder für sich selbst bewerten.
 
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intrinsicforce

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4. Oktober 2015
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[...]
Nach meinem Kenntnisstand musss die USt-ID noch nicht einmal aus Frankreich sein.
[...]
Habe nach etwas intensiverer Recherche doch noch was zum Thema gefunden. Bestätigt deine Aussage:

Abnehmer ist immer der unmittelbare Vertragspartner. Vertragspartner und Warenempfänger können voneinander abweichen. In diesem Fall ist die im anderen EU-Mitgliedstaat registrierte USt-IdNr. des Warenempfängers nicht ausreichend für die Steuerbefreiung.
Quelle

Aus meiner Erfahrung eher nicht. Mit Deinem Anruf zeigst Du ja, dass Du gewillt bist, Aufwand zu treiben, um korrekt zu handeln.
In gewissen Spezialforen, in denen sich FA-Mitarbeiter, Steuerberater usw. herumtreiben, wird man ordentlich geflamed, wenn man seine Unkenntnis durch derartige Fragen offenbart. Da bekommt man gleich die ganze Geschäftstüchtigkeit in Frage gestellt. Hat bei mir etwas Spuren hinterlassen 😉
 
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