Hi, ich habe hier jetzt mal genauer recherchiert, entschuldige mich aber schon mal für den riesen Text, der jetzt folgt
Wir nehmen als Softwarehersteller Abmahnrisiken und Änderungen der Rechtslage im eCommerce sehr ernst.
Im Februar 2020 wurde bereits von Abmahnungen bei eBay-Multi-Rabatt-Angeboten berichtet.
Dabei ging es konkret darum, dass bei Multi-Rabatt-Angeboten nur der vergünstigte Stückpreis, nicht jedoch der Gesamtpreis dargestellt wird. Die Angabe des Gesamtpreises Verbrauchern gegenüber wird in der Preisangabenverordnung vorgeschrieben.
Um ein mögliches Risiko zu minimieren, wird derzeit von der Nutzung von Multi-Rabatt-Angeboten auf eBay abgeraten.
Zu dem hier zitierten Aktenzeichen 021 O 71/20 vom 9.11.2020 habe ich genau 1 Quelle im Internet gefunden, in welcher über einen Screenshot ein Teilausschnitt besagten Aktenzeichens aufgeführt wird:
https://www.anwaltblog24.de/abmahngefahr-preisangabenverordnung.html
Ich kann das zum aktuellen Zeitpunkt noch schlecht bewerten, da bis auf diese 1 Seite im Netz sonst wirklich nichts zu finden ist.
Für mich als Nicht-Jurist sieht es nicht so aus, als wäre dadurch die Lage nicht eindeutiger, die Problematik ist für mich unverändert:
Status Quo - auch nochmal schön zusammengefasst unter
https://shopbetreiber-blog.de/2020/02/21/sind-multi-rabatt-angebote-auf-ebay-wettbewerbswidrig/:
Ein rechtsverbindliches Urteil, das für Klarheit sorgen würde, existiert zum heutigen Tage noch nicht.
Weder für eBay-Multi-Rabatt-Angebote, noch für ein sich daraus ergebendes theoretisches Abmahnrisiko für sämtliche Onlineshops.
Die Frage, ob der Gesamtpreis bereits in den Artikeldetails dynamisch berechnet und dargestellt werden muss, ist ungeklärt.
Dazu gibt es verschiedene Ansichten:
Ansicht 1: § 1 Abs. 7 PangV bestimmt, dass Preisangaben der allgemeinen Verkehrsauffassung enstprechen müssen.
Nach der allgemeinen Verkehrsauffassung ist dem Verbraucher klar, dass es sich bei dem reduzierten Preis um einen Stückpreis handelt (nicht zuletzt durch die Kennzeichnung "X€ /Stk") und dieser bei Erhöhung der Stückzahl mit der gewünschten Menge multipliziert wird zu einem Gesamtpreis.
Ansicht 2:
In Bezugnahme auf ein anderes Urteil, das sich mit der Frage des Hinweises auf Umsatzsteuer und Versandkosten beschäftigte (BGH (Urt. v. 16.7.2009 – I ZR 50/07), wird hier angenommen, dass der Gesamtpreis vor dem Einlegen in den Warenkorb berechnet und genannt werden müsse. Hier ist jedoch kritisch anzumerken, dass insbesondere die Versandkosten auch auf einer gesonderten Seite angegeben werden dürfen.
Gedankenspiel: Folgt man nun Ansicht 2, dann wären praktisch sämtliche Onlineshops in DE sowie sämtliche Plattformen abmahngefährdet,
welche eine Mengeneingabe in den Produktdetails zulassen. Spinne ich weiter und übertrage die Anforderung auf die Nicht-Online-Welt (für welche die Preisangabenverordnung ja ebenso gilt), dann müssten auch sämtliche Rabattaktionen im stationären Handel (Kauf 3 zahle 2; 10% Rabatt bei Abnahme von min X Stk) stark angepasst werden.
Eine praxistaugliche Lösung ist derzeit schlecht vorstellbar.
Als einfache Lösung wird nun häufig vorgeschlagen, die Mengenangabe in den Details zu entfernen.
Dies ist für Besucher jedoch eine Verschlechterung in der Benutzbarkeit des Shops, denn es ist so nicht mehr direkt erkennbar, dass auch höhere Stückzahlen gekauft werden können.
Eine dynamische Vorberechnung des Gesamtpreises in Abhängigkeit der Mengenangabe ist in Verbindung mit Rabatten, Staffelpreisen und anderen preisbestimmenden Rabattfunktionen eine technische Herausforderung.
Es wirft außerdem wieder neue Fragen auf z.B. inwiefern sich die Gesamtpreisangabe dann auch auf aufpreispflichtige Zusatzoptionen auswirken müsse (die müssten ja praktisch ebenfalls mit der Menge multipliziert werden, andererseits könnte das zu noch mehr Verwirrung führen...).
Einschätzung JTL: Wir werden die Lage weiter sehr genau beobachten, können zum aktuellen Zeitpunkt ohne ein konkretes Urteil jedoch keine praxistaugliche technische Lösung oder Handlungsempfehlung ableiten.