Rückgaberecht

gerhard5302

Sehr aktives Mitglied
:shock: Von Dir aus sind´s aber schon noch ein paar Kilometer "über den Berg". Ich kenn die Gegend ganz gut. Zusätzlicher Vorteile wären aber u.a.: billigere Zigaretten, viel nette Bars an der Straße mit viel netter Bedienung usw.... 8)

Aber im Ernst: Ich habe einen Freund mit einer Firma in der Slowakei (nicht in CZ). Der verschickt von dort mit GLS Waren nach AT, DE, UK usw. Der slowakische (!) GLS hat ihm ein besseres Angebot gemacht, als man in AT od. DE auch bei grösseren Mengen bekommt. D.h. die Versandkosten von SK nach DE sind fast immer kleiner als DE > DE.
Dauert aber halt eben 1 Tag länger.

lg

Gerhard
 

Tina

Aktives Mitglied
2. Juli 2006
82
1
Hallo Geld,

habe gerade herzhaft gelacht:
:lol:
"Es ist lächerlich, aber wenigstens ist man nicht gesetzlich verpflichtet, beim Kunden zu klingeln und die Widerrufsbelehrung vorwärts und rückwärts vorzusingen."

Ich bin der Meinung, dass das alles allmählich immer lächerlicher wird. Irgendwie wird alles immer doller und ist nur noch mit Humor zu ertragen. Man sollte doch meinen, dass ein deutlich markiertes Widerrufsrecht auf der Angebotsseite + in den AGB ausreicht.

lG
Tina
 

Sebastian M.

Aktives Mitglied
16. August 2006
43
1
Kann Tina da nur zustimmen. So langsam wird es echt lächerlich.

Der Kunde ist verpflichtet, vor einer Bestellung die AGB zu lesen. Macht er das nicht, ist das sein Problem.

Ich bin aber generell der Meinung, das der Gesetzgeber in Deutschland meint, viel zu viel reglementieren zu müssen. Das kommt weder den Kunden noch den Händlern zugute, sondern letzten Endes nur den Abmahnern.
 

Pittiplatsch

Aktives Mitglied
23. Juni 2006
44
0
Zitat von Raven:
Hallo

mal was grundlegendes sage zum Widerrufsrecht hier.

Das Widerrufsrecht besteht für nicht erst seid september. NEIN aber im Sept. hat ein Gericht endlich mal klare fronten geschaffen.

Zum Thema klare Fronten geschaffen , die hier vielzittierten Gerichtsurteile haben keineswegs klare Fronten geschaffen eher Spielraum für Geldgierige Abmahnanwälte.

Hier ein kleiner Auszug nachzulesen auf www.wettbewerbszentrale.de

Das Landgericht Halle hält die Musterwiderrufsbelehrung im Anhang der BGB-InfoV für unwirksam mit der Folge, dass sich Unternehmer nicht wirksam auf diese berufen könnten (Urteil v. 13.5.2005, Az. 1 S 28/05, Urteil im Volltext: http://www.internetrecht-rostock.de/lg-halle-1s-28-05.htm). Das Kammergericht Berlin (ein Gericht auf Oberlandesgerichtsebene) und das Hanseatische Oberlandesgericht haben in zwei Entscheidungen ausgeführt, dass die Widerrufs- bzw. Rückgabefrist bei Internet-Auktionen grundsätzlich einen Monat statt der üblichen zwei Wochen beträgt (KG, Beschluss v. 18.7.2006, Az. 5 W 156/06, Urteil im Volltext: http://www.14h.de/6584; OLG Hamburg, Urteil v. 24.8.2006, Az. 3 U 103/06, Urteil im Volltext: http://www.shopbetreiber-blog.de/?p=219).

Wie im Beitrag News & Aktuelles vom 24.08.2006 kurz dargestellt und im Folgebeitrag ausführlich begründet wird, sind beide Entscheidungen durchaus kritisch zu bewerten.
Nach Ansicht der Wettbewerbszentrale empfiehlt sich - nachdem der Ansicht des Kammergerichts nun auch von anderen Gerichte gefolgt wird - bei Internet-Auktionen zur Zeit die Einräumung einer einmonatigen Widerrufsfrist. Mit den Entscheidungen wird auch die Verwendung der Muster von Widerrufs- und Rückgabebelehrung aus Anlagen 2 und 3 zu § 14 BGB-InfoV problematisch, weil die in der Belehrung enthaltenen Hinweise auf die Wertersatzpflicht nicht gestrichen werden können, ohne dass der Unternehmer den Schutz des § 14 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB-InfoV verliert. Weil eine eigenständige Gestaltung des Widerrufsrechts aufgrund der vielen bekannten Fallen aus Unternehmersicht zu hohe Risiken birgt, kann Unternehmern, die auf Internet-Auktionsplattformen tätig werden, derzeit nur empfohlen werden, sich durch einen spezialisierten Anwalt eine auf den individuellen Fall abgestimmte Belehrung formulieren zu lassen. Es bleibt zu hoffen, dass der Zustand der Rechtsunsicherheit in naher Zukunft durch weitere Urteile oder eine Klärung durch den Gesetzgeber beseitigt wird.


Den aber für mich wichtige Passus habe ich hier http://www.shopbetreiber-blog.de/?p=223 gefunden und daran werde ich mich halten (1 Monat Widerufsrecht bis das ganze Chaos geklärt ist):

LG Münster: Muster-Widerrufsbelehrung hat Gesetzesrang
Veröffentlicht am 13. September 2006 von Carsten Föhlisch | 259 mal gelesen
Das Landgericht Münster hat mit Urteil v. 2.8.2006 (24 O 96/06) entschieden, dass zwar die Formulierung im amtlichen Belehrungsmuster “frühestens mit Erhalt dieser Belehrung” nicht mit § 312d Abs. 2 BGB übereinstimmt, weil für den Beginn der Widerrufsfrist auch der Erhalt der Ware maßgeblich ist. Gleichwohl stehe, so das Gericht, § 14 BGB-InfoV seit Neuverkündung im Fernabsatzänderungsgesetz v. 2.12.2004 (BGBl 2004, S. 3102) normenhierarchisch mit §§ 355, 312d Abs. 2 BGB auf einer Ebene, so dass bei Verwendung des amtlichen Musters kein unlauterer Gesetzesverstoß vorliege.

In dem Wettbewerbsprozess beanstandete ein Konkurrent des Verfügungsbeklagten die Verwendung der amtlichen Muster-Belehrung und beantragte, die Verwendung der Formulierung “die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung” zu unterlassen. In der Tat ist dieser Passus im amtlichen Muster nicht falsch, aber nur die halbe Wahrheit, weil die Frist ebenfalls an den Erhalt der Ware sowie die Erfüllung sämtlicher Pflichtinformationen im Fernabsatz und E-Commerce geknüpft ist und auch erst am Tag nach Erhalt der Ware zu laufen beginnt. Diese und andere bekannte Fehler hatten das LG Halle veranlasst, die Belehrung insgesamt für rechtswidrig und nichtig zu erklären.

Anders als das LG Halle entschied nun das LG Münster, dass die amtliche Belehrung seit 8.12.2004 den Rang eines Gesetzes hat und nun nicht einfach von einem Gericht für unwirksam erklärt werden kann. § 14 BGB-InfoV steht mit §§ 312d, 355 BGB normenhierarchisch auf eine Ebene. Diese Ansicht hatten wir bereits im Zusammenhang mit der Entscheidung des LG Halle vertreten (siehe auch http://www.trustedshops.de/de/trustedshops/news_de_8342.html und http://www.heise.de/newsticker/meldung/76374).

Es bleibt zu hoffen, dass andere Gerichte dem Urteil folgen, da ansonsten ein völliges Chaos droht. Unabhängig davon sollten die bekannten Fehler der Musterbelehrung aber durch den Gesetzgeber schleunigst korrigiert werden. Die Vielzahl der Fehler führt nämlich dazu, dass das Muster bei kleinsten Änderungen (Abweichungen vom Originalwortlaut) wettbewerbswidrig ist. Da Änderungen häufig erforderlich und/oder sinnvoll sind, ist das Muster nicht wirklich praktikabel. Das BMJ sieht bislang allerdings keine Notwendigkeit einer Gesetzesänderung.

Trotz der Fehler sollte das Muster unbedingt unverändert genutzt werden. Werden kleinste Änderungen vorgenommen, müssen sämliche Fehler korrigiert werden. Im Originalwortlaut kann es sowohl zur vorvertraglichen Information als auch zur Belehrung in Textform rechtssicher eingesetzt werden. Eine Rechtmäßigkeits-Fiktion findet sich nicht nur in § 14 Abs. 1 BGB-InfoV, sondern auch in § 1 Abs. 4 Satz 2 BGB-InfoV, wonach auch “zur Erfüllung der Informationspflicht nach Absatz 1 Nr. 10″ das Muster genutzt werden kann. (CF)


Ich habs mal komplett gelassen damit du verstehst was ich meine.

Ich meine keine vielzittierten Urteile sondern vielmehr das eine aus Berlin, welches die meiste gewichtung erhält bei der Sache. Bei den anderen wurde das Thema nie so auseinandergenommen wie beim Kammergericht Berlin.

Was interessiert, was eine wettbewerbszentrale schreibt?

Wenn Die Jungs und Mädels der Wettbewerbszentrale schreiben es gibt nur die 14tägige Widerrufsfrist schreibste das natürlich rein oder wie darf ich es verstehen?

Was Heise und Co schreiben, ist nicht immer alles zu glauben, denn auch Heise arbeitet wie die gute alte Bild Tageszeitung.

Jetzt aber was anderes, das Kammergericht in Berlin ist die Vorletzte Instanz der Deutschen gerichtsbarkeit in Berlin, somit bleibt nur noch der Weg zum BGH in Karlsruhe und dieser hat beriets auch sich dazuinoffizell geäussert wie er über die 14 Tage oder einen Monat denkt.

Aber selbst wenn dieser es auch bestätigt, wird es sicher noch nach Brüssel gehen zum europäischen Gerichtshof und von dort die Entscheidung kann sich jeder denken, denn fast alles was von dort als Entscheidung kommt, ist negativ für die Betreiber von Online Shops oder von Auktionen.

Wir besitzen als einzigstes Land der EU 72 Rechtsvorschriften und Verordnungen des Bundes und der EU im Gegensatz zu anderen Ländern. Das solltet Ihr nie vergessen.
 

Kimbomen

Aktives Mitglied
4. Januar 2007
16
0
Da hab ich jetzt auch mal ne Frage und ein Beispiel.

Ein Kunde hat bei mir ne Kaffemaschine gekauft.
Jetzt hat er mich fristgerecht angeschrieben das er die Maschine nicht seinen Erwartungen entspricht.
Der Kaffee wäre niicht heiß genug.
Ich denke das er das im Kaufhaus oder Ladenegschäft auch nicht hätte probieren können.
Ausserdem wird es hier denke ich Standardwerte geben oder?
Kaffee wird ja nunmal gekocht.
Also sollte die Temperatur beio all solchen Maschinen bei ca. 100°C liegen.
Für mich ist das also kein Rückgabegrund sondern eher ein Fall für den Kundendienst.
Hätte er jetzt gesagt das ihm die Farbe nichtgefällt hätte das anders ausgesehen.
Wie denkt ihr darüber?

Gruß Kimbomen
 

Pilsumer

Guest
ich glaube, dass die ware nicht benutzt werden darf um sie rechtswirksam zurückgeben zu können!

Wird sie benutzt...ausgepackt (z.b. spiele- oder musik-cd) oder speziell für diesen Kunden angefertigt (z.b. ein anzug-rock-mantel etc.) so gilt das widerspruchsrecht nicht.

der ärger ist ja, dass kunden einen anzug im internet bestellen, damit einmal auf ein fest gehen (die sache benutzen) und danach zurückschicken etc.
wer also eine kinokarte oder merkwürdige flecken im zurückgeschickten anzug findet kann davon ausgehen, dass die sache benutzt wurde und braucht den widerspruch zum kaufvertrag nicht akzeptieren.
 

Kimbomen

Aktives Mitglied
4. Januar 2007
16
0
Hallo Pilsumer,

danke für deine Antwort.
Der Kunde hat mir die Ware bereits zurückgeschickt.
Ich werde das Teil mal anschließen und die Temperatur messen.
Wenn das alles normal ist dann bekommt er das teil wieder.

Wenn nicht muss der Kundendienst ran.
Ich denke nicht das man sich damit nen Kaffee kochen und es danach zurückgeben darf.

Wäre mal interessant wie Andere darüber denken.

PS: Ich war mal auf deiner Seite.
Du wohnst ganz bei mir inder Nähe. :mrgreen:
Kennst du dich gut dem JTL, dem Shop undalleswas dran hängt aus?
Betreibst du selber nen Shop?

Gruß Kimbomen
 

Bloodhound

Aktives Mitglied
11. November 2006
90
0
Oje oje, da sind aber einige schlecht informiert:

Schaut euch zu dem Thema mal folgenden Beitrag im Ratgeber Recht an:
"http://www.ratgeberrecht.de/search/display.php?http://www.wdr.de/ tv/recht/sendung/beitrag/rs2004110701.html|fernabsatz|ebay"
 

Pilsumer

Guest
Hallo Kimbomen!

Du wohnst ganz bei mir inder Nähe.
Kennst du dich gut dem JTL, dem Shop undalleswas dran hängt aus?
Betreibst du selber nen Shop?

Klein ist die Welt!! :)

Mit JTL-xxx arbeite ich (noch) nicht, weil mir die Programm-Module noch zu viele Fehler- fehlende Funktionen und zu wenig Bedienkomfort haben. Mir scheint, dass da noch viel nachgearbeitet werden muss.... und ob und was wann kommt ist noch geheim...ich warte noch ab und dann sehe ich weiter...


Oje oje, da sind aber einige schlecht informiert:

Schaut euch zu dem Thema mal folgenden Beitrag im Ratgeber Recht an:
"http://www.ratgeberrecht.de/search/display.php?http://www.wdr.de/tv/recht/sendung/beitrag/rs2004110701.html|fernabsatz|ebay"

Ich bin mir nicht sicher, aber ich bin schon der Meinung, dass die Ware nicht benutzt werden darf wenn man sie als Widerspruch gegen den Kauf zurück schicken will. Wird eine Muster-Sendung vereinbart, ist es etwas anderes. Wird die Ware benutzt und sie ist fehlerhaft muss das dann entsprechend abgearbeitet werden.
 

Pilsumer

Guest
Hallo Nachbar!!

Welchen Artikel in der Liste meinst Du? Es geht doch um den Gebrauch der Ware und Rücktritt vom Kauf (Widerrufsrecht)(aber nicht gleichzeitig)!!??
 

anderswelten

Aktives Mitglied
26. Januar 2007
5
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ich hab da auch noch mal ein paar Fragen zum Widerrufs- und Rückgaberecht.

Ich bin komplett neu im Geschäft als Händler und mir raucht im Moment echt der Kopf, wenn ich nach konkreten Angaben zu vielen rechtlichen Dingen suche. Die Spreu vom Weizen zu trennen fällt einem da echt nicht leicht.

Ich will (hauptsächlich) bei ebay Neuware verkaufen. Selbstverständlich gehört in die AGBs und in das Angebot die Angabe zum Widerrufs- oder Rückgaberecht.
Wobei wir schon bei der Formulierung wären: Widerrufsrecht ODER Rückgaberecht (wie so oft gelesen), oder Widerrufsrecht UND Rückgaberecht?
Kann ich also dem Kunden NUR ein Rückgaberecht einräumen, oder muss ich auch das Widerrufsrecht einräumen?
So wie ich das bis jetzt verstanden habe, ist der Unterschied zwischen den beiden in der Sache, dass der Käufer ZUERST die Ware zurücksenden muss (Rückgaberecht), damit er den Kaufpreis zurückerhält, und beim Widerrufsrecht der Käufer widerrufen kann und Kaufpreis und Ware innerhalb der Frist zurückgewährt werden müssen, unabhängig davon, was nun zuerst "ankommt".
Bitte klärt mich auf!

Gruß

anderswelten