Hallo
mal was grundlegendes sage zum Widerrufsrecht hier.
Das Widerrufsrecht besteht für nicht erst seid september. NEIN aber im Sept. hat ein Gericht endlich mal klare fronten geschaffen.
Zum Thema klare Fronten geschaffen , die hier vielzittierten Gerichtsurteile haben keineswegs klare Fronten geschaffen eher Spielraum für Geldgierige Abmahnanwälte.
Hier ein kleiner Auszug nachzulesen auf
www.wettbewerbszentrale.de
Das Landgericht Halle hält die Musterwiderrufsbelehrung im Anhang der BGB-InfoV für unwirksam mit der Folge, dass sich Unternehmer nicht wirksam auf diese berufen könnten (Urteil v. 13.5.2005, Az. 1 S 28/05, Urteil im Volltext:
http://www.internetrecht-rostock.de/lg-halle-1s-28-05.htm). Das Kammergericht Berlin (ein Gericht auf Oberlandesgerichtsebene) und das Hanseatische Oberlandesgericht haben in zwei Entscheidungen ausgeführt, dass die Widerrufs- bzw. Rückgabefrist bei Internet-Auktionen grundsätzlich einen Monat statt der üblichen zwei Wochen beträgt (KG, Beschluss v. 18.7.2006, Az. 5 W 156/06, Urteil im Volltext:
http://www.14h.de/6584; OLG Hamburg, Urteil v. 24.8.2006, Az. 3 U 103/06, Urteil im Volltext:
http://www.shopbetreiber-blog.de/?p=219).
Wie im Beitrag News & Aktuelles vom 24.08.2006 kurz dargestellt und im Folgebeitrag ausführlich begründet wird, sind beide Entscheidungen durchaus kritisch zu bewerten.
Nach Ansicht der Wettbewerbszentrale empfiehlt sich - nachdem der Ansicht des Kammergerichts nun auch von anderen Gerichte gefolgt wird - bei Internet-Auktionen zur Zeit die Einräumung einer einmonatigen Widerrufsfrist. Mit den Entscheidungen wird auch die Verwendung der Muster von Widerrufs- und Rückgabebelehrung aus Anlagen 2 und 3 zu § 14 BGB-InfoV problematisch, weil die in der Belehrung enthaltenen Hinweise auf die Wertersatzpflicht nicht gestrichen werden können, ohne dass der Unternehmer den Schutz des § 14 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB-InfoV verliert. Weil eine eigenständige Gestaltung des Widerrufsrechts aufgrund der vielen bekannten Fallen aus Unternehmersicht zu hohe Risiken birgt, kann Unternehmern, die auf Internet-Auktionsplattformen tätig werden, derzeit nur empfohlen werden, sich durch einen spezialisierten Anwalt eine auf den individuellen Fall abgestimmte Belehrung formulieren zu lassen. Es bleibt zu hoffen, dass der Zustand der Rechtsunsicherheit in naher Zukunft durch weitere Urteile oder eine Klärung durch den Gesetzgeber beseitigt wird.
Den aber für mich wichtige Passus habe ich hier
http://www.shopbetreiber-blog.de/?p=223 gefunden und daran werde ich mich halten (1 Monat Widerufsrecht bis das ganze Chaos geklärt ist):
LG Münster:
Muster-Widerrufsbelehrung hat Gesetzesrang
Veröffentlicht am 13. September 2006 von Carsten Föhlisch | 259 mal gelesen
Das Landgericht Münster hat mit Urteil v. 2.8.2006 (24 O 96/06) entschieden, dass zwar die Formulierung im amtlichen Belehrungsmuster “frühestens mit Erhalt dieser Belehrung” nicht mit § 312d Abs. 2 BGB übereinstimmt, weil für den Beginn der Widerrufsfrist auch der Erhalt der Ware maßgeblich ist. Gleichwohl stehe, so das Gericht, § 14 BGB-InfoV seit Neuverkündung im Fernabsatzänderungsgesetz v. 2.12.2004 (BGBl 2004, S. 3102) normenhierarchisch mit §§ 355, 312d Abs. 2 BGB auf einer Ebene, so dass bei Verwendung des amtlichen Musters kein unlauterer Gesetzesverstoß vorliege.
In dem Wettbewerbsprozess beanstandete ein Konkurrent des Verfügungsbeklagten die Verwendung der amtlichen Muster-Belehrung und beantragte, die Verwendung der Formulierung “die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung” zu unterlassen. In der Tat ist dieser Passus im amtlichen Muster nicht falsch, aber nur die halbe Wahrheit, weil die Frist ebenfalls an den Erhalt der Ware sowie die Erfüllung sämtlicher Pflichtinformationen im Fernabsatz und E-Commerce geknüpft ist und auch erst am Tag nach Erhalt der Ware zu laufen beginnt. Diese und andere bekannte Fehler hatten das LG Halle veranlasst, die Belehrung insgesamt für rechtswidrig und nichtig zu erklären.
Anders als das LG Halle entschied nun das LG Münster, dass die amtliche Belehrung seit 8.12.2004 den Rang eines Gesetzes hat und nun nicht einfach von einem Gericht für unwirksam erklärt werden kann. § 14 BGB-InfoV steht mit §§ 312d, 355 BGB normenhierarchisch auf eine Ebene. Diese Ansicht hatten wir bereits im Zusammenhang mit der Entscheidung des LG Halle vertreten (siehe auch
http://www.trustedshops.de/de/trustedshops/news_de_8342.html und
http://www.heise.de/newsticker/meldung/76374).
Es bleibt zu hoffen, dass andere Gerichte dem Urteil folgen, da ansonsten ein völliges Chaos droht. Unabhängig davon sollten die bekannten Fehler der Musterbelehrung aber durch den Gesetzgeber schleunigst korrigiert werden. Die Vielzahl der Fehler führt nämlich dazu, dass das Muster bei kleinsten Änderungen (Abweichungen vom Originalwortlaut) wettbewerbswidrig ist. Da Änderungen häufig erforderlich und/oder sinnvoll sind, ist das Muster nicht wirklich praktikabel. Das BMJ sieht bislang allerdings keine Notwendigkeit einer Gesetzesänderung.
Trotz der Fehler sollte das Muster unbedingt unverändert genutzt werden. Werden kleinste Änderungen vorgenommen, müssen sämliche Fehler korrigiert werden.
Im Originalwortlaut kann es sowohl zur vorvertraglichen Information als auch zur Belehrung in Textform rechtssicher eingesetzt werden. Eine Rechtmäßigkeits-Fiktion findet sich nicht nur in § 14 Abs. 1 BGB-InfoV, sondern auch in § 1 Abs. 4 Satz 2 BGB-InfoV, wonach auch “zur Erfüllung der Informationspflicht nach Absatz 1 Nr. 10″ das Muster genutzt werden kann. (CF)