Rückgaberecht

Drebe

Aktives Mitglied
25. März 2006
666
0
Pasewalk
J&T
Ihr schreibt im eBay-eS:

Sie haben als Verbraucher das Recht, ihre Bestellung innerhalb einer Frist
von einem Monat nach Erhalt der Lieferung ohne Angaben von Gründen zu
widerrufen.

Das kann er/sie nicht.

Ihr werft hier das Widerrufsrecht und Rückgaberecht durcheinander.

Richtig währe:

Rückgaberecht
Sie können die erhaltene Ware innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von
Gründen, am besten in Originalverpackung, an uns zurücksenden.
Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung, mit
welcher Sie sich beim Absenden einer Bestellung an uns einverstanden
erklären. Das Rückgaberecht wird durch die fristgerechte Absendung der
erhaltenen Waren oder, wenn diese nicht als Paket versandt werden kann,
durch Rücknahmeverlangen ausgeübt.
Das Rücknahmeverlangen muss in Textform (per Mail, Fax, Brief) erfolgen.
Die Rücksendung erfolgt in jedem Fall auf Kosten und Gefahr des Anbieters.
Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

Bevor Sie die Ware an uns zurücksenden, bitten wir um eine kurze
formlose Mitteilung (per Email, Fax oder Telefon).

Die Ware können Sie an die folgende Adresse zurückschicken:



Rücktritt oder Rückgabe das ist hier die frage.

Das solltet Ihr auch uns überlassen - wählbar.

MfG
Drebe
 

Janusch

Administrator
Mitarbeiter
24. März 2006
13.921
261
Dieser Text kann im Menü: eBay -> eBay Globaletexte geändert werden.


Falls möglich werde ich für die Vorlage den oberen Übenrehmen.


Bald kommt die Beschreibung und Bsp. zu den HTML-Vorlagen.
Unter Globaletexte können eigene Tagnamen und Texte definiert werden.
Diese können dann mit dem Tagnamen in der HTML Seite platziert werden.

So kann jeder selber bestimmen welche Informationen in der Auktion angezeigt werden sollen.
 

Kanalratte

Aktives Mitglied
3. Oktober 2006
42
0
2 km vom Ostseestrand
Moin,

da ich erst seit 2 Monaten meine Gewerbeschein besitze, bin ich so ziemlich auf dem neuesten Stand der Gesetzgebung. Hab zwar Systemkaufmann gelernt, aber die Gesetze ändern sich ja doch immer wieder.

Seit September gilt bei Ebay ein 1 Monatiges Widerrufsrecht.

Das haben Gerichte in Hamburg und Berlin entschieden.

Für Online-Shops hab ich investiert und mir von einem Anwalt das Widerrufsrecht machen lassen. Das Widerrufsrecht beiinhaltet den Rücktritt sowie die Rückgabe. Der Kunde hat das Recht , die Ware wie im Kaufhaus auszuprobieren und zurückzusenden bei Nichtgefallen. Deshalb verstehe ich Drebes Gedankengang nicht ganz.Vielleicht meinst du ja den Unerschied zwischen Widerrufsrecht und Gewährleistung

In der Tat ist es so, dass das Widerrufsrecht nicht mehr im Online- Shop erscheinen muss, wohl aber in der Bestell/Auftragsbestätigung. Dann kann der Kunde entscheiden, ob er widerruft weil der Shopbesitzer erst dann ein Angebot gemacht hat, das der Kunde mit Erhalt der Ware annimmt.

Anders bei Ebay. Dort muss das WR direkt auf die Angebotsseite, weil der Kunde mit Gebot das Angebot annimmt. Das WR darf auch nicht mehr nur auf die MICH-Seite.


Die Rücksendung erfolgt in jedem Fall auf Kosten und Gefahr des Anbieters.

Nicht ganz richtig: Bei Versandkosten von bis zu 40€ der Kunde. Darüber hat der Händler die Kosten zu tragen.


Korrigiert mich, und wenn Quellen erwünscht sind such ich welche raus.


Borries
 

Drebe

Aktives Mitglied
25. März 2006
666
0
Pasewalk
Richtig er hat auf eBay ein Widerrufsrecht,
aber Rücktritt und Widerruf sind getrennte Bedingungen
und werden von daher gesondert aufgeführt.
Du hast außer auf eBay als Händler die Wahl ob Du
den Widerruf oder die Rückgabe auswählst, das mit dem
Widerruf die Sache zurückzugeben ist steht ja im Gesetzestext
und wird von daher nicht extra erwähnt.

Ließ Dir die jeweiligen Bedingungen durch dann erkennst
Du den Unterschied.

Auch die 40 Euro sind gesondert zu betrachten, denn auch da
steht bei den meisten noch der alte Text auch darauf solltest Du achten.

Ob der Kunde auf Deine Kosten oder Seine retour liefert
ist auch Deine Sache, aber den Taxt kannst Du ja ändern
und ich bin erst seit 32 Jahren dabei.

MfG
Drebe
 

einstein2

Aktives Mitglied
13. September 2006
129
0
Zitat von Kanalratte:
Bestell/Auftragsbestätigung. Dann kann der Kunde entscheiden, ob er widerruft weil der Shopbesitzer erst dann ein Angebot gemacht hat, das der Kunde mit Erhalt der Ware annimmt.

Nicht ganz richtig: Bei Versandkosten von bis zu 40€ der Kunde. Darüber hat der Händler die Kosten zu tragen.

Korrigiert mich, und wenn Quellen erwünscht sind such ich welche raus.

Borries

Entschuldige
aber du hast deinen anwalt wohl nicht gut genug bezahlt oder der war besoffen!!!!!!!!
Bestell/Auftragsbestätigung sind rechtlich definieret mit fristen und allem was dazugehört. und sicher kein angebot. und lverswandkosten von bis zu 40 euro sind quatsch in der potenz, d.h. warenwert.
mfg
sigi
 

Kanalratte

Aktives Mitglied
3. Oktober 2006
42
0
2 km vom Ostseestrand
und lverswandkosten von bis zu 40 euro sind quatsch in der potenz, d.h. warenwert.

Natürlich. Es ist schon spät. :oops:


aber du hast deinen anwalt wohl nicht gut genug bezahlt oder der war besoffen!!!!!!!!

Der Anwalt folgendes verfasst hat im Suff:.

Auszug: Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung, im Falle einer Warenlieferung jedoch nicht vor dem Tag des Eingangs der Ware beim Empfänger. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.


Nur hab ich auf einigen Internetseiten wilde Diskussionen und Angebliche Gesetztesänderungen verfolgt. Die sind leider ja nicht ganz eindeutig, wie das Internetrecht eben auch nicht. Der Gesetzgeber braucht halt noch mehr Erfahrung.

Bin gern bereit mehr zu lernen, aber nicht in diesem Thread.

Vielleicht ist das ja mal Anlass, ein Internetrecht oder ähnlichen
Part im Forum zu eröffnen. Kann ja auch unter sonstige Diskussionen starten.

Danke für die Aufklärung

Borries
 

PlasmaMan

Aktives Mitglied
7. Oktober 2006
21
0
Spanien
Meine Meinung und keine Rechtsberatung:

Meiner Kenntnis nach ist auf Ebay eine Widerrufsfrist von 1 Monat angebracht. Es gibt hierzu ein Urteil vom OLG Berlin, welches dieses entschieden hat, da bei Ebay der Vertragsabschluß bei Klicken des Sofortkauf-Buttons, oder Zuschlag nach Auktion zustande kommt, ohne dass die Widerrufsbelehrung dem Kunden schriftlich zugestellt wurde (Email, Brief, Fax).

Uns hat das schon 800 Euro für eine Abmahnung gekostet.

Wie gesagt: Meine Meinung und keine Rechtsberatung


PlasmaMan
 

Thomas Lisson

Administrator
Mitarbeiter
24. März 2006
15.574
299
Köln
Die aktuelle CT (21) gibts einen kurzen Artikel zu Recht im Netz, speziell auch Onlineshops / eBay.
Dort steht u.a.:

- erfolgt die Wiederrufsbelehrung vor Vertragsabschluss in Textform - per e.Mail, Fax oder Post - so gilt eine Frist von 14 Tagen.
- erfolgt die Wiederrufsbelehrung nach Vertragsabschluss, also zusammen mit der Ware, so gilt eine Frist von einem Monat.
- bei eBay ist es technisch nicht möglcih dem Käufer dies vor Vertragsabschluss zu übermitteln, dadurch gilt hier sofort ein Monat. Allerdings nur, wenn der Kunde belehrt wird. Andernfalls beginnt die Frist erst garnicht zu laufen. So können Kunden auch nach Jahren ohne Angaben von Gründen Ware zurückgeben.

Daher werden wir eazyShop auch in dieser Hinsicht bald erweitern.
Ebenso wird es die Möglichkeit geben, in eazyAuction eine Wiederrufsbelehrung zu hinterlegen, die autom. dem Käufer einer Auktion zugestellt wird.
 

django

Aktives Mitglied
13. September 2006
37
0
Man muss unterscheiden ... ein Händler kann im eigenen Onlineshop den Vertrag erst durch zusenden der Ware annehmen. Wenn das Explizit so in den ABG steht kann man also die Aufklärungspflicht mit Zustellung zB. einer Auftragsbestätigungsmail als erfüllt ansehen. Ebay ist da etwas anderes. Ebay entscheidet ja als Verkaufsplattform praktisch selber wann der Vertag zustande kommt. Und das ist bei erfolgreicher Auktion bzw. Sofortkauf.
 

Pittiplatsch

Aktives Mitglied
23. Juni 2006
44
0
Hallo

mal was grundlegendes sage zum Widerrufsrecht hier.

Das Widerrufsrecht besteht für nicht erst seid september. NEIN aber im Sept. hat ein Gericht endlich mal klare fronten geschaffen.

Es ist seid ewigen Jahren schon so, dass bei eBay im Normal Fall drinn stehen muss, das der Kunde eine Widerrufsfrist von 1 Monat hat.

2 Wochen hat der Kunde nur dann wenn er im Besitz der Widerrufserklärung in schriftlicher Form vor dem kauf ist. Dies ist er bei ebay nicht und auch die angabe in der auktion is unrelevant, weil dem kunden liegt diese bevor er den kaufvertrag bei ebay abschließt nicht in schriftlicher form vor.

Dies gesagt auch das Urteil des Kammergerichtes hier in Berlin.

Also festzustellen ist, das die Widerrufsfrist 1 Monat besteht und nicht 2 wochen.

Das ganze auch im BGB nachzulesen für alle die hier falsche Behauptungen aufstellen wollen.
 

Raven

Aktives Mitglied
6. Oktober 2006
55
0
Hallo

mal was grundlegendes sage zum Widerrufsrecht hier.

Das Widerrufsrecht besteht für nicht erst seid september. NEIN aber im Sept. hat ein Gericht endlich mal klare fronten geschaffen.

Zum Thema klare Fronten geschaffen , die hier vielzittierten Gerichtsurteile haben keineswegs klare Fronten geschaffen eher Spielraum für Geldgierige Abmahnanwälte.

Hier ein kleiner Auszug nachzulesen auf www.wettbewerbszentrale.de

Das Landgericht Halle hält die Musterwiderrufsbelehrung im Anhang der BGB-InfoV für unwirksam mit der Folge, dass sich Unternehmer nicht wirksam auf diese berufen könnten (Urteil v. 13.5.2005, Az. 1 S 28/05, Urteil im Volltext: http://www.internetrecht-rostock.de/lg-halle-1s-28-05.htm). Das Kammergericht Berlin (ein Gericht auf Oberlandesgerichtsebene) und das Hanseatische Oberlandesgericht haben in zwei Entscheidungen ausgeführt, dass die Widerrufs- bzw. Rückgabefrist bei Internet-Auktionen grundsätzlich einen Monat statt der üblichen zwei Wochen beträgt (KG, Beschluss v. 18.7.2006, Az. 5 W 156/06, Urteil im Volltext: http://www.14h.de/6584; OLG Hamburg, Urteil v. 24.8.2006, Az. 3 U 103/06, Urteil im Volltext: http://www.shopbetreiber-blog.de/?p=219).

Wie im Beitrag News & Aktuelles vom 24.08.2006 kurz dargestellt und im Folgebeitrag ausführlich begründet wird, sind beide Entscheidungen durchaus kritisch zu bewerten.
Nach Ansicht der Wettbewerbszentrale empfiehlt sich - nachdem der Ansicht des Kammergerichts nun auch von anderen Gerichte gefolgt wird - bei Internet-Auktionen zur Zeit die Einräumung einer einmonatigen Widerrufsfrist. Mit den Entscheidungen wird auch die Verwendung der Muster von Widerrufs- und Rückgabebelehrung aus Anlagen 2 und 3 zu § 14 BGB-InfoV problematisch, weil die in der Belehrung enthaltenen Hinweise auf die Wertersatzpflicht nicht gestrichen werden können, ohne dass der Unternehmer den Schutz des § 14 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB-InfoV verliert. Weil eine eigenständige Gestaltung des Widerrufsrechts aufgrund der vielen bekannten Fallen aus Unternehmersicht zu hohe Risiken birgt, kann Unternehmern, die auf Internet-Auktionsplattformen tätig werden, derzeit nur empfohlen werden, sich durch einen spezialisierten Anwalt eine auf den individuellen Fall abgestimmte Belehrung formulieren zu lassen. Es bleibt zu hoffen, dass der Zustand der Rechtsunsicherheit in naher Zukunft durch weitere Urteile oder eine Klärung durch den Gesetzgeber beseitigt wird.


Den aber für mich wichtige Passus habe ich hier http://www.shopbetreiber-blog.de/?p=223 gefunden und daran werde ich mich halten (1 Monat Widerufsrecht bis das ganze Chaos geklärt ist):

LG Münster: Muster-Widerrufsbelehrung hat Gesetzesrang
Veröffentlicht am 13. September 2006 von Carsten Föhlisch | 259 mal gelesen
Das Landgericht Münster hat mit Urteil v. 2.8.2006 (24 O 96/06) entschieden, dass zwar die Formulierung im amtlichen Belehrungsmuster “frühestens mit Erhalt dieser Belehrung” nicht mit § 312d Abs. 2 BGB übereinstimmt, weil für den Beginn der Widerrufsfrist auch der Erhalt der Ware maßgeblich ist. Gleichwohl stehe, so das Gericht, § 14 BGB-InfoV seit Neuverkündung im Fernabsatzänderungsgesetz v. 2.12.2004 (BGBl 2004, S. 3102) normenhierarchisch mit §§ 355, 312d Abs. 2 BGB auf einer Ebene, so dass bei Verwendung des amtlichen Musters kein unlauterer Gesetzesverstoß vorliege.

In dem Wettbewerbsprozess beanstandete ein Konkurrent des Verfügungsbeklagten die Verwendung der amtlichen Muster-Belehrung und beantragte, die Verwendung der Formulierung “die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung” zu unterlassen. In der Tat ist dieser Passus im amtlichen Muster nicht falsch, aber nur die halbe Wahrheit, weil die Frist ebenfalls an den Erhalt der Ware sowie die Erfüllung sämtlicher Pflichtinformationen im Fernabsatz und E-Commerce geknüpft ist und auch erst am Tag nach Erhalt der Ware zu laufen beginnt. Diese und andere bekannte Fehler hatten das LG Halle veranlasst, die Belehrung insgesamt für rechtswidrig und nichtig zu erklären.

Anders als das LG Halle entschied nun das LG Münster, dass die amtliche Belehrung seit 8.12.2004 den Rang eines Gesetzes hat und nun nicht einfach von einem Gericht für unwirksam erklärt werden kann. § 14 BGB-InfoV steht mit §§ 312d, 355 BGB normenhierarchisch auf eine Ebene. Diese Ansicht hatten wir bereits im Zusammenhang mit der Entscheidung des LG Halle vertreten (siehe auch http://www.trustedshops.de/de/trustedshops/news_de_8342.html und http://www.heise.de/newsticker/meldung/76374).

Es bleibt zu hoffen, dass andere Gerichte dem Urteil folgen, da ansonsten ein völliges Chaos droht. Unabhängig davon sollten die bekannten Fehler der Musterbelehrung aber durch den Gesetzgeber schleunigst korrigiert werden. Die Vielzahl der Fehler führt nämlich dazu, dass das Muster bei kleinsten Änderungen (Abweichungen vom Originalwortlaut) wettbewerbswidrig ist. Da Änderungen häufig erforderlich und/oder sinnvoll sind, ist das Muster nicht wirklich praktikabel. Das BMJ sieht bislang allerdings keine Notwendigkeit einer Gesetzesänderung.

Trotz der Fehler sollte das Muster unbedingt unverändert genutzt werden. Werden kleinste Änderungen vorgenommen, müssen sämliche Fehler korrigiert werden. Im Originalwortlaut kann es sowohl zur vorvertraglichen Information als auch zur Belehrung in Textform rechtssicher eingesetzt werden. Eine Rechtmäßigkeits-Fiktion findet sich nicht nur in § 14 Abs. 1 BGB-InfoV, sondern auch in § 1 Abs. 4 Satz 2 BGB-InfoV, wonach auch “zur Erfüllung der Informationspflicht nach Absatz 1 Nr. 10″ das Muster genutzt werden kann. (CF)
 

geld

Gut bekanntes Mitglied
30. August 2006
162
0
Ist doch egal. Ich habe auch im Online Shop wegen Einheitlichkeit und Übersichtlichkeit die Widerrufsfrist auf einen Monat gesetzt. Ob jemand etwas behalten will oder nicht, entscheidet sich sowieso in den ersten Tagen, und wenn jemand nach drei Wochen etwas zurückgeben wollte, bin ich sowieso entgegengekommen. Schön nett bleiben, deswegen habe ich bei eBay noch kein Stoppschild.
Ich hatte ein paar Monate lang 14 Tage Widerrufsrecht, mehrere Monate lang 24 Tage, jetzt ist es ein Monat (nicht vier Wochen, aufpassen) - kein Unterschied.
Die Widerrufsbelehrung ist auf der mich-Seite, in der Artikelbeschreibung, in der automatischen E-Mail nach Auktionsende, auf der Rückseite der Rechnung sogar zweimal (gesondert und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Es ist lächerlich, aber wenigstens ist man nicht gesetzlich verpflichtet, beim Kunden zu klingeln und die Widerrufsbelehrung vorwärts und rückwärts vorzusingen.
 

brandless

Aktives Mitglied
28. August 2006
124
0
hallo,

Es ist lächerlich, aber wenigstens ist man nicht gesetzlich verpflichtet, beim Kunden zu klingeln und die Widerrufsbelehrung vorwärts und rückwärts vorzusingen.

hoffentlich sieht das keiner, sonst brauchen wir bald hunderte freie mitarbeiter in ganz europa vertielt die bei unseren Kunden vorbei schauen.

Muss man halt dann 300€ Porto verlangen, dafür gibts zur Auslieferung vom Mitarbeiter ein Ständchen mit den Widerrufsbelehrungen.

Da hätten wir auf einen Schlag paar millionen Arbeitsplätze mehr :D :D

MfG
Flo
 

Alexander

Sehr aktives Mitglied
22. Mai 2006
2.930
0
Freital
Zitat von brandless:
hallo,

Es ist lächerlich, aber wenigstens ist man nicht gesetzlich verpflichtet, beim Kunden zu klingeln und die Widerrufsbelehrung vorwärts und rückwärts vorzusingen.

hoffentlich sieht das keiner, sonst brauchen wir bald hunderte freie mitarbeiter in ganz europa vertielt die bei unseren Kunden vorbei schauen.

Muss man halt dann 300€ Porto verlangen, dafür gibts zur Auslieferung vom Mitarbeiter ein Ständchen mit den Widerrufsbelehrungen.

Da hätten wir auf einen Schlag paar millionen Arbeitsplätze mehr :D :D

MfG
Flo

nu bring die noch auf dumme ideen... :lol: :lol: :lol: