AW: Plugin: Erinnerung offene Warenkörbe
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Die Quelle ist § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Darin heißt es:
"Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt."
Der Begriff der Werbung ist innerhalb der EU sehr weit zu verstehen und umfasst jede Handlung mit dem Ziel der Förderung des eigenen oder fremden Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen. die "Erinnerungsmail" hinsichtlich eines Bestellabbrechers hat einzig und allein das Ziel, den Empfänger zum Kaufen zu "überreden", also die Förderung des eigenen Absatzes. Es gibt keinen anderen Grund für den Händler, eine solche Mail zu verschicken.
Hinsichtlich des Widerrufsrechtes wird immer der (hinkende) Vergleich mit dem Ladengeschäft gezogen. Lassen Sie uns den Vergleich einmal beim Thema Newsletter durchspielen: Jeder Kunde würde sich wohl extrem belästigt fühlen, wenn er in einen Laden geht, etwas in den Einkaufkorb legt, sich dann umentscheidet und den Laden ohne Kauf verlässt, aber am Eingang von einem Angestellten angesprochen wird: "Entschuldigung, aber Sie haben vergessen zu kaufen." Diesen Charakter haben Bestellabbrecher-Mails.
Übrigens: Auf die Ausnahme des § 7 Abs. 3 UWG kann man sich bei den Bestellabbrecher-Mails nicht berufen, da man die e-Mail-Adresse gerade nicht in Zusammenhang mit einem Kauf erlangt hat.
Aus datenschutzrechtlicher Sicht stell ich mir außerdem die Frage, warum die e-Mail-Adresse des abbrechenden Kunden gespeichert und auch verwendet wird. Eine gesetzliche Grundlage hierfür kann ich nicht erkennen. (Sofern der Kunde nicht in die Eröffnung eines Kundenkontos eingewilligt hat.)
Ein paar weitere Probleme bei der Werbung via Newsletter können Sie auch in
meinem Artikel im Shopbetreiber-Blog nachlesen.
Viele Grüße
Martin Rätze