Neu Kunde erbittet Löschung seiner Daten - fragen - DSGVO

yoschifu

Aktives Mitglied
13. Oktober 2013
26
9
Hallo,

ein Kunde hat via Antrag per Email um Löschung seiner Daten gebeten. Kein Problem mache ich natürlich gerne.
Ich habe die Daten (Name, Adresse und Telefonnummer) zur Erstellung der Rechnung verwendet.
Rechnung erstellt und für den Kunden ausgedruckt.

Nun habe ich nach dieser Anleitung den Kunden gelöscht. Die Datenbank berenigt. Trotzdem stehen noch in der Rechnung seine Daten.

Was ist der richtige Vorgang um den Kunden mitzuteilen, dass seine Daten gelöscht wurden, aber trotzdem noch in der Rechnung drin stehen. Gibt es Formblätter dazu?
Ich möchte jeglichen Stress und weitere Angriffsfläche vermeiden. Ist leider ein schwieriger Kunde mit dem ich auch keinen Geschäftlichen Kontakt mehr haben möchte.

Zusätzliche Frage: Er möchte die Daten gelöscht haben. Darf er dann trotzdem meine Firma bewerten? Immerhin steht ja trotzdem in den Bewertungen sein Name mit Vor und Zuname im Klartext bei den öffentlichen Bewertungsplattformen.

Besten Dank im voraus.
 

yoschifu

Aktives Mitglied
13. Oktober 2013
26
9
Nachtrag:

Der Kunde bittet mich nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO ihm mitzuteilen, dass eine Löschung durchgeführt wurde.

........
Wenn ich doch seine Daten gelöscht habe, wie soll ich dann wissen wie seine Email Adresse lautet für die Bestätigung? Oder geschweige, wie soll ich ihm einen Brief schreiben ohne Daten?

Absoluter Quatsch diese DSGVO. Das wird noch richtig nach hinten losgehen ...
 

MichaelH

Sehr aktives Mitglied
17. November 2008
13.810
1.540
"Wir haben ihre Daten lt. DSGVO zur Löschung vorgemerkt. Die Löschung erfolgt in den dafür vorgesehenen Fristen."

Mail etc. löschen wir sofort alles, sofern es nicht im Zusammenhang mit Reklamation, Garantie, Gewährleistung etc. steht, denn die haben eigene Fristen.
Shopkonto sofort löschen.
In der WAWI den Kunden sperren für den Shop.
Auftrag, Rechnung etc. bleibt erhalten für mind. 7 Jahre, auch in der WAWI - Begründung: Finanz- oder Steuerprüfung über Massendaten mit Detailkontrolle.
Ordner anlegen oder Excel Datei in denen du die DSGVO Auskünfte oder Löschungen dokumentierst.
Auskünfte 1 Jahre speichern.
Löschungen mit der Löschung am 31.12.2025 ebenfalls dort entfernen.

Bewertungen die in unserer Verwaltung sind ebenfalls löschen, ausgenommen sie erfolgen anonym.

Wenn der Kunde sich nur mit Mail meldet und fordern wir Unterlagen zur Identifikation der Person an, ansonsten betrifft die Löschung auch nur das was im Zusammenhang mit dieser Mailadresse steht, da die Ermittlung der Person nicht möglich ist. D.h. wenn der Kunde keinen Ausweis mit Meldebestätigung liefert und keine Voradressen, keine weiteren Mailadressen, keine Vornamen (lediger Name), etc. etc. dann bestätigen wir nur die Löschung von Daten soweit wir die Daten zur Mailadresse ermitteln konnten. Darüber informieren wir den Kunden.

Dafür haben wir 2 Formulare gemacht.
Auskunft hatten wir noch keine.
Löschungen bislang 2.

Löschung haben wir eher locker akzeptiert, warum auch nicht, aber Auskunft würde ich nur geben, wenn der Kunde mir eindeutige Identifikation liefert, dass es sich bei der Person tatsächlich um die Person handelt über die wir Daten gespeichert haben, dafür ist eine beliebige Mailadresse oder Telefonanruf oder Brief nicht ausreichend.

Natürlich haben sich beide Kunden darüber aufgeregt weitere Daten liefern zu müssen, aber Begründung siehe oben und dass dies auch in ihrem Interesse ist, da wir verpflichtet sind die Daten der Person zu schützen und man nicht einfach so eine Auskunft oder Löschung verlangen kann.
Von beiden haben wir keine weiteren Daten erhalten, aber letztlich abgeschlossen mit: "Die DSGVO betrifft die Daten zu einer Person und nicht nur zu einem Geschäftsfall. Die Vormerkung zur Löschung innerhalb der vorgesehen Fristen wird bestätigt, soweit wir die Daten mit ihren Angaben ermitteln konnten".

So machen wir das.
 

ag-websolutions.de

Sehr aktives Mitglied
29. Dezember 2009
14.548
232
Löschung haben wir eher locker akzeptiert, warum auch nicht,

Wenn man eine missbräuchliche Löschungs-Beantrragung unterstellt, dann würde das löschen der Daten genau so eine Datenschutzverletzung darstellen, wie die Beauskunftung.
Es würde nämlich ein Dritter unberechtigt über MEINE Daten verfügen.

Insofern .. egal ob Löschung oder Auskunft ... die Identität der Person muss zweifelsfrei feststehen ... auch die DSGVO unterscheidet hier nicht
 

MichaelH

Sehr aktives Mitglied
17. November 2008
13.810
1.540
Absolut korrekt, aber mir egal. :)

Wenn einer ein Konto löschen will mit der Mailadresse xy und von dieser xy das Mail sendet, dann akzeptiere ich das nach Aufklärung und die Daten werden zur Löschung in 7 Jahren vorgemerkt, keine Lust zu streiten .... nur Auskunft gibt es keine.