Mooment, nichts durcheinander werden.
Zuallererst besteht mal ein rechtsgültiger Kaufvertrag, aus diesem ergeben sich die Pflichten der Vertragspartnern.
Da ändert auch das Widerrufsrecht erst einmal nichts dran.
Der Kunde hat bestellt und seine Pflicht ist zu zahlen, der Händler muss liefern.
Stellt sich ein Kunde "tot" und zahlt nicht, ändert dies nichts an dem Bestehen eines rechtsgültigen Kaufvertrags.
Nun kommt es drauf an, dass man "sauber" arbeitet.
1) Schriftlich mahnen (Mail, Fax, Brief) und Zahlungsfrist setzen, in der Mahnung deutlich darauf hinweisen, dass man die Forderung an ein Inkassounternehmen übergibt wenn keine Zahlung erfolgt.
2) Nach Vetrstreichen der gesetzten Frist kann man die Forderung absolut problemlos an ein Inkassounternehrem übergeben wenn der Käufer nicht reagiert.
Natürlich kann er auch nach Übergabe an das Inkassounternehmen widerrufen, kein Problem, aber die bereits aufgelaufenen Kosten fürs Inkasso MUSS ER tragen.
Diese haben absolut nichts mit dem Widerrufsrecht zu tun. Die Inkassokosten ergeben sich ausschließlich daraus, dass er in Zahlungsverzug gekommen ist da bei Übergabe der Forderung an die Inkasso ein rechtsgültiger Kaufvertrag bestand.
Gruß Thomas