[TR][TD]
Wir haben vom Händlerbund folgende Mail bekommen (teilweises Zitat):
Ich habe mal die Mail etwas gekürzt.
Mir stellt sich jetzt die Frage, ob JTL in dieser Richtung aktiv wird, damit wir eine vernünftige Lösung für alle bekommen, oder ob wir auf Dritte angewiesen sind.
Für eine Stellungnahme von JTL wäre ich hier dankbar!!
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als Webseitenbetreiber ist für Sie das heutige Urteil des EuGH von Bedeutung. Denn jeder, der eine eigene Webseite betreibt, sei es einen eigenen Online- Shop, einen Blog oder eine Präsentationsseite, benötigt nun die vorherige Einwilligung des Seitenbesuchers für die Nutzung von Cookies.
Mit Urteil (C-637/17) vom 01.10.2019 hat der EuGH einen Schlussstrich um die ewig währende Frage nach der rechtlich korrekten Verwendung von Cookies gezogen.
Im konkreten Fall mahnte der Bundesverband der Verbraucherzentralen ein Unternehmen ab. Dieses veranstaltete ein Gewinnspiel. Um daran teilnehmen zu können, musste neben der Zustimmung zum Erhalt von Werbung, die Einwilligung in das Setzen von Cookies erteilt werden.
Die Luxemburger Richter stellen klar, dass jedes Cookie der vorherigen Einwilligung des Seitenbesuchers bedarf. Ausnahmen bestehen nur in ganz engen Grenzen für die Cookies, die unbedingt erforderlich sind, um das Angebot zur Verfügung stellen zu können. Dabei macht es dann auch keinen Unterschied, ob es sich bei den in dem Cookie gespeicherten Informationen um personenbezogene Daten handelt oder nicht.
Eine wirksame Einwilligung muss freiwillig und aktiv erteilt werden. Ferner muss sie so formuliert sein, dass der Betroffene erkennen kann, in was genau er einwilligt. Im konkreten Fall war das Häkchen für die Einwilligung zur Verwendung von Cookies bereits vom Unternehmen gesetzt. Wenig überraschend entschied das Gericht, dass dies keine aktive Einwilligung darstellt.
Was bedeutet das Urteil für Webseitenbetreiber?
1. Technische Umsetzung im Shop
Kaum eine Webseite kommt ohne Cookies aus. Cookies werden z.B. bei der Nutzung von Webseiten-Analyse-Tools oder Werbetracking-Tools verwendet. Für all diese Cookies muss nach dem EuGH nun eine Einwilligung eingeholt werden.
Wer:
Jeder, der eine eigene Webseite betreibt, sei es einen eigenen Online-Shop, einen Blog oder eine Präsentationsseite, muss jetzt aktiv werden. Bitte beachten Sie: Händler, die auf Plattformen (wie Ebay oder Amazon) verkaufen, müssen nichts unternehmen. Hier haben allein die Marktplätze die Vorgaben des EuGH umzusetzen.
Wie:
Die Einwilligung unterliegt bestimmten Anforderungen. Sie muss erteilt werden, bevor die Cookies gesetzt werden. Ebenso muss sie widerrufbar sein und sollte protokolliert werden. Eine ausführliche Darstellung wie die Einwilligung einzuholen ist, finden Sie im Hinweisblatt des Händlerbundes hier:
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Wir haben vom Händlerbund folgende Mail bekommen (teilweises Zitat):
Ich habe mal die Mail etwas gekürzt.
Mir stellt sich jetzt die Frage, ob JTL in dieser Richtung aktiv wird, damit wir eine vernünftige Lösung für alle bekommen, oder ob wir auf Dritte angewiesen sind.
Für eine Stellungnahme von JTL wäre ich hier dankbar!!
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als Webseitenbetreiber ist für Sie das heutige Urteil des EuGH von Bedeutung. Denn jeder, der eine eigene Webseite betreibt, sei es einen eigenen Online- Shop, einen Blog oder eine Präsentationsseite, benötigt nun die vorherige Einwilligung des Seitenbesuchers für die Nutzung von Cookies.
Mit Urteil (C-637/17) vom 01.10.2019 hat der EuGH einen Schlussstrich um die ewig währende Frage nach der rechtlich korrekten Verwendung von Cookies gezogen.
Im konkreten Fall mahnte der Bundesverband der Verbraucherzentralen ein Unternehmen ab. Dieses veranstaltete ein Gewinnspiel. Um daran teilnehmen zu können, musste neben der Zustimmung zum Erhalt von Werbung, die Einwilligung in das Setzen von Cookies erteilt werden.
Die Luxemburger Richter stellen klar, dass jedes Cookie der vorherigen Einwilligung des Seitenbesuchers bedarf. Ausnahmen bestehen nur in ganz engen Grenzen für die Cookies, die unbedingt erforderlich sind, um das Angebot zur Verfügung stellen zu können. Dabei macht es dann auch keinen Unterschied, ob es sich bei den in dem Cookie gespeicherten Informationen um personenbezogene Daten handelt oder nicht.
Eine wirksame Einwilligung muss freiwillig und aktiv erteilt werden. Ferner muss sie so formuliert sein, dass der Betroffene erkennen kann, in was genau er einwilligt. Im konkreten Fall war das Häkchen für die Einwilligung zur Verwendung von Cookies bereits vom Unternehmen gesetzt. Wenig überraschend entschied das Gericht, dass dies keine aktive Einwilligung darstellt.
Was bedeutet das Urteil für Webseitenbetreiber?
1. Technische Umsetzung im Shop
Kaum eine Webseite kommt ohne Cookies aus. Cookies werden z.B. bei der Nutzung von Webseiten-Analyse-Tools oder Werbetracking-Tools verwendet. Für all diese Cookies muss nach dem EuGH nun eine Einwilligung eingeholt werden.
Wer:
Jeder, der eine eigene Webseite betreibt, sei es einen eigenen Online-Shop, einen Blog oder eine Präsentationsseite, muss jetzt aktiv werden. Bitte beachten Sie: Händler, die auf Plattformen (wie Ebay oder Amazon) verkaufen, müssen nichts unternehmen. Hier haben allein die Marktplätze die Vorgaben des EuGH umzusetzen.
Wie:
Die Einwilligung unterliegt bestimmten Anforderungen. Sie muss erteilt werden, bevor die Cookies gesetzt werden. Ebenso muss sie widerrufbar sein und sollte protokolliert werden. Eine ausführliche Darstellung wie die Einwilligung einzuholen ist, finden Sie im Hinweisblatt des Händlerbundes hier:
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