Mit diesem Beitrag möchte ich eine sachliche Diskussion anstoßen, wie einerseits Website- bzw. Webshop-Betreiber, als auch JTL mit diesem Thema umgehen.
Wie die meisten hier wohl wissen werden, ist die EU-DSGVO am 24.Mai 2016 in Kraft getreten und gilt ab 25.Mai 2018. Es gibt von Usern verschiedene Ansichten dazu, welche Maßnahmen ein E-Commercler befolgen muss bzw. sollte. So geht z.B. das "Gerücht" um, dass der einzublendende Hinweis auf den Einsatz von Cookies in Deutschland nicht notwendig sei.
Um ein wenig zur Rechtssicherheit beizutragen, habe ich mich nach ein paar verbindlichen Quellen umgesehen, die helfen sollen, den rechtlichen Dschungel etwas zu lichten. Für mich persönlich ist dabei mehr die Sicht aus der österreichischen Rechtslage entscheidend (siehe DSG 2000). Da es sich jedoch um EU-Recht handelt, sind wir letztendlich aber alle davon betroffen.
EU-DSGVO - Verordnung (EU) 2016/679
Es scheint also angemessen, sich bei der Gestaltung der "Datenschutzerklärung", wenn man sich nicht ohnehin schon dafür entschieden hat, von einer einschlägig tätigen Rechtsanwaltskanzlei kostenpflichtig unter die Arme greifen zu lassen. Dies aus gleich mehreren Gründen:
Wie die meisten hier wohl wissen werden, ist die EU-DSGVO am 24.Mai 2016 in Kraft getreten und gilt ab 25.Mai 2018. Es gibt von Usern verschiedene Ansichten dazu, welche Maßnahmen ein E-Commercler befolgen muss bzw. sollte. So geht z.B. das "Gerücht" um, dass der einzublendende Hinweis auf den Einsatz von Cookies in Deutschland nicht notwendig sei.
Um ein wenig zur Rechtssicherheit beizutragen, habe ich mich nach ein paar verbindlichen Quellen umgesehen, die helfen sollen, den rechtlichen Dschungel etwas zu lichten. Für mich persönlich ist dabei mehr die Sicht aus der österreichischen Rechtslage entscheidend (siehe DSG 2000). Da es sich jedoch um EU-Recht handelt, sind wir letztendlich aber alle davon betroffen.
EU-DSGVO - Verordnung (EU) 2016/679
- EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:32016R0679
- EU-Datenschutz-Grundverordnung.eu: https://www.datenschutz-grundverordnung.eu/
- Österr. Datenschutzbehörde: https://www.dsb.gv.at/datenschutz-grundverordnung
- Österr. Datenschutzbehörde (Leitfaden, PDF): https://www.dsb.gv.at/documents/227...aden.pdf/93d6cb80-8d8e-433d-a492-a827e3ed81a2
- Google - Einholen der Zustimmung für Cookies: https://www.cookiechoices.org/
- European Commission - Cookie Consent Kit (JavaScript-based): http://ec.europa.eu/ipg/basics/legal/cookies/index_en.htm#section_5
- Wikipedia - HTTP-Cookies: https://de.wikipedia.org/wiki/HTTP-Cookie
Es scheint also angemessen, sich bei der Gestaltung der "Datenschutzerklärung", wenn man sich nicht ohnehin schon dafür entschieden hat, von einer einschlägig tätigen Rechtsanwaltskanzlei kostenpflichtig unter die Arme greifen zu lassen. Dies aus gleich mehreren Gründen:
- Rechtssicherheit gegen die sicher neu entfachende Abmahngefahr
- Welche Textkomponenten müssen wie in eine Datenschutzerklärung integriert werden - Stichworte: Google Analytics & Co, facebook-Button, twitter-Button etc.
- Sich Klarheit darüber zu verschaffen, welche "personenbezogenen" und ggf. "sensiblen" Daten man ganz besonders beim Betrieb eines Webshops von seinen Besuchern/Kunden einsammelt und wie man diese betriebsintern weiterverarbeitet und nach geltendem Recht sogar dauerhaft speichert.
- Google-Ranking: welche Anforderungen an einen Webshop muss man beachten, um im Ranking nicht abzurutschen