Datenschutz

marianke

Aktives Mitglied
23. September 2008
324
1
Ruhrgebiet
Hallo,
ich hab meine Shops beim Händlerbund prüfen lassen und habe folgenden Hinweis bekommen:

Bitte ergänzen Sie vor dem Bestellabschluss die Abfrage der Akzeptanz der Datenschutzerklärung.
Dazu sollte auf der Seite, auf der der Kunde seine persönlichen Daten eingibt der durch Setzen eines Häkchens zu bestätigende Satz eingefügt werden:
„Ich habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen und stimme ihr zu.“

Der Satz wird mit einem Link auf die Datenschutzerklärung unterlegt.

Die Bestellung kann nur erfolgreich abgeschlossen werden, wenn die Abhakbox aktiviert wurde. Andernfalls wird eine Fehlermeldung ausgegeben und die Bestellung wird blockiert.


Hat das jemand schon implemtiert und kann mir helfen?
 

Jolo

Sehr aktives Mitglied
26. Februar 2007
1.957
2
AW: Datenschutz

Die DaSchu muss der Kunde entweder bei der Registrierung oder bei BEstellung ohne Registrierung bei der Eingabe seiner Daten bestätigen.

Was die WBR angeht:
Hier isses schon mal behandelt worden, bei Fragen PN:
http://forum.jtl-software.de/geloes...30419-wbr-als-text-der-bestellabwicklung.html

PS: Die WBR muss nicht bestätigt werden, die MUSST du ja eh nochmal in Schriftform dem Kunden mit der Ware mitsenden.
 

MichaelH

Sehr aktives Mitglied
17. November 2008
14.630
1.962
AW: Datenschutz

„Ich habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen und stimme ihr zu.“

ich denk´ die wird nur 1 x beim anlegen des kunden abgefragt und nicht bei jeder bestellung ...
 

marianke

Aktives Mitglied
23. September 2008
324
1
Ruhrgebiet
AW: Datenschutz

@Jolo... bei mir ist es aber so, dass ich die Ware direkt vom Großhändler an den Kunden schicke, also kann ich die WRB dort nicht beilegen.....
 

marianke

Aktives Mitglied
23. September 2008
324
1
Ruhrgebiet
AW: Datenschutz

Hallo,
also bei mir ist der Text:

* Datenschutzbestimmungen zur Kenntnis genommen (lesen)

Er soll aber lauten:
Ich habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen und stimme ihr zu

Die Suche hat mich nur zu einer sql-datei gebracht, die im Update-Ordner 2.19 liegt... Wie änder ich den Text richtig? Muss ich das in der Datenbank direkt tun?
 

Jolo

Sehr aktives Mitglied
26. Februar 2007
1.957
2
AW: Datenschutz

Die WBR MUSS!!! aber wohl auch bei der Ware beiliegen, denn sonst hat der Kunde auf Ewig ein Widerspruchsrecht. <- Keine Rechtsberatung!
Geb deinem Großhändler deine WBR, die soll er bei jeder Lieferung mit beilegen!


Den Text findest du im Admin unter Sprachverwaltung -> Sektion "account data" -> privacyAccepted -> da kannst den Text ändern.
Es gibst keine language.csv mehr, wird alles in der DB gespeichert und über /admin geregelt.
 

marianke

Aktives Mitglied
23. September 2008
324
1
Ruhrgebiet
AW: Datenschutz

Hallo,
also hier die Antwort, die ich vom HB bekommen habe:

Wir weisen weiter bezüglich der erforderlichen Informationen im Rahmen der Bestellabwicklung auf folgendes hin:

a)
Die erste Email, die Sie nach der Bestellung an den Kunden versenden, muss die vollständige Widerrufsbelehrung enthalten, da ansonsten die Widerrufsfrist von 14 Tagen und die erweiterte Wertersatzklausel nicht wirksam vereinbart sind.

b)
Bis zur Warenlieferung (ggf. mit der Information über die Versendung der Ware) müssen Sie dem Käufer Ihre Anschrift, die AGB sowie die Widerrufsbelehrung per Email oder in Schriftform übersenden, wobei
• Name und Anschrift des Verkäufers
• der Hinweis zur Gewährleistung sowie
• die Widerrufsbelehrung
gestalterisch durch Farbe oder drucktechnisch hervorgehoben sein müssen.

Sie können diese Informationen auch als pdf-Datei einer Email anfügen (ein Link zu Ihrer Internetseite genügt nicht), übermitteln Sie in diesem Fall in der Email auch einen Link zu einem kostenlosen pfd-Leseprogramm.

Sie können die Informationspflichten gemäß den Punkten a) und b) auch mit einer einzigen Email erfüllen, indem Sie die erste Email, die Sie nach der Bestellung an den Kunden versenden, entsprechend den Hinweisen unter Punkt b) gestalten.

Uns ist bekannt, dass viele Händler die AGB/Widerrufsbelehrung der Warenlieferung (z.T. auf die Rückseite der Rechnung gedruckt) in Papierform beilegen.
Dies ist eigentlich zu spät, wird aber zur Erfüllung Ihrer nachvertraglichen Informationspflicht gemäß Punkt b) im Zweifel ausreichen.