AW: Artikelbeschreibungen / Abmahnung
...Im "normalen" Ladengeschäft kann der Kunde diese Informationen selbst "lesen", in dem er den "Beipackzettel" zum Produkt in die Hand nimmt.
Das klappt aber gerade beim Online-Geschäft nicht, weil der Kunde die Ware nicht "anfassen" kann, sondern auf die Informationen, die der Händler per Bild und Text gibt, angewiesen ist - und da hilft auch die Argumentation mit dem Widerrufsrecht nicht, weil der Kunde dort ggfs. schon Geld "verbrennen" muss...
Du hast auch schon einmal besser argumentiert.
😉
1.) Bezog sich mein Post ausschließlich auf die "wesentlichen Merkmale" im Checkout.
2.) Sind Textilkennzeichnungen noch einmal etwas ganz anderes.
3.) Kann der Kunde in meinem Shop die Artikelbeschreibungen lesen und die Bilder anschauen und wird einen sehr präzisen Eindruck von dem Produkt haben, diesen Eindruck kann ich ihm aber nicht im Checkout vermitteln. Das heißt, wenn der Kunde nicht die Artikelbeschreibung liest und sich nicht die Bilder anschaut, wird man das auch im Checkout nicht retten können. Im Zweifelsfall ist es dann folglich der Fehler des Kunden, wenn er sich unter dem Produkt etwas anderes vorstellt und damit auch in seinem Verantwortungsbereich, wenn er dann mit dem Widerruf Geld verbrennt. Die Alternative wäre lesen der Artikelbeschreibung und nicht die Aufführung der kompletten Artikelbeschreibung im Checkout!
4.) Im Ladengeschäft kann der Kunde die Ware (oder zumindest die Verpackung) zwar anfassen, ob er den kompletten Kartontext gelesen und verstanden hat, dies die "wesentlichen Merkmale" der Ware beinhaltet und ob er überhaupt lesen kann, ist an der Kasse aber genauso unklar wie im Onlineshop im Checkout.
Das Grundproblem ist doch, dass der Gesetzgeber dem Kunden grundsätzlich alle Möglichkeiten einräumt und aufgrund einer überzogenen Verbraucherschutzvorstellung eine Gesetzgebung bereitstellt, die sämtliche Formen der subjektiven Interpretation zulässt.
Es wird ja nur von "wesentlichen Merkmalen" gesprochen. Diese werden für jeden Händler, jeden Kunden und jeden Richter ein wenig anders sein und wenn der Gesetzgeber hier nicht definiert, welche "wesentlichen Merkmale" das denn genau sein sollen, erfüllt entweder jeder diese Anforderung automatisch, wenn er die aus seiner Sicht "wesentlichen Merkmale" benennt oder eben keiner, weil ein anderer immer noch andere Merkmale als "wesentlich" empfinden könnte.
Mir geht es dabei auch nicht darum, dass ich es nicht für sinnvoll erachte, dass der Artikel möglichst genau auch im Checkout umrissen ist, damit der Kunde auch exakt weiß, was er kauft bzw. man als Händler ihm schuldet (ähnlich einer Auftragsbestätigung auf der ja im Idealfall auch nicht nur "Waschmaschine" drauf steht), aber wie gesagt, dies dann vollkommen subjektiv zu gestalten, ist schon sehr grenzwertig. Der eine braucht einfach nur eine Waschmaschine, dem nächsten ist die Marke und das Modell wichtig und der übernächste wüsste gerne welche Baureihe und Chargennummer der Motor hat und betrachtet dies als wesentlich.