für viele hier sicher interessant, einen Kommentar erspar ich mir jetzt aber :s
https://www.it-recht-kanzlei.de/lg-arnsberg-wesentliche-Artikelmerkmale.html
https://www.it-recht-kanzlei.de/lg-arnsberg-wesentliche-Artikelmerkmale.html
So was Irres! Das hat der Kunde doch sicherlich vorher schon in der Beschreibung gelesen, sonst hätte er den Schirm ja vielleicht nicht gekauft - oder noch mal nachgefragt. Das ist doch krank! Und wichtige Verfahren bleiben auf der Strecke, bis sie teilweise sogar verjährt sind, weil sich unsere Richter mit so einem PillePalleKram abgeben müssendass jedenfalls Angaben zum Material des Bezugsstoffs und zum Material des Gestells erforderlich seien, die im vorliegenden Fall, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgeben konnte, nicht gemacht wurden.
Es gibt ja durchaus einige/viele Shops, die z.B. bei Bekleidung weder das Material noch die Pflegehinweise veröffentlichen
Und die haben ganz viele LOBBY, alte Schul, Verein und Golf Freunden.Richtig ist hingegen, dass die Anwälte daran verdienen
@albi123:
Mit dem kleinen Unterschied, dass der Richter seinen Sold unabhängig davon bekommt, ob er ein Urteil fällt oder ob er nur "rumsitzt".
Denn die Besoldung von Beamten - und dazu gehören auch Richter - ist nicht von irgendwelchen "Erfolgen" o.ä. abhängig.
Richtig ist hingegen, dass die Anwälte daran verdienen - denn die arbeiten, im Gegensatz zu den staatlich beschäftigten Richtern, in der Regel auf eigene Rechnung. Und da sind Leerlaufzeiten die schlechtesten Zeiten - weil nichts eingenommen wird.
genau zusammen mit ALLEM HIEROBEN.Genau! Zweideutige, dehnbare, auslegbare Gesetze und Richtersprüche sind ideal wenn ihr Richter oder Anwalt seit.
...Im "normalen" Ladengeschäft kann der Kunde diese Informationen selbst "lesen", in dem er den "Beipackzettel" zum Produkt in die Hand nimmt.
Das klappt aber gerade beim Online-Geschäft nicht, weil der Kunde die Ware nicht "anfassen" kann, sondern auf die Informationen, die der Händler per Bild und Text gibt, angewiesen ist - und da hilft auch die Argumentation mit dem Widerrufsrecht nicht, weil der Kunde dort ggfs. schon Geld "verbrennen" muss...
4.) Im Ladengeschäft kann der Kunde die Ware (oder zumindest die Verpackung) zwar anfassen, ob er den kompletten Kartontext gelesen und verstanden hat, dies die "wesentlichen Merkmale" der Ware beinhaltet und ob er überhaupt lesen kann, ist an der Kasse aber genauso unklar wie im Onlineshop im Checkout.