Hallo,
gemäß der neuen Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG Artikel 11 Abs. 2 müssen ab heute 20.Juli 2011 auch bei einem Online-Kauf die maßgeblichen Spielzeug-Warnhinweise für den Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar sein, z.B.
Achtung! Nicht für Kinder unter 3 Jahren geeignet. Erstickungsgefahr wegen verschluckbarer Kleinteile.
Das Fehlen der Warnhinweise im Online- Shop kann ab Juli 2011 Gegenstand einer Abmahnung werden.
http://www.toy-qs.de/spielzeugsicherheit/qualitaetsexperte/Warnhinweise-Neue-Anforderungen-rev.pdf
Wir haben vorsorglich alle Artikel per Ameise mit dem Warnhinweis versehen und überlegen jetzt wie die beste technische Umsetzung ist.
Wie habt Ihr das Problem gelöst?
Günther Holl
gemäß der neuen Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG Artikel 11 Abs. 2 müssen ab heute 20.Juli 2011 auch bei einem Online-Kauf die maßgeblichen Spielzeug-Warnhinweise für den Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar sein, z.B.
Achtung! Nicht für Kinder unter 3 Jahren geeignet. Erstickungsgefahr wegen verschluckbarer Kleinteile.
Das Fehlen der Warnhinweise im Online- Shop kann ab Juli 2011 Gegenstand einer Abmahnung werden.
http://www.toy-qs.de/spielzeugsicherheit/qualitaetsexperte/Warnhinweise-Neue-Anforderungen-rev.pdf
Wir haben vorsorglich alle Artikel per Ameise mit dem Warnhinweis versehen und überlegen jetzt wie die beste technische Umsetzung ist.
Wie habt Ihr das Problem gelöst?
Günther Holl