Sonderfall Postsendung
Für Postsendungen gelten
nach Abschnitt 6.9. des Umsatzsteuer
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Anwendungserlasses Besonderheiten. Hier kommen als Ausfuhrnachweise in Betracht:
1.
Versendungsbelege, und zwar
a) der Einlieferungsbeleg für eingeschriebene Briefsendungen einschließlich eingeschriebener Päckchen, für Briefe mit Wertangabe und für gewöhnliche Briefe mit Nachnahme
sowie der Einlieferungsschein für Filialkunden bzw. die Einlieferungsliste (Auftrag zur Be-
förderung Ausland) für Vertragskunden für Postpakete (Wertpakete und gewöhnliche Post-
pakete). Die Bescheinigung wird erteilt auf Einlieferungsbelegen bzw. -scheinen, im Einlie-
ferungsbuch, auf Belegen des Absenders, die im Aufdruck mit dem Einlieferungsbeleg bzw. -schein, der
Einlieferungsliste oder dem Einlieferungsbuch im Wesentlichen übereinstimmen, und -
bei gewöhnlichen Postpaketen -auch auf vom Absender vorbereiteten Be-scheinigungen,
b) die Versandbestätigung für gewöhnliche Päckchen auf vom Absender vorbereiteten Bescheinigungen;
2.
andere Belege, und zwar
die von der Ausfuhrzollstelle mit Dienststempelabdruck und von der Ausgangszollstelle mit
einem Dienststempelabdruck, der den Namen der Zollstelle und das Datum enthält, versehene und dem Beteiligten zurückgegebene bzw.zurückgesandte Ausfuhranmeldung
(Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers) im Ausfall
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und Sicherheitskonzept (siehe Abschnitt 6.2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1). Der Anmelder ist jedoch von der Vorlage einer schriftlichen Ausfuhranmeldung nach Artikel 237 und 238 der ZKDVO insbesondere in folgenden Fällen befreit:
aa) bei Postsendungen (Briefsendungen und Postpakete), die zu kommerziellen
Zwecken bestimmte Waren enthalten, bis zu einem Wert von 1 000 €;
bb) bei nichtausfuhrabgabenpflichtigen Postsendungen (Briefsendungen und Postpakete);
cc) bei Drucksachen im Sinne der postalischen Vorschriften.
In diesen Fällen kann deshalb der Ausfuhrnachweis nicht mit Hilfe der Ausfuhranmeldung
(Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers) geführt werden. Dann helfen:
3.
leicht nachprüfbare innerbetriebliche Versendungsunterlagen in Verbindung mit den Auf-
zeichnungen in der Finanzbuchhaltung. Dieser Nachweis kommt bei der Ausfuhr von Gegenständen in gewöhnlichen Briefen, für die eine Ausfuhranmeldung (Exemplar Nr. 3 des
Einheitspapiers) oder eine Ausfuhrkontrollmeldung nicht erforderlich ist, in Betracht. Diese
Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei diesen Ausfuhrsendungen der Ausfuhr-
nachweis weder nach Ziffer 1 noch nach Ziffer 2 geführt werden kann.