Gelöst Wichtiger Hinweis Abmahngefahr !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

  • Wichtiger Hinweis Liebe Kunden, solltet Ihr den DATEV Rechnungsdatenservice 2.0 nutzen, dann müsst Ihr bis zum 30.06.2024 JTL-Wawi 1.9 installieren. Danach wird die Schnittstelle für ältere Versionen nicht mehr unterstützt.

maik2775

Aktives Mitglied
24. Januar 2008
81
0
Hallo an alle,

habe gerade ein Bericht gesehen wo nach ein großer Internethändler abgemahnt worden ist da er nicht neben dem Preis auch die Versandkosten zu stehen hatte laut dem Bericht sagte das Gericht das es nicht reicht nur den Text zzl. Versandkosten an zu geben wo der Kunde auf die versandkosten Seite geführt wird nein es müssen laut Gericht neben dem Preis auch die vollen Versandkosten stehen !!!!
OLG Frankfurt/Main,6 U 85/07


Was soll man dazu sagen in Deutschland wird es immer schwerer ...!!

mfg
Maik
 

werner.backhaus

Aktives Mitglied
6. Dezember 2006
455
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Ahaus
Hallo,

den Bericht habe ich auch gelesen. Bitte jetzt nicht gleich in Panik verfallen.

1. Der Hinweis auf zuzügl. Versand, der beim Preis steht, sollte als Link anklickbar sein, der direkt in die vollständige Aufstellung der Versandkosten führt (Tabelle oder Liste).
Dort dann zusätzlich darauf hinweisen, dass es im Warenkorb einen Versandrechner gibt (ein nützliches vertrauenbildendes Feature).
Alle im Shop möglichen Versandkosten müssen dort aufgeführt sein, die lapidare Aussage , "Versandkosten auf Anfrage" ist nicht zulässig.
Wenn ein Versand möglich ist, muss er hier auch mit Preis und Leistung genannt sein.

2. Die Versandkosten dürfen nicht irgendwo in den AGB versteckt sein, sondern es muss einen zusätzlichen Link Versandkosten im sichtbaren Bereich des gerade angeschauten Artikel/Preises geben. Also bitte nicht endlos lange scrollen, um den Link Versand in den sichtbaren Bereich zu rollen und dabei verschwindet dann der Artikel aus dem Sichtfeld.
Vorschlag: feststehend mittig links oder rechts

Firma Quelle hätte sich die Abmahnung bei Beachtung dieser beiden Punkte ersparen können.

Nach Lektüre ungezählter Urteile denke ich, dass es so ausreicht.
Natürlich ohne rechtliche Gewähr.

Gruß
werner
 

maik2775

Aktives Mitglied
24. Januar 2008
81
0
Zitat von werner.backhaus:
Hallo,

den Bericht habe ich auch gelesen. Bitte jetzt nicht gleich in Panik verfallen.

1. Der Hinweis auf zuzügl. Versand, der beim Preis steht, sollte als Link anklickbar sein, der direkt in die vollständige Aufstellung der Versandkosten führt (Tabelle oder Liste).
Dort dann zusätzlich darauf hinweisen, dass es im Warenkorb einen Versandrechner gibt (ein nützliches vertrauenbildendes Feature).
Alle im Shop möglichen Versandkosten müssen dort aufgeführt sein, die lapidare Aussage , "Versandkosten auf Anfrage" ist nicht zulässig.
Wenn ein Versand möglich ist, muss er hier auch mit Preis und Leistung genannt sein.

2. Die Versandkosten dürfen nicht irgendwo in den AGB versteckt sein, sondern es muss einen zusätzlichen Link Versandkosten im sichtbaren Bereich des gerade angeschauten Artikel/Preises geben. Also bitte nicht endlos lange scrollen, um den Link Versand in den sichtbaren Bereich zu rollen und dabei verschwindet dann der Artikel aus dem Sichtfeld.
Vorschlag: feststehend mittig links oder rechts

Firma Quelle hätte sich die Abmahnung bei Beachtung dieser beiden Punkte ersparen können.

Nach Lektüre ungezählter Urteile denke ich, dass es so ausreicht.
Natürlich ohne rechtliche Gewähr.

Gruß
werner

Danke für den Hinweis bin halt nur Vorsichtig da ich schon zwei Abmahnungen hatte !!
 

NukeFun

Aktives Mitglied
28. Mai 2008
182
0
na na na, bitte mal keine wellen machen, mal richtig schauen was da steht!

Die Preisangabenverordnung (PAngV) schreibt unter anderem vor, dass in unmittelbarer Nähe des Verkaufspreises eines Produktes ein Hinweis angebracht sein muss, aus dem hervorgeht, dass dieser die Umsatzsteuer (USt.) enthält. Lediglich ein Link zu weiterführenden Informationen der beispielsweise mit "AGB" gekennzeichnet ist, genügt hierfür nicht.

Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main (Az.: 6 U 85/07, Urteil vom 06.03.08 ) in einem prominenten Fall entschieden. Es ging um die Gestaltung der Preisangaben auf der Website des Versandhauses Quelle GmbH. Das Gericht bemängelte insbesondere, dass durch den Hinweis auf die "AGB" nicht deutlich gemacht wurde, dass sich dort weitere Erläuterungen zu preisbildenden Faktoren finden. Die Richter kritisierten zudem, dass der genannte Link erst durch Scrollen am Ende der Website zu finden gewesen sei.

Da auch nicht ausreichend ersichtlich wurde, dass neben dem Preis für das Produkt zudem noch Lieferkosten und Versandkosten anfallen, sah das OLG einen Verstoß gegen die PAngV verwirklicht. Die fehlenden Angaben zu den letztgenannten Kosten waren dann auch der Grund, dass das Gericht einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht annahm. In der fehlenden Angabe der Umsatzsteuer lag nach Ansicht der Richter kein solcher Verstoß.

Fazit:
Grundsätzlich gilt, dass sich Verbraucher, die sich über den gesamten Umfang der entstehenden Kosten informieren wollen, darauf angewiesen sind, leicht auffindbare Erläuterungen, insbesondere zu zusätzlich entstehenden Liefer- und Versandkosten, leicht auffinden müssen. Ist dies je nach Gestaltung der Website nicht oder nicht ausreichend möglich, so fehlt die Grundlage für einen Preisvergleich. Geltend gemachte Verstöße gegen die Preisangabenverordnung sind immer wieder ein beliebter Grund für Abmahnungen. In solchen Fällen gilt: Suchen sie schnell einen spezialisierten Rechtsanwalt auf.

von: http://www.e-recht24.de/news/wettbewerbsrecht/861.html
 

Marcel

Sehr aktives Mitglied
14. September 2006
7.153
5
Dadurch, dass es möglich ist, direkt neben dem Artikelpreis einen Link zu setzen, der den Besucher direkt auf eine eigene detaillierte Seite zu den Versandkosten führt, sehen wir hier aktuell kein Problem.
 

conny2540

Sehr aktives Mitglied
23. November 2006
2.310
4
Österreich
Hallo Marcel,

was hier gemeint ist, dass der Link auch sprechend sein soll, also auch als Link erkennbar sein soll und sich vom restlichen Text abhebt. Das ist ganz leicht zu bewerkstelligen, indem man das Wort Versand noch zusätzlich unterstreicht.

Der Hintergedanke dieses Gesetzes ist, dass der Kunde VOR Bestellabschluss auch weiss wieviel die Versandkosten sind.

LG