Gelöst Wichtig: Meldepflicht Registrierkassen

Dos

Aktives Mitglied
28. April 2011
16
1
Lt. Steuerberater ist eine Übertragung der Meldung an das Finanzamt möglich via:
Datenfernübertragung aus einer Kassensoftware via ERiC-Schnittstelle

Besitzt JTL POS diese Option schon?
 

AlexMT-Commerce

Sehr aktives Mitglied
11. August 2017
255
51
Moin, wir nutzen kein JTL POS und haben rein aus interesse bei unserem Steuerbüro mal nachgefragt ob wir von der Meldepflicht ab 01.07 ebenfalls betroffen sind. Wir haben heute von unserem Steuerbüro folgende Mail bzgl. der anstehenden Meldepflicht erhalten: Nach Auffassung der Finanzverwaltung (gemäß § 146a Abs. 4 Abgabenordnung (AO)) ist bereits eine meldepflichtige „Kasse“ vorhanden, sofern eine Verarbeitung von Barabwicklungen möglich ist. Es ist also unerheblich, ob tatsächlich Barvorgänge durchgeführt werden oder nicht. Demnach ist die JTL-Software selbst bereits als „Kasse“ anzusehen und somit meldepflichtig.

Würde das bedeuten, dass jetzt jeder auch eine TSE-ID benötigt? Dann würde das Thema ja bei jedem früher oder später auf dem Tisch landen?
 

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8. Juli 2015
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Wuppertal
Ihr nutzt also gar kein technisches System oder nutzt ihr ein anderes System als JTL POS?

Die Möglichkeit der Verarbeitung von Barabwicklungen könnte einfach immer angenommen werden.

Wir unterstützen diverse Kunden bei diesem Vorgang aktuell, sicherlich werden hier einiges in nächster Zeit berichten können (entsprechender Team-Kollege ist angestupst).
 

Dos

Aktives Mitglied
28. April 2011
16
1
Ihr nutzt also gar kein technisches System oder nutzt ihr ein anderes System als JTL POS?

Die Möglichkeit der Verarbeitung von Barabwicklungen könnte einfach immer angenommen werden.

Wir unterstützen diverse Kunden bei diesem Vorgang aktuell, sicherlich werden hier einiges in nächster Zeit berichten können (entsprechender Team-Kollege ist angestupst).
Ja, wir nutzen JTL POS
 

AlexMT-Commerce

Sehr aktives Mitglied
11. August 2017
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Ihr nutzt also gar kein technisches System oder nutzt ihr ein anderes System als JTL POS?

Die Möglichkeit der Verarbeitung von Barabwicklungen könnte einfach immer angenommen werden.

Wir unterstützen diverse Kunden bei diesem Vorgang aktuell, sicherlich werden hier einiges in nächster Zeit berichten können (entsprechender Team-Kollege ist angestupst).
wir nutzen gar kein technisches Kassensystem. Wenn ein Kunde doch mal bei uns vor Ort ist, erstellen wir einen Auftrag in JTL und wählen als Zahlung im Auftrag "Bar" aus und liefern den als "selbstabholer" aus. Die Barkasse pflegen wir dann für unser Steuerbüro noch über DATEV Unternehmen online
 

DerJöns

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23. Januar 2017
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wir nutzen gar kein technisches Kassensystem. Wenn ein Kunde doch mal bei uns vor Ort ist, erstellen wir einen Auftrag in JTL und wählen als Zahlung im Auftrag "Bar" aus und liefern den als "selbstabholer" aus. Die Barkasse pflegen wir dann für unser Steuerbüro noch über DATEV Unternehmen online
Nun werde ich auch bald in den Genuss kommen, dass meine Kunden bei mir abholen. Ggfls. 3-4 mal im Monat sehe ich in Zukunft einen solchen Vorgang.

Mein Gedanke:
Kann ich das nicht als Abholung ausliefern, eine Rechnung erzeugen, dem Kunden dort einen Paypal-Link - Paypal Freunde - mit ausdrucken und dieser scannt den Link und bezahlt per Smartphone.
Oder der Paypal Link steht dann sehr deutlich im Ladengeschäft....
Ich meine, das klappt ja schon auf dem hiesigen Flohmarkt..

Gruss,
DerJöns
 

AlexMT-Commerce

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11. August 2017
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Moin, wir haben von unserem Steuerbüro heute ein Rundschreiben erhalten:
Sobald die genutzte Software in der Lage ist, bare Zahlungsvorgänge zu erfassen und abzuwickeln, fällt der entsprechende Teil der Software - jedoch nicht das gesamte System - unter die Anforderungen des § 146a AO i. V. m. der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV). Die Software ist in diesem Fall mit einer TSE auszustatten. Zahlreiche Rechnungsschreibungsprogramme oder Spezialsoftware aller Branchen haben eine solche Kassenfunktion. Selbst wenn Sie die Kassenfunktion nicht nutzen oder diese Ihnen nicht bekannt ist, benötigt die Software eine TSE, weil allein die Möglichkeit der Nutzung der Kassenfunktion ausreichend ist.

Die Software hat keine Kassenfunktionalität, wenn der Softwareanbieter diese deaktiviert und Sie nicht in der Lage sind, diese selbständig zu aktivieren. Dieser Umstand muss durch den Softwareanbieter bescheinigt und die Bescheinigung zwingend aufbewahrt werden. Ist eine TSE trotz gesetzlicher Verpflichtung nicht vorhanden, kann, neben einem Mangel in Ihrer Buchhaltung, ein Bußgeld von bis zu 25.000 € festgesetzt werden. Der Mangel in der Buchhaltung führt zudem zu einer Schätzungsbefugnis gemäß § 162 AO (z.B. in Form eines prozentualen Sicherheitszuschlages) und beinhaltet damit ein erhebliches steuerrechtliches Risiko.
Ergo muss jeder, der JTL im Einsatz hat, ein TSE Zertifikat vorweisen auch wenn er POS nicht im Einsatz haben...o_O
 
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Wenn ein eCommerce Händler keine Barzahlung hat, alle Zahlungen elektronisch festgehalten und festgeschrieben sind, dann ist das wahrscheinlich anders zu betrachten.

Sehr interessante Auffassung, danke fürs teilen.
 

AlexMT-Commerce

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11. August 2017
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Wenn ein eCommerce Händler keine Barzahlung hat, alle Zahlungen elektronisch festgehalten und festgeschrieben sind, dann ist das wahrscheinlich anders zu betrachten.

Sehr interessante Auffassung, danke fürs teilen.
da gebe ich dir grunsätzlich recht, nur macht mich halt der Satz mit "Sie nicht in der Lage sind, diese selbständig zu aktivieren" stutzig, da schließlich jeder die Möglichkeit hat JTL-Pos zu aktivieren...
 

Steffen80

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27. August 2012
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da gebe ich dir grunsätzlich recht, nur macht mich halt der Satz mit "Sie nicht in der Lage sind, diese selbständig zu aktivieren" stutzig, da schließlich jeder die Möglichkeit hat JTL-Pos zu aktivieren...
Hmm...
ist es nicht eher so, das jeder das kaufen kann, aber die Aktivierung halt von JTL erfolgt.
Ich meine ich kann mir alle möglichen Lizenzen bei JTL kaufen, aber aktivieren kann ich die noch lange nicht ohne JTL.
Wahrscheinlich nen Thema für Anwälte...
 

frankell

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9. September 2019
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Moin, wir haben von unserem Steuerbüro heute ein Rundschreiben erhalten:
Ergo muss jeder, der JTL im Einsatz hat, ein TSE Zertifikat vorweisen auch wenn er POS nicht im Einsatz haben...o_O

Hat das Steuerbüro auch die Rechtsgrundlage dafür zitiert, oder handelt es sich dabei um deren subjektive Interpretation? Wo kommt dieses "nicht in der Lage sind, diese selbständig zu aktivieren" her? Ich kann das weder der AO noch der KassSichV noch dem EGAO noch dem AEAO noch dem BMF-Schreiben entnehmen.

Der Wortlaut des Gesetzes ist doch eigentlich eindeutig: "Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst ..."

Wer also nichts erfasst (hier im Sinne von Bareinnahmen oder -entnahmen), muss sich nicht darum kümmern. Ansonsten müsste ich ja jeden PC anmelden, weil ich potentiell dort eine Applikation komplett selbständig entwickeln und laufen lassen könnte, mit der ich entsprechende Geschäftsvorfälle erfasse. Da meint es wohl jemand typisch Deutsch zu "gut".
 
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AlexMT-Commerce

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11. August 2017
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Hat das Steuerbüro auch die Rechtsgrundlage dafür zitiert, oder handelt es sich dabei um deren subjektive Interpretation? Wo kommt dieses "nicht in der Lage sind, diese selbständig zu aktivieren" her? Ich kann das weder der AO noch der KassSichV noch dem EGAO noch dem AEAO noch dem BMF-Schreiben entnehmen.

Der Wortlaut des Gesetzes ist doch eigentlich eindeutig: "Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst ..."

Wer also nichts erfasst (hier im Sinne von Bareinnahmen oder -entnahmen), muss sich nicht darum kümmern. Ansonsten müsste ich ja jeden PC anmelden, weil ich potentiell dort eine Applikation komplett selbständig entwickeln und laufen lassen könnte, mit der ich entsprechende Geschäftsvorfälle erfasse. Da meint es wohl jemand typisch Deutsch zu "gut".
Das ist eine gute Frage woher diese Annahme überhaupt kommt. Wir stehen dem ganzen auch immer noch ziemlich skeptisch gegenüber. Wir haben dazu schon vor einiger Zeit mal Anfragen an das Bundesfinanzministerium sowie unser zuständiges Finanzamt gestellt - beide konnten uns keine konkreten Aussagen geben und haben uns auf erneute nachfrage einfach geghostet... die IHK widerrum hat uns folgendes geantwortet: "Nach Ihrer Beschreibung verfügt Ihr System – meiner ersten Einschätzung nach – nicht über diesen Funktionsumfang. Daher ist es nicht als elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146 AO zu werten und folglich nicht nach § 146a AO anzumelden."