Auf dem besten Weg zum Prohibitivpreis (https://de.wikipedia.org/wiki/Prohibitivpreis)Unser Steuerberater wollte 400EUR pro Kasse haben.
Ja, wir nutzen JTL POSIhr nutzt also gar kein technisches System oder nutzt ihr ein anderes System als JTL POS?
Die Möglichkeit der Verarbeitung von Barabwicklungen könnte einfach immer angenommen werden.
Wir unterstützen diverse Kunden bei diesem Vorgang aktuell, sicherlich werden hier einiges in nächster Zeit berichten können (entsprechender Team-Kollege ist angestupst).
wir nutzen gar kein technisches Kassensystem. Wenn ein Kunde doch mal bei uns vor Ort ist, erstellen wir einen Auftrag in JTL und wählen als Zahlung im Auftrag "Bar" aus und liefern den als "selbstabholer" aus. Die Barkasse pflegen wir dann für unser Steuerbüro noch über DATEV Unternehmen onlineIhr nutzt also gar kein technisches System oder nutzt ihr ein anderes System als JTL POS?
Die Möglichkeit der Verarbeitung von Barabwicklungen könnte einfach immer angenommen werden.
Wir unterstützen diverse Kunden bei diesem Vorgang aktuell, sicherlich werden hier einiges in nächster Zeit berichten können (entsprechender Team-Kollege ist angestupst).
Nun werde ich auch bald in den Genuss kommen, dass meine Kunden bei mir abholen. Ggfls. 3-4 mal im Monat sehe ich in Zukunft einen solchen Vorgang.wir nutzen gar kein technisches Kassensystem. Wenn ein Kunde doch mal bei uns vor Ort ist, erstellen wir einen Auftrag in JTL und wählen als Zahlung im Auftrag "Bar" aus und liefern den als "selbstabholer" aus. Die Barkasse pflegen wir dann für unser Steuerbüro noch über DATEV Unternehmen online
Ergo muss jeder, der JTL im Einsatz hat, ein TSE Zertifikat vorweisen auch wenn er POS nicht im Einsatz haben...Sobald die genutzte Software in der Lage ist, bare Zahlungsvorgänge zu erfassen und abzuwickeln, fällt der entsprechende Teil der Software - jedoch nicht das gesamte System - unter die Anforderungen des § 146a AO i. V. m. der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV). Die Software ist in diesem Fall mit einer TSE auszustatten. Zahlreiche Rechnungsschreibungsprogramme oder Spezialsoftware aller Branchen haben eine solche Kassenfunktion. Selbst wenn Sie die Kassenfunktion nicht nutzen oder diese Ihnen nicht bekannt ist, benötigt die Software eine TSE, weil allein die Möglichkeit der Nutzung der Kassenfunktion ausreichend ist.
Die Software hat keine Kassenfunktionalität, wenn der Softwareanbieter diese deaktiviert und Sie nicht in der Lage sind, diese selbständig zu aktivieren. Dieser Umstand muss durch den Softwareanbieter bescheinigt und die Bescheinigung zwingend aufbewahrt werden. Ist eine TSE trotz gesetzlicher Verpflichtung nicht vorhanden, kann, neben einem Mangel in Ihrer Buchhaltung, ein Bußgeld von bis zu 25.000 € festgesetzt werden. Der Mangel in der Buchhaltung führt zudem zu einer Schätzungsbefugnis gemäß § 162 AO (z.B. in Form eines prozentualen Sicherheitszuschlages) und beinhaltet damit ein erhebliches steuerrechtliches Risiko.
da gebe ich dir grunsätzlich recht, nur macht mich halt der Satz mit "Sie nicht in der Lage sind, diese selbständig zu aktivieren" stutzig, da schließlich jeder die Möglichkeit hat JTL-Pos zu aktivieren...Wenn ein eCommerce Händler keine Barzahlung hat, alle Zahlungen elektronisch festgehalten und festgeschrieben sind, dann ist das wahrscheinlich anders zu betrachten.
Sehr interessante Auffassung, danke fürs teilen.
Hmm...da gebe ich dir grunsätzlich recht, nur macht mich halt der Satz mit "Sie nicht in der Lage sind, diese selbständig zu aktivieren" stutzig, da schließlich jeder die Möglichkeit hat JTL-Pos zu aktivieren...
Moin, wir haben von unserem Steuerbüro heute ein Rundschreiben erhalten:
Ergo muss jeder, der JTL im Einsatz hat, ein TSE Zertifikat vorweisen auch wenn er POS nicht im Einsatz haben...![]()
Das ist eine gute Frage woher diese Annahme überhaupt kommt. Wir stehen dem ganzen auch immer noch ziemlich skeptisch gegenüber. Wir haben dazu schon vor einiger Zeit mal Anfragen an das Bundesfinanzministerium sowie unser zuständiges Finanzamt gestellt - beide konnten uns keine konkreten Aussagen geben und haben uns auf erneute nachfrage einfach geghostet... die IHK widerrum hat uns folgendes geantwortet: "Nach Ihrer Beschreibung verfügt Ihr System – meiner ersten Einschätzung nach – nicht über diesen Funktionsumfang. Daher ist es nicht als elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146 AO zu werten und folglich nicht nach § 146a AO anzumelden."Hat das Steuerbüro auch die Rechtsgrundlage dafür zitiert, oder handelt es sich dabei um deren subjektive Interpretation? Wo kommt dieses "nicht in der Lage sind, diese selbständig zu aktivieren" her? Ich kann das weder der AO noch der KassSichV noch dem EGAO noch dem AEAO noch dem BMF-Schreiben entnehmen.
Der Wortlaut des Gesetzes ist doch eigentlich eindeutig: "Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst ..."
Wer also nichts erfasst (hier im Sinne von Bareinnahmen oder -entnahmen), muss sich nicht darum kümmern. Ansonsten müsste ich ja jeden PC anmelden, weil ich potentiell dort eine Applikation komplett selbständig entwickeln und laufen lassen könnte, mit der ich entsprechende Geschäftsvorfälle erfasse. Da meint es wohl jemand typisch Deutsch zu "gut".
beide konnten uns keine konkreten Aussagen geben und haben uns auf erneute nachfrage einfach geghostet...