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Händler müssen bei Widerruf auch Hinsendekosten tragen
In einem brandaktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 05.09.2007 (Aktenzeichen: 15 U 226/06) wird die bisherige Linie der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung fortgeführt. Bislang zögerten viele Verbraucher bei der Ausübung des ihnen zustehenden Widerruf- / Rückgaberechts beim Online-Kauf, weil der Verkäufer sich weigerte, neben dem Kaufpreis auch die ursprünglichen Portokosten für die Hinsendung zu erstatten. Aus Sicht des Endkunden sind diese jedoch integraler Bestandteil des Kaufvertrages.
In der von der Verbraucherzentrale NRW erstrittenen Entscheidung betonten die Karlsruher Richter, dass diese Nichterstattung ein unzulässiges Geschäftsgebaren sei. Aufgrund der europäischen Fernabsatzrichtlinie dürften Verbrauchern unter bestimmten Voraussetzungen lediglich die Kosten der Rücksendung auferlegt werden.
Weitergehende Infos und die genannten Urteile im Volltext finden Sie auf rechtssicher.info.
In einem brandaktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 05.09.2007 (Aktenzeichen: 15 U 226/06) wird die bisherige Linie der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung fortgeführt. Bislang zögerten viele Verbraucher bei der Ausübung des ihnen zustehenden Widerruf- / Rückgaberechts beim Online-Kauf, weil der Verkäufer sich weigerte, neben dem Kaufpreis auch die ursprünglichen Portokosten für die Hinsendung zu erstatten. Aus Sicht des Endkunden sind diese jedoch integraler Bestandteil des Kaufvertrages.
In der von der Verbraucherzentrale NRW erstrittenen Entscheidung betonten die Karlsruher Richter, dass diese Nichterstattung ein unzulässiges Geschäftsgebaren sei. Aufgrund der europäischen Fernabsatzrichtlinie dürften Verbrauchern unter bestimmten Voraussetzungen lediglich die Kosten der Rücksendung auferlegt werden.
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