Versandkosten Widerruf

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Gut bekanntes Mitglied
14. Januar 2007
319
1
Händler müssen bei Widerruf auch Hinsendekosten tragen

In einem brandaktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 05.09.2007 (Aktenzeichen: 15 U 226/06) wird die bisherige Linie der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung fortgeführt. Bislang zögerten viele Verbraucher bei der Ausübung des ihnen zustehenden Widerruf- / Rückgaberechts beim Online-Kauf, weil der Verkäufer sich weigerte, neben dem Kaufpreis auch die ursprünglichen Portokosten für die Hinsendung zu erstatten. Aus Sicht des Endkunden sind diese jedoch integraler Bestandteil des Kaufvertrages.

In der von der Verbraucherzentrale NRW erstrittenen Entscheidung betonten die Karlsruher Richter, dass diese Nichterstattung ein unzulässiges Geschäftsgebaren sei. Aufgrund der europäischen Fernabsatzrichtlinie dürften Verbrauchern unter bestimmten Voraussetzungen lediglich die Kosten der Rücksendung auferlegt werden.

Weitergehende Infos und die genannten Urteile im Volltext finden Sie auf rechtssicher.info.
 

Jolo

Sehr aktives Mitglied
26. Februar 2007
1.957
2
Wenn ich es richtig mitbekommen habe aber auch nur, wenn der Kunde alles zurück schickt... bei teilweisem Widerruf geht das wohl nicht... <-Keine Rechtsberatung!
 

donot

Aktives Mitglied
3. August 2007
210
0
für die Hinsendung? Also für die Lieferung vor dem Zurücksenden oder was? Ist doch totaler Schwachsinn. Warum soll der Händler drauf zahlen, nur weil der Kunde den Artikel doch nicht behalten will. ??
 

Hajo11

Sehr aktives Mitglied
7. November 2006
1.253
3
bei Düsseldorf
Das Urteil stellt in seiner Begründung u.a. darauf ab, dass, wenn der Kunde bei geringwertigen Gütern auch die Kosten des Hintransportes zu tragen hätte, er aus wirtschaftlichen Abwägungen ggf. auf sein Widerrufsrecht verzichten würde.

Und somit wäre er in seinen Verbraucher-Rechten stark eingeschränkt.

Das der Verkäufer auch und gerade bei geringwertigen Gütern kräftig drauf legt, haben die Richter nicht beachtet und/oder bedacht.

Das ist der Unterschied zwischen einem beamteten Richter und einem freien Unternehmer.
 

gerhard5302

Sehr aktives Mitglied
Hinsendekosten sind im Falle des Widerrufes zu erstatten

Wir hatten vor längerer Zeit bereits über eine Entscheidung des Landgerichtes Karlsruhe berichtet, die sich mit der Frage der Hinsendekosten im Falle des Widerrufs beschäftigt. Nunmehr hat fast 2 Jahre später das Oberlandesgericht Karlsruhe die Entscheidung bestätigt, dass nämlich die Hinsendekosten durch den Unternehmer zu erstatten sind. Auf Grund der Tatsache, dass es sich nicht um das einzige OLG-Urteil handelt, bereits das Landgericht Frankfurt hatte vor mehreren Jahren die Erstattungsfähigkeit der Hinsendekosten angenommen, wird man zur Zeit wohl davon ausgehen können, dass die Hinsendekosten zu erstatten sind.

http://news.internetrecht-rostock.de/?A=102

lg
Gerhard