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Hallo Community,
dies ist wohl für mehrere User interessant.
Ein Kunde von mir, hat seinen JTL- Shop 4 über sein Händlerbund Abonnement tiefenprüfen lassen.
Als Template wir das Evo eingesetzt.
Als Ergebnis kam bisher nicht gelöst raus, dass Mouseover beim UVP nicht ausreichend ist.
Orginaltext des Juristen:
Wo und wie kann man das ändern?
dies ist wohl für mehrere User interessant.
Ein Kunde von mir, hat seinen JTL- Shop 4 über sein Händlerbund Abonnement tiefenprüfen lassen.
Als Template wir das Evo eingesetzt.
Als Ergebnis kam bisher nicht gelöst raus, dass Mouseover beim UVP nicht ausreichend ist.
Orginaltext des Juristen:
UVP
Sie werben mit der „UVP“ des Herstellers.
Das ist zulässig, soweit es sich bei der Preisangabe um die aktuelle
unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers handelt und das
Produkt tatsächlich noch im Sortiment des Herstellers gelistet ist.
Entspricht der empfohlene Preis des Herstellers im Zeitpunkt des
Vergleichs nicht mehr den wirklichen Verkaufspreisen für gleiche und
gleichartige Waren auf dem Markt, ist die Bewerbung des Preises in
der Form wegen Irreführung nicht zulässig.
Weiter sollte „UVP“ als „unverbindliche Preisempfehlung des
Herstellers“ möglichst ausgeschrieben werden. Das ist auch als
Sternchenvariante möglich, wobei der Erklärungstext auf einen Blick in
Preisnähe einsehbar sein muss, um die Wahrnehmbarkeit des
erklärenden Hinweises für den Verbraucher sicher zu stellen.
UVP*
* unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers
Anmerkungen des Juristen
Die Erklärung der Bezeichnung UVP mittels "mouseover" ist nicht
ausreichend.
Sie werben mit der „UVP“ des Herstellers.
Das ist zulässig, soweit es sich bei der Preisangabe um die aktuelle
unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers handelt und das
Produkt tatsächlich noch im Sortiment des Herstellers gelistet ist.
Entspricht der empfohlene Preis des Herstellers im Zeitpunkt des
Vergleichs nicht mehr den wirklichen Verkaufspreisen für gleiche und
gleichartige Waren auf dem Markt, ist die Bewerbung des Preises in
der Form wegen Irreführung nicht zulässig.
Weiter sollte „UVP“ als „unverbindliche Preisempfehlung des
Herstellers“ möglichst ausgeschrieben werden. Das ist auch als
Sternchenvariante möglich, wobei der Erklärungstext auf einen Blick in
Preisnähe einsehbar sein muss, um die Wahrnehmbarkeit des
erklärenden Hinweises für den Verbraucher sicher zu stellen.
UVP*
* unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers
Anmerkungen des Juristen
Die Erklärung der Bezeichnung UVP mittels "mouseover" ist nicht
ausreichend.
Wo und wie kann man das ändern?