Inaktiv Rechnungen vor Lieferung erstellen aus steuerlicher Sicht

Michael Vogel

Sehr aktives Mitglied
11. November 2017
223
57
In JTL werden unter Umständen Rechnungen bereits vor der Lieferung erstellt (Ausnahme Vorkasserechnungen) dieses scheint mir rechtlich bedenklich wenn man die steuerlichen Pflichtangaben auf der Rechnung beachtet.
Ich kann keine Lieferdaten angeben wenn ich nichts geliefert habe, mal abgesehen davon, das es warentechnisch überhaupt keinen Sinn macht eine Rechnung zu schreiben wenn die Ware nicht geliefert ist, ohne das das Lager bebucht wird.
Rechtlich muß auf der Rechnung folgendes stehen:

Die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben für Rechnungsdokumente
Die Aufzählung der Rechnungs-Pflichtangaben findet sich im § 14 des Umsatzsteuergesetzes. Damit der Fiskus ein Geschäftsdokument als Rechnung anerkennt, sind folgende Bestandteile erforderlich:

  1. Name und Anschrift des leistenden Unternehmens,

  2. Name und Anschrift des Leistungsempfängers,

  3. Termin der Lieferung oder Leistung,

  4. Menge und Bezeichnung der gelieferten Produkte bzw. Art und Umfang der Dienstleistung,

  5. die ggf. nach Steuersätzen aufgeschlüsselten Netto-Beträge und

  6. die jeweils darauf entfallenden Steuer-Beträge,

  7. das Ausstellungsdatum (= Rechnungsdatum),

  8. eine einmalig vergebene Rechnungsnummer sowie

  9. die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Ausstellers.
Das sollten Sie unbedingt in der Auftragsbearbeitung 2.0 berücksichtigen !
 

gutberle

Sehr aktives Mitglied
29. März 2011
1.292
399
Hallo Michael,

sicher hast Du recht, dass man das Thema Rechnungsstellung ernst nehmen muss, aber ganz so einfach wie Du es beschreibst, ist das dann doch nicht, denn wenn ich Deinen einleitenden Satz und die rote Hervorhebung von Punkt 3 richtig verstehe, nimmst Du offenbar an, dass §14 UStG besagt, dass man Rechnungen nur über bereits erfolgte Lieferungen und Leistungen erstellen kann. Das ist aber nicht richtig und auch §14 UStG macht dazu in Absatz 5 die Angabe, dass die Angaben in Abs. 1-4, also auch die von oben, dann "sinngemäß" gelten, wenn noch keine Lieferung oder Leistung erfolgt ist.

Es gibt ja gleich zwei Arten von Rechnungen für unfertige bzw. noch nicht erbrachte Lieferungen und Leistungen:

- Akonto Rechnungen, auch Abschlagszahlungen genannt, sind z.B. im Bau- oder produzierenden Gewerbe und insgesamt überall dort üblich, wo zwischen Auftrag und Lieferung eine größere Zeitspanne liegt und für den Unternehmer ein größerer finanzieller Vorleistungsaufwand existiert. Akonto Rechnungen dürfen aber nur über nachweislich erbrachte Teilleistungen erstellt werden und sind damit bilanziell als erbrachte (Teil-)Leistungen zu werten und somit gewinnerhöhend.

- Anzahlungen und Vorauszahlungen sind auch aus den unterschiedlichsten Gründen üblich und rechtlich völlig einwandfrei. Hierbei ist das entscheidende Merkmal, dass der Zahlung eben keine Teil- oder Gesamtleistung gegenübersteht, sondern dass der Kunde dem Unternehmer sozusagen einen Kredit gewährt. Ob das nun den Zweck hat, den Unternehmer zur Erfüllung seiner Vorausleistungsverpflichtung zu befähigen, oder den Kunden "bei der Stange zu halten", ist hier unerheblich. Da es sich steuer- und bilanzrechtlich um einen Kredit handelt, ist er bilanziell liquiditäts-, aber nicht gewinnerhöhend zu werten.

Eigentlich trifft nur die Kategorie der An- und Vorauszahlungen den Punkt, denn hier läßt sich kein in der Vergangenheit liegender Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung nennen. Deshalb schreibt man in Erfüllung von §14 Abs. 4 Satz 3 hier üblicherweise, dass es sich um eine An-/Vorauszahlungsrechnung handelt und alle anderen Punkte von §14 Abs. 4 sollten, soweit bereits bekannt, auch genannt werden.

In der aktuellen Wawi ist das aber alles rein akademisch, denn die Möglichkeit, Teilrechnungen zu stellen, ist ja erst für die Auftragsbearbeitung 2.0 geplant. In der aktuellen Wawi, die pro Auftrag nur eine einzige Rechnung unterstützt, ist eine An- oder Vorauszahlungsabwicklung mit Hilfe von An- oder Vorauszahlungsrechnungen gar nicht rechtlich korrekt umzusetzen, denn man kann zwar eine reguläre Rechnung schreiben und in einem Textblock An- oder Vorauszahlungen zu genannten Terminen fordern, aber sind solche Anzahlungen zum Zeitpunkt der Schlußrechnungsstellung geleistet worden, müssen sie auch als solche auf der Schlußrechnung genannt werden und damit würde man die gleiche Rechnung zwei Mal in unterschiedlicher Form ausstellen, was rechtlich definitiv unzulässig ist.

Fazit: So lange, wie die Auftragsbearbeitung 2.0 noch nicht da ist, ist die Rechnungserstellung mit An- oder Vorauszahlungen ein Eiertanz auf dem Vulkan, danach sollte es möglich sein, rechtlich korrekte Teilrechnungen und An- und Vorauszahlungsrechnungen für Aufträge zu erstellen.

>> Was man ja aber auch jetzt schon machen kann, ist Anzahlungen ohne eine Rechnung erstellt zu haben, direkt auf den Auftrag zu buchen und dann bei Leistungserfüllung die Rechnung zu erzeugen. Dort werden dann auch die bereits geleisteten Anzahlungen aufgelistet. Das ist dann rechtlich einwandfrei.

Gruß,
Ingmar
 
Zuletzt bearbeitet:

Michael Vogel

Sehr aktives Mitglied
11. November 2017
223
57
Danke für die ausführliche Antwort, das mit den Akonto-und Vorkasserechnungen usw. ist mir schon bekannt, das Hauptproblem ist die steuerliche Behandlung der Ausgangsrechnung, denn wenn geschrieben, dann wird die Mehrwertsteuer dem Fiskus gegenüber fällig, dann eben auch für nicht geliefert Waren. Das mag bei sehr kleinem Umfang der Geschäftsvorfälle nicht so schlimm sein, Aber wenn es mehr wird bekommt man ein Problem. Wir handhaben das mit den Vorkassen z.B. so, das die Rechnung nicht offiziell gebucht wird, sondern nur ein extra Formular "Vorkasserechnung" aus dem Auftrag erstellt wird, Akonto-und Anzahlungen haben wir selten, dann gibt es eine richtige Rechnung.
Na dann hoffen wir mal auf "Auftragsbearbeitung 2.0", da wäre es schön im Vorfeld schon mal ein paar Infos über den Entwicklungsstand und Vorhaben zu bekommen.
 
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