Nachnahme-Nichtabholer

reneromann

Sehr aktives Mitglied
31. August 2012
2.135
5
AW: Nachnahme-Nichtabholer

@ wawi-dl:
Nicht ganz - du kannst dich nicht auf "höhere Gewalt" berufen, weil es dir ja möglich gewesen wäre, einen anderen Lieferanten zu wählen (oder es sogar persönlich vorbei zu bringen)...
Insofern hat der Kunde schon Recht, dass es dein Problem ist, wenn die Lieferung nicht binnen der angegebenen Zeit ankommt.

Fakt ist nämlich: Wenn du die Lieferzeit nicht einhalten kannst, hast du deinen Vertragspart nicht erfüllt und der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten.
Eines Widerrufs benötigt es dann nicht mehr, weil ein wichtiger Grund (Nichterfüllung einer wesentlichen Vertragspflicht, nämlich innerhalb der vertraglich zugesicherten Lieferzeit) für den Rücktritt vorliegt.
Was jedoch viel wichtiger ist: Beim Rücktritt vom Vertrag bleibst du als Händler auf allen Kosten sitzen, immerhin ist der Rücktritt durch eine Vertragsverletzung deinerseits begründet.
Und nein, im Fall des Rücktritts (dafür reicht o.g. Mail aus) haftet der Kunde NICHT für Verlust o.ä. der Ware - denn der Kaufvertrag (auf den deine anderen Sachen abzielen) ist in dem Fall hinfällig.
 

XYZ

Sehr aktives Mitglied
21. September 2011
2.541
10
AW: Nachnahme-Nichtabholer

Tja, höhere Gewalt, Versand war am Tag des Streik-Beginns, das wollte der Kunde aber nicht hören, es kamen nur dumme Kommentare "nicht mein Problem, Sie sind in der Pflicht, klären Sie das mit DHL".

Eigentlich hat er damit auch völlig Recht, solange Du nicht vor Bestellabschluss deutlich auf diesen Umstand hingewiesen hast. Wie die Ware zum Kunden kommt, liegt einzig in Deinem Verantwortungsbereich.

Die Zweite Mail: "ich verweigere die Annahme, weil es zu lange dauert" ... wobei es 3 Werktage erst waren.

Auch das ist sein Recht, wenn die angegebene Lieferzeit bereits überschritten wurde. Stornieren/Widerrufen/Zurücktreten kann er auch, bevor die Ware bei ihm eintrifft. Die Transportgefahr und die Gefahr des Untergangs bis zum Eintreffen der Sendung beim Kunden liegen bei Dir.

Ich teilte ihm dann klipp und klar mit, dass dies kein Widerruf darstellt, er zudem eine Annahmepflicht an, da sonst sämtliche Gefahren (Schäden etc.) auf Ihn über gehen (=Annahmeverzug) und ich zudem die Kosten einfordern könnte.

Wenn aus seinem Schreiben oder Telefonanruf eindeutig der Widerrufswille hervorgeht, ist dies bindend. Ein einfaches "Ich nehme nicht an" oder "Ich habe eine Rücksendung" ist natürlich kein Widerruf. Aber wie im Falle des Falles die Gerichte entscheiden, wissen wir ja...

Zum Glück gibt es selten so kleinliche und verständnislose Kunden.


Hat man auch so. Sei es bei unbezahlten Vorkassen oder eben bei nicht angenommenen Nachnahmesendungen.
 

wawi-dl

Sehr aktives Mitglied
29. April 2008
6.112
638
AW: Nachnahme-Nichtabholer

Mag alles sein, hier werden nur Möglichkeiten aufgezeigt, muss jeder selbst entscheiden.

Nur zu Info:
Wir haben 42.500 Bestellungen hinter uns, KEINER hatte bislang behauptet, er habe das nicht bestellt! ;)
 

nmueller

Sehr aktives Mitglied
5. April 2011
1.309
98
Saarland
AW: Nachnahme-Nichtabholer

Hat man auch so. Sei es bei unbezahlten Vorkassen oder eben bei nicht angenommenen Nachnahmesendungen.

ohja, das trifft bei uns leider auf 3 von 6 Vorkassebestellungen zu.

Zur Nachnahme fällt mir noch ein: wir hatten uns angewöhnt, den Kunden, die Ihre Nachnahmen nicht abholen oder verweigerten, die Kundengruppe "nur Vorkasse" zuzuweisen. Die können im Webshop dann nur noch per Vorkasse (=Banküberweisung) bezahlen. Bei Bestelleingang setzen wir die Kosten für die Nachnahme der vorherigen Bestellung (sind bei uns 4 Euro Aufschlag auf's reguläre Paketporto) mit auf die Vorkasse-Rechnung. Manche bezahlen das, ein Großteil überweist seine Vorkasserechnung natürlich nicht und wird dann letztlich komplett "gesperrt". Seit wir aber "mindestens 2 Bestellungen" eingeführt haben, ist das obsolet geworden.

Wir haben 42.500 Bestellungen hinter uns, KEINER hatte bislang behauptet, er habe das nicht bestellt! ;)

Im Webshop: noch nie gehabt
auf ebay: 1-2 pro Woche

P.S. dein Nachnahmefall bzw. Kunde ist aber auch echt anstrengend!
 

wawi-dl

Sehr aktives Mitglied
29. April 2008
6.112
638
AW: Nachnahme-Nichtabholer

@ wawi-dl:
Nicht ganz - du kannst dich nicht auf "höhere Gewalt" berufen, weil es dir ja möglich gewesen wäre, einen anderen Lieferanten zu wählen (oder es sogar persönlich vorbei zu bringen)...

FALSCH, weil es an dem Tag des Streig-Beginns war, die Medien davon noch keine Kenntnis hatten.


Bevor aber nun sämtliche Kommentare auseinander genommen werden, man hier nur helfen will, KLINKE ich mich aus.
Unsere Taktik funktioniert sehr gut.
 

utuz

Gut bekanntes Mitglied
26. Juni 2008
491
15
AW: Nachnahme-Nichtabholer

Die Nachnahme Problematik stellt sich gelegentlich auch bei uns.
Allerdings wird Nachnahme relativ selten ausgewählt.
Ich regele das mit Rabatten auf Vorkasse.
Je mehr bestellt umso höher das Skonto. Das erscheint den meisten recht attraktiv.

Wer die Nachnahme nicht annimmt wird bei uns gesperrt. Fertig ist die Laube.
Das gleiche bei Vorkasse Patienten, deren Zahlung trotz wiederholten Nachfassen ausbleiben.
Um die Kosten generell für die Beschaffung von nicht lagernde Ware überschaubar zu halten, wird Nachnahme nur bis max. 250 € angezeigt.

Das Widerrufsrecht wird bei uns bereits mit der Bestellbestätigung an den Kunden versendet.
Damit ist dieser im Grunde über sein Recht informiert, was bedeutet, dass dieser einen Widerruf auch erklären muss.
Die alleinige Nichtannahme von Waren schützt in dem Fall jedenfalls nicht davor für die entstandenen Kosten herangezogen werden zu können.
Allerdings müsste man das dann auch ggf. Gerichtlich klären lassen. Ein Musterprozess, wäre mal was schönes, mit viel Aufmerksamkeit in der Presse.

Jedenfalls muss der Kunde nach der Neuen Regelung ,das Widerrufen auch explizit erklären und zwar in schriftlicher Form.
Ich hatte bisher noch nie Kunden, die die Annahme verweigert haben, weil zu spät geliefert wird.
Ich diskutiere aber auch nicht mit Kunden, die und das merkt man recht schnell auf Krawall gebürstet sind.
Da bin ich dann ganz kurz erkläre von mir aus, dass der Auftrag storniert wird und ggf. je nach Zahlart die geleistete Zahlung zurücküberwiesen wird und sperren tue ich die ebenfalls.
Es gibt zuviele Rechthaber und Klugscheißer, die einem gelegentlich erklären wollen, wie man sein Geschäft zu führen hat.
Darunter auch hin und wieder Geschäftsleute, die es eigentlich wissen sollten, dass nicht immer alles läuft wie geplant.
Man regt sich nur unnötig auf.

Wenn man mal außer Acht lässt, dass es sich bei den verursachten Gebühren um relativ geringe Summen handelt, die es im Grunde vom zeitlichen Aufwand nicht rechtfertigen das man sich damit naher beschäftigt, so ändert das nach meiner Mening nichts daran, dass der Besteller und sei es auch nur, dass dieser eventuell das Opfer von Fake Bestellung ist, nichts daran, dass dieser ggf. auch Kostenpflichtig ist.
Das ist so ähnlich anzuschauen, wie das unberechtige Nutzen von nicht gesichertem WLAN. Hier ist immer der Nutzer in der Beweißpflicht.

Allerdings und das ist ja allgemein bekannt, soviel Gerichte, soviel unterschiedliche Urteile.
Rechtssicherheit ist eben was anders, aber das ist nach meinem dafürhalten in unserem mit Rechtsanwälten durchsetzen Bundestag auch so gewollt.
Wer sägt schon an dem Ast auf dem er sitzt.
Gruß Joachim
 

XYZ

Sehr aktives Mitglied
21. September 2011
2.541
10
AW: Nachnahme-Nichtabholer

Das Widerrufsrecht wird bei uns bereits mit der Bestellbestätigung an den Kunden versendet.
Damit ist dieser im Grunde über sein Recht informiert, was bedeutet, dass dieser einen Widerruf auch erklären muss.

Und das ist völlig falsch!

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag,

- an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat, sofern Sie eine oder mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und diese einheitlich geliefert wird bzw. werden.

Die Widerrufsfrist beginnt niemals vor Erhalt der Ware und dann auch nur, wenn die Widerrufsbelehrung in Textform, sprich auf Papier gedruckt, beiliegt!
 

utuz

Gut bekanntes Mitglied
26. Juni 2008
491
15
AW: Nachnahme-Nichtabholer

Was soll daran falsch sein?
Meine Aussage berifft nur die Information über das Widerrufsrecht. das sagt doch überhaupt nichts darüber aus, ab wann das gilt.
Das wird ja direkt über das Widerrufsrecht selbst geregelt und muss nicht kommentiert werden.

Hier geht es nur um das Widerrufsrecht als solchen und eben die Pflicht der Information darüber.
Das muss nicht zwingend erst mit dem Erhalt der Ware stattfinden. Die Information über das Recht kann, wenn nicht gar muss vorher erfolgen.
Gruß Joachim
 

reneromann

Sehr aktives Mitglied
31. August 2012
2.135
5
AW: Nachnahme-Nichtabholer

[...]Das Widerrufsrecht wird bei uns bereits mit der Bestellbestätigung an den Kunden versendet.
Damit ist dieser im Grunde über sein Recht informiert, was bedeutet, dass dieser einen Widerruf auch erklären muss.
Die alleinige Nichtannahme von Waren schützt in dem Fall jedenfalls nicht davor für die entstandenen Kosten herangezogen werden zu können.
Allerdings müsste man das dann auch ggf. Gerichtlich klären lassen. Ein Musterprozess, wäre mal was schönes, mit viel Aufmerksamkeit in der Presse.
Wie XYZ schon schrieb:
Das Widerrufsrecht fasst erst dann, wenn der Kunde die Ware überhaupt angenommen hat.
Vorher befindet er sich im Annahmeverzug, hat also eine seiner Pflichten des Kaufvertrages (nämlich die Annahme der Ware) nicht erfüllt.
Dementsprechend könntet ihr den Kunden gerichtlich auf Annahme der Ware verklagen (wodurch dann erst die Widerrufsfrist anfängt zu laufen).
Sprich: Ihr könntet den Kunden auf Annahme verklagen, dieser muss dann gerichtlich verordnet die Ware annehmen und kann sofort darauf den Widerruf erklären. Was hat es euch dann gebracht? Nichts außer Kosten/Zeit für das Gerichtsverfahren (ok - die Kosten könnt ihr dem Käufer überhelfen bzw. dafür wird das Gericht sorgen, aber wo nichts ist, kann auch nichts her kommen).

Jedenfalls muss der Kunde nach der Neuen Regelung ,das Widerrufen auch explizit erklären und zwar in schriftlicher Form.
Und das geht erst dann, wenn er die Ware überhaupt angenommen hat. Vorher ist ein Widerruf NICHT möglich, da der Kaufvertrag noch gar nicht erfüllt wurde (eine der Bedingungen für den Widerruf ist nämlich, dass der Kaufvertrag erfüllt wurde!).

Ich hatte bisher noch nie Kunden, die die Annahme verweigert haben, weil zu spät geliefert wird.
Sei froh, denn du bist in der Pflicht rechtzeitig zu liefern. Andernfalls kann der Kunde SOFORT vom Vertrag zurücktreten.

[...], o ändert das nach meiner Mening nichts daran, dass der Besteller und sei es auch nur, dass dieser eventuell das Opfer von Fake Bestellung ist, nichts daran, dass dieser ggf. auch Kostenpflichtig ist.
Das ist so ähnlich anzuschauen, wie das unberechtige Nutzen von nicht gesichertem WLAN. Hier ist immer der Nutzer in der Beweißpflicht.

Falsch, du musst nachweisen, dass der Käufer einen gültigen Kaufvertrag mit der geschlossen hat.
Wenn er behauptet, keinen Vertrag mit der geschlossen zu haben, bist du in der Beweispflicht für das Gegenteil!
Denn es ist (auch technisch gesehen) unmöglich nachzuweisen, dass der Kunde nicht bei dir bestellt hat.
Merke: Du als Verkäufer pochst auf Vertragseinhaltung, also bist auch du als Verkäufer verpflichtet nachzuweisen, dass ein Vertrag geschlossen wurde.
Dafür reicht der Eintrag auf deiner Homepage nicht aus - hierfür müssten schon handfeste Beweise wie z.B. IP-Adressen vorliegen, die eindeutig dem Käufer zuzuordnen sind.
 

XYZ

Sehr aktives Mitglied
21. September 2011
2.541
10
AW: Nachnahme-Nichtabholer


Wenn die Widerrufsfrist erst mit Erhalt der Ware beginnt, braucht der Kunde garnichts, wenn er eine Sendung nicht annimmt, widerrufen wäre hier völlig sinnlos, weil es eben nichts zum widerrufen gibt, weil vor Erhalt der Ware noch keine Frist begonnen hat...

Leider findet man nirgends im Netz eine vernünftige Erklärung dazu, zumindest keine, die explizit auf die Gegebenheiten der neuen VRRL seit dem 13.06.2014 eingeht. Zwar ist folgender Artikel recht interessant und aktuell, jedoch steht hier auch nirgends etwas über den Beginn der Widerrufsfrist, allgemein hört man heraus, dass der Verbraucher nach Annahmeverweigerung innerhalb der Widerrufsfrist widerrufen kann, nur wann genau beginnt die Frist bei Annahmeverweigerung? Ab Bestelldatum? Ab Versanddatum? Ab Datum der Annahmeverweigerung?

FAQ zu den Wirksamkeitsanforderungen des Verbraucherwiderrufs und zu Folgen von unwirksamen Widerrufserklärungen nach neuer Rechtslage

4. Was, wenn der Verbraucher ohne weitere Erklärung die Annahme verweigert?

Auch die bloße Annahmeverweigerung der Bestellung genügt den Anforderungen an einen wirksamen Widerruf nicht mehr, da der Verbraucher eine eindeutige Erklärung abgeben muss. Es liegt insofern ein zunächst unwirksamer Widerruf vor, der aber dadurch geheilt werden und beidseitige Rechtspflichten auslösen kann, dass der Verbraucher innerhalb der Widerrufsfrist seinen Widerruf noch ausdrücklich erklärt.


6. Wer hat beim unwirksamen Verbraucherwiderruf die Versandkosten zu tragen?

Nach neuem Widerrufsrecht ist der Unternehmer grundsätzlich weiterhin verpflichtet, die Hinsendekosten zu erstatten, §357 Abs. 2 BGB. Dies gilt allerdings nur in dem Umfang, in dem der Verbraucher die vom Unternehmer angebotene Standardlieferung wählt. Für Kosten, die durch eine vom Verbraucher begehrte besondere Versandweise entstehen, muss der Unternehmer nicht aufkommen.
Allerdings fallen die Retourkosten nunmehr prinzipiell dem Verbraucher zur Last, wenn der Unternehmer auf die Kostentragungspflicht in der Widerrufsbelehrung hinweist und sich nicht ausdrücklich bereiterklärt hat, auch diese zu übernehmen, §357 Abs. 6 BGB.
Widerruft der Verbraucher nun in einer unzulässigen und damit unwirksamen Weise (etwa durch Annahmeverweigerung oder bloße Warenrücksendung), ist der Unternehmer grundsätzlich nicht gehalten, auf das Widerrufsbegehren einzugehen. Insbesondere kann er nicht zur Kaufpreis- und Versandkostenerstattung (regelmäßig nur Hinsendekosten, weil der Verbraucher per lege die Rücksendekosten zu tragen hat) verpflichtet werden.
Allerdings kann der Verbraucher seine Widerrufserklärung innerhalb der Widerrufsfrist noch nachholen.
a. Bei fristgerechter Nachholung der Widerrufserklärung

Die Erstattung schuldet der Unternehmer ungeachtet des unwirksamen Widerrufsversuchs durch Annahmeverweigerung oder Rücksendung dann, wenn der Verbraucher seinen Widerruf innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist noch ausdrücklich erklärt. Dies gilt auch für die Rücksendekosten, wenn er sich dazu bereit erklärt hat, diese ebenfalls zu übernehmen.
Wichtig: Verweigert der Verbraucher die Annahme oder sendet die Ware kommentarlos zurück und widerruft später innerhalb der Frist per Erklärung, hat er seiner Pflicht zur Rückgewähr des Empfangenen damit rückwirkend Rechnung getragen. Weder ändert die zeitliche Vorverlagerung der Rücksendung etwas an der gesetzlich normierten Versandkostentragung noch wird dem Verbraucher insofern der Widerruf gänzlich verwehrt. Vielmehr muss bei diesem Szenario nun der Unternehmer innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Erklärung dem Verbraucher das Geleistete (Kaufpreis und Hinsendekosten) erstatten.
b. Bei unterbliebener fristgerechter Widerrufserklärung

Versäumt der Verbraucher indes nach der kommentarlosen Warenrücksendung oder Annahmeverweigerung die fristgerechte Abgabe der Widerrufserklärung, so hat er nie wirksam widerrufen und mithin keinerlei Ansprüche auf Versandkosten- oder Kaufpreiserstattung. Selbst für den Fall, dass der Unternehmer beim Widerruf auch die Retourenkosten übernimmt, gilt nichts anderes. Widerruft der Verbraucher innerhalb der Frist nicht wirksam, greifen sowohl gesetzliche Kostentragungsregeln als auch davon zu Gunsten des Verbrauchers abweichende Bedingungen nicht.
Verlangt der Verbraucher nach Verwirkung seines Widerrufsrechts die als verweigerte oder kommentarlos zurückgesendete Ware vom Unternehmer wieder heraus, so kann der Unternehmer die Hinsendekosten erneut in Rechnung stellen.
 

utuz

Gut bekanntes Mitglied
26. Juni 2008
491
15
AW: Nachnahme-Nichtabholer

Ich sehe da kein Problem.
Verweigert der Kunde die Annahme, werde ich daran nicht sterben. Nur der Kunde ist damit für uns gestorben. Thema beendet. Wohl niemand braucht solche Typen, kann gerne kaufen wo mag.

Warum sollte es einem Kunden nicht möglich sein, vor Erhalt der Ware zu Widerrufen, oder in dem Fall wohl eher seine Bestellung stornieren.
Erschließt sich mir nicht ganz Deine Aussage.
Dann wird das rückabgewickelt und gut ist es.
Kommt gelegentlich mal vor. Kein Grund sich aufzuregen, wenngleich das auch wegen der Kosten und dem Aufwand ärgerlich ist, sofern da überhaupt was an Aufwand entstanden ist. Käme hier eben auf den Zeitpunkt an.

Ich stelle nicht in Abrede, dass es mit dem Nachweiß probleme geben kann, aber grundsätzlich ändert sich doch nichts.
Wie ich schon gesagt habe, käme sowas mal vor Gericht, kann man darüber spekulieren, wie es ausgeht.
Kunden dürfen auch nicht immer alles.
Gelegentlich gibt es auch Richter mit gesunden Menschenverstand und wenn man viel Glück hat kommt eben alles passend zusammen.

Davon mal abgesehen, mit gelegentlichen Schwund muss man leben.
Das Thema ist ja die Verweigerung der Annahme von Nachnahmesendungen und den daraus entstehenden Kosten.
Das sich da jeder Betroffene darüber ärgert ist doch selbstverständlich.

Übrigens macht es keinen Sinn, einzelne Aussagen aus dem Zusammenhang gerissen zu kommentieren.
Gruß Joachim
 

utuz

Gut bekanntes Mitglied
26. Juni 2008
491
15
AW: Nachnahme-Nichtabholer

Die Widerrufsfrist sagt ja nur aus, dass diese innerhalb 14 Tage, nach erhalt der Ware, in Anspruch genommen werden muss/kann, wenn ich was zurücksenden möchte. Mehr nicht.
Das heißt doch aber nicht zwingend, dass man nicht etwas vorher wiederufen kann.
Das eine ist das Widerrufen von was auch immer und das ander ist die Widerrufsfrist die es einzuhalten gilt. Zwei getrennte Vorgänge.
Gruß Joachim