Neu Kunde bestreitet Mahnung erhalten zu haben

karl_der_grosse

Gut bekanntes Mitglied
7. März 2014
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Guten Morgen,

wir haben in letzter Zeit immer öfter das Problem, dass Kunden bestreiten, jemals eine Mahnung (aus der Wawi heraus) erhalten zu haben. Dummerweise gibt es auch keine Möglichkeit, wie in Thunderbird z.B. eine Empfangsbestätigung oder Übermittlungsstatus anzufordern.
Viel schlimmer ist zudem, dass es in der Wawi keine Möglichkeit gibt zu kontrollieren, ob die eMail über den SMTP auch tatsächlich rausgegangen ist.

Wie macht ihr das denn mit den Mahnungen?

KdG
 

alwi

Gut bekanntes Mitglied
20. Oktober 2015
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Du könnest am Mailserver in den Logdateien prüfen, ob die Mail rausgegangen ist.
Du könntest Dich auch in den BCC setzen in der WAWI, damit Du die Mails auch bekommst.

Und Du könntest eine Mahnung klassisch per Post mit Einschreiben schicken (wie es auch immer noch am sichersten ist) ;)
 
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Reaktionen: Uwe Jaksties

Uwe Jaksties

Sehr aktives Mitglied
13. Mai 2014
571
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Hallo,

richtet euch ein Postfach für Wawi-Mails ein und setzt euch selbst in den Wawi-Email-Einstellungen in den BCC.
Je nach Auftragsanzahl kommt dann natürlich ordentlich Emailverkehr zusammen, aber ihr habt zumindest die Möglichkeit gezielt zu prüfen, ob eine bestimmte Email raus gegangen ist.
Und mal ehrlich, wundert es dich dass Kunden bestreiten eine Mahnung erhalten zu haben? Wer lässt sich schon gern dabei ertappen, dass er nicht zahlt? ;)
 

karl_der_grosse

Gut bekanntes Mitglied
7. März 2014
209
6
Ok, das mit der extra eMail ist schon eine gute Sache, heisst aber leider noch lange nicht, dass der Kunde den Erhalt der Mail nicht bestreitet.
Wir bräuchten eine Art "Empfangsbestätigung" o.ä., denn heutzutage wird doch nix mehr mit Brief, geschweige denn Einschreiben geschickt. Jedenfalls wäre das für uns bei einem durchschnittlichen Artikelpreis von 10,00 € absolut unwirtschaftlich.
 

Jörg Westmeier

Gut bekanntes Mitglied
10. Mai 2014
220
10
Nach aktuellem Gesetzestext aus Gerichtsurteilen ist eine Mahnung nicht mehr zwingend erforderlich. Der Grundsatz liegt in der Rechtslage, das Schulden aus Warenverkehr Bringschulden sind. Heißt genau, der Kunde, der Ware erhalten hat, hat sich um die ordnungsgemäße Rechnung (auch Privatkunde) und um die ordnungsgemäße Zahlung eigenständig und selbst zu kümmern. Nach Ablauf des Zahlungszieles kann der Händler ohne eine Mahnung das Insolvenzverfahren oder gerichtliche Mahnverfahren einleiten. Punkt.

Wir selber mahnen 3 mal und schicken in resistenten Fällen die dritte Mahnung per Einwurfeinschreiben (wie Gerichte auch) oder Einschreiben Rückschein. Zwischendurch wird schon mal telefoniert, steigert den Kundenkontakt.
 

Matze7779

Sehr aktives Mitglied
28. März 2011
387
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Nach aktuellem Gesetzestext aus Gerichtsurteilen ist eine Mahnung nicht mehr zwingend erforderlich. Der Grundsatz liegt in der Rechtslage, das Schulden aus Warenverkehr Bringschulden sind. Heißt genau, der Kunde, der Ware erhalten hat, hat sich um die ordnungsgemäße Rechnung (auch Privatkunde) und um die ordnungsgemäße Zahlung eigenständig und selbst zu kümmern. Nach Ablauf des Zahlungszieles kann der Händler ohne eine Mahnung das Insolvenzverfahren oder gerichtliche Mahnverfahren einleiten. Punkt.

Hi,

darf man fragen woher Du das hast?
Weil das aktuelle Gesetzt gibt das nicht so einfach (ohne besondere Hinweise auf der Rechnung) her. Auch muss hier zwischen B2B und B2C unterschieden werden.

Hier mal das Zitat aus BGB §286:
Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist.

Also so ganz einfach ist das nicht meiner Meinung nach.
1. Muss auf die 30 Tage besonders hingewiesen werden auf der Rechnung.
2. Gelten die 30 Tage nach Zugang der Rechnung. Und diesen Zeitpunkt zu beweisen liegt bei dir.

Und ein abweichendes Zahlungsziel (z.B. 14 Tage) muss beidseitig vereinbart werden.

So zumindest mein Kenntnisstand. Hast Du da andere Infos?

Gruß
Matze
 
Zuletzt bearbeitet:

IchBinEs

Sehr aktives Mitglied
25. September 2012
1.839
39
Nach aktuellem Gesetzestext aus Gerichtsurteilen ist eine Mahnung nicht mehr zwingend erforderlich. Der Grundsatz liegt in der Rechtslage, das Schulden aus Warenverkehr Bringschulden sind. Heißt genau, der Kunde, der Ware erhalten hat, hat sich um die ordnungsgemäße Rechnung (auch Privatkunde) und um die ordnungsgemäße Zahlung eigenständig und selbst zu kümmern. Nach Ablauf des Zahlungszieles kann der Händler ohne eine Mahnung das Insolvenzverfahren oder gerichtliche Mahnverfahren einleiten. Punkt.

Wir selber mahnen 3 mal und schicken in resistenten Fällen die dritte Mahnung per Einwurfeinschreiben (wie Gerichte auch) oder Einschreiben Rückschein. Zwischendurch wird schon mal telefoniert, steigert den Kundenkontakt.
Stimmt, der Nachweis ob der Kunde eine Mahnung erhalten hat ist egal.
ABER viel wichtiger ist der Nachweis, dass der Kunde eine Rechnung erhalten hat.

Dieses ist mit persönlich nämlich passiert:
Ich habe in meiner alten Wohnung vor dem Auszug eine Zimmertür ersetzten müssen. Ich hatte den Tischler meine neue Anschrift gegeben, aber nie eine Rechnung erhalten, auf einmal habe ich nach einem Jahr ein Mahnbescheid bekommen und gegen diesen Widerspruch eingelegt (nicht über die Rechnungssummer, diese habe ich umgehend beglichen, sondern den Mahnbescheid Allgmein). Vor Gericht habe ich recht bekommen, denn es muss den Nachweis geben, dass ich eine Rechnung erhalten habe, dieses konnte die Firma nicht (in diesem Fall hatten sie im Zusammenhang mit dem Mahnbescheid auch die Kosten für eine Adressanfrage bei der Stadt mit in Rechnung gestellt). So blieb die Tischlerei auf Kosten für Mahnbescheid, gerichtskosten und meine Kosten sitzen, welche letzltich höher waren als die Tür selbst.
 

Jörg Westmeier

Gut bekanntes Mitglied
10. Mai 2014
220
10
Hi,

Weil das aktuelle Gesetzt gibt das nicht so einfach (ohne besondere Hinweise auf der Rechnung) her. Auch muss hier zwischen B2B und B2C unterschieden werden.

Hier mal das Zitat aus BGB §286:

Also so ganz einfach ist das nicht meiner Meinung nach.
1. Muss auf die 30 Tage besonders hingewiesen werden auf der Rechnung.
2. Gelten die 30 Tage nach Zugang der Rechnung. Und diesen Zeitpunkt zu beweisen liegt bei dir.

Und ein abweichendes Zahlungsziel (z.B. 14 Tage) muss beidseitig vereinbart werden.

So zumindest mein Kenntnisstand. Hast Du da andere Infos?

Gruß
Matze


Du sprichst von Zahlungsziel, welches grundsätzlicher Bestandteil einer jeden Rechnung ist. Hier wurde die Frage nach Mahnung gestellt!
 

Jörg Westmeier

Gut bekanntes Mitglied
10. Mai 2014
220
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Stimmt, der Nachweis ob der Kunde eine Mahnung erhalten hat ist egal.
ABER viel wichtiger ist der Nachweis, dass der Kunde eine Rechnung erhalten hat.

und mit der Rechnung muss eventuell der Nachweis der Lieferung abgegeben werden. Als Verkäufer muss ich eventuell beweisen, das mein Kunde die Ware auch erhalten hat. Absolut richtig! Genau aus diesem Grund wird ja auch angemahnt; um fest zu stellen, ob mein Kunde eine Rechnung erhalten hat. Wenn ich vor Gericht beweisen kann, das ich an die aktuelle mir vorliegende Adresse per Einschreiben gemahnt habe und ebenfalls den Erhalt der Ware beweisen kann, kann ich Insolvenz oder gerichtliches Mahnverfahren zu Lasten des Käufers einleiten. Ob das dann Sinn macht, steht in den Sternen.