(22)
In bestimmten Fällen sind Unterschiede bei der Behandlung von Kunden durch die Anwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen für den Zugang, einschließlich der vollständigen Verweigerung des Verkaufs von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen, aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden nicht objektiv zu rechtfertigen. In diesen Fällen sollten solche Diskriminierungen ausnahmslos untersagt werden, und die Kunden sollten folglich nach den besonderen Bedingungen, die in dieser Verordnung festgelegt sind, berechtigt sein, unter denselben Bedingungen wie ein einheimischer Kunde Geschäfte zu tätigen, und sollten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit und ihres Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung uneingeschränkten und gleichberechtigten Zugang zu allen angebotenen Waren und Dienstleistungen haben. Soweit erforderlich, sollten Anbieter daher Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung dieses Diskriminierungsverbots zu gewährleisten, wenn die betroffenen Kunden andernfalls am uneingeschränkten und gleichberechtigten Zugang gehindert würden.
(23)
Der erste Fall ist gegeben, wenn der Anbieter Waren verkauft und diese Waren in einen Mitgliedstaat geliefert werden, in den der Anbieter in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Zugang die Lieferung anbietet, oder wenn sie an einem zwischen dem Anbieter und dem Kunden vereinbarten Ort in einem Mitgliedstaat, für den der Anbieter in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Zugang eine solche Option anbietet, abgeholt werden. In diesem Fall sollten die Kunden in der Lage sein, Waren zu genau den gleichen Bedingungen, einschließlich Preisen und Lieferbedingungen, zu erwerben, wie sie für vergleichbare Kunden mit Wohnsitz oder Niederlassung in dem Mitgliedstaat, in den die Waren geliefert oder in dem sie abgeholt werden, gelten. Das kann bedeuten, dass ausländische Kunden die Ware in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat, in den der Anbieter liefert, abholen oder die grenzüberschreitende Lieferung der Waren auf eigene Kosten selbst organisieren müssen. In diesem Fall muss gemäß der Richtlinie 2006/112/EG keine Anmeldung für die Mehrwertsteuer im Mitgliedstaat des Kunden vorgenommen werden.