FYI: OLG München: Newsletterbestätigung im „Double-opt-in“-Verfahren zwingend unzuläs

casim

Sehr aktives Mitglied
26. Juni 2012
5.934
9
Auszug aus dem Leitsatz der IT-Recht-Kanzlei, München:

Das OLG München (Urteil vom 27.09.2012, Az. 29 U 1682/12) hat entschieden, dass die erste E-Mail, welche im Rahmen des „Double-opt-in“-Verfahrens zur Bestätigung der Newsletter-Bestellung auffordert, als unzulässige Werbe-E-Mail (Spam) anzusehen sei, wenn der Empfänger keine Einwilligung in den Empfang dieser E-Mail gegeben hat.

zum kompletten Beitrag:

OLG München: Newsletterbestätigung im
 

mike.com1

Gut bekanntes Mitglied
24. Oktober 2012
428
7
AW: FYI: OLG München: Newsletterbestätigung im „Double-opt-in“-Verfahren zwingend unz

Da kann man nur noch ungläubig mit dem Kopf schütteln
 

okh

Gut bekanntes Mitglied
20. Oktober 2007
585
4
Buchholz
AW: FYI: OLG München: Newsletterbestätigung im „Double-opt-in“-Verfahren zwingend unz

Angeschissen wenn man im Gerichtsbezirk München wohnt. Aber wer das nötige Kleingeld hat knn ja noch einen Schritt bis zum BGH gehen.
 

casim

Sehr aktives Mitglied
26. Juni 2012
5.934
9
AW: FYI: OLG München: Newsletterbestätigung im „Double-opt-in“-Verfahren zwingend unz

aufpassen drago ... es kommt nich auf den wohnsitz (des shopbetreibers) an ... abmahnhaie können dich in M anklagen auch wenn du in B wohnst
 

okh

Gut bekanntes Mitglied
20. Oktober 2007
585
4
Buchholz
AW: FYI: OLG München: Newsletterbestätigung im „Double-opt-in“-Verfahren zwingend unz

aufpassen drago ... es kommt nich auf den wohnsitz (des shopbetreibers) an ... abmahnhaie können dich in M anklagen auch wenn du in B wohnst

muß ich ein wenig korrigieren. Es muß heißen "Ort an dem der Verstoss begangen wurde".

Abgesehen davon gibt es Ausnahmeregeln, welche die Wahl des fliegenden Gerichtsstandes einschränken könnten.

Wettbewerbsrecht: Fliegender Gerichtsstand

Zumindest verbleibt dem Beklagten die Prüfung auf Missbräuchlichkeit der Gerichtsstandwahl durch den Kläger.