Die Beurteilung vom Gerichtshof ist aber auch interessant.
Aus Händlersicht hätte ich so argumentiert dass es sich nicht um Werbung handelt, sondern das Bewertungen heutzutage für viele Kunden eine große Rolle spielt und eventuell auch der Kläger darauf geachtet hat, dass der
Shop bzw die Produkte eine gute Bewertung haben.
Bewerten kann der Kunde aber das Produkt bzw den Shop und dessen Leistung/Service erst, wenn die Bestellung vollständig abgeschlossen wurde und der Kunde eine Aussage über die Qualität des Produktes oder die Schnelligkeit der Lieferung etc sagen kann.
Man möchte damit anderen Kunden ebenfalls zeigen dass die Ware und der Shop gut sind. Viele Kunden achten zwar auf Bewertungen schreiben aber selbst selten welche obwohl sie zufrieden waren/sind.
Daher die freundliche Erinnerung.
Es ist also alles Auslegungssache...