Neu Bestellvorgang Seite 5 Zusammenfassung

AC-Sat-Corner

Aktives Mitglied
30. April 2011
74
2
Hallo,

Shop 4.5.3

Lässt sich die Seite 5 bei dem Bestellvorgang / Zusammenfassung auch Sortieren?

Hab noch eine Checkbox eingebunden mit AGB und Widerruf die man bestätigen muss und diese soll ganz noch oben. Allerdings wenn man die Checkbox auf 1 setzt ist diese zwischen der Box Kommentar und Zahlungspflichtig bestellen. Und sobald mir bekannt ist muss der Hinweis auf die Widerrufsbelehrung direkt ersichtlich sein ohne das der Kunde scrollen muss.

http://www.ac-sat-corner.eu/jtl4Bild.jpg

Danke
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:

hula1499

Sehr aktives Mitglied
22. Juni 2011
5.171
1.078
Nachdem es rechtliche Aufassungen gibt, dass gar keine Checkbox sein darf, würde mich eine rechtliche Anforderung, dass diese oben, ohne scrollen sichtbar sein muss, sehr wundern.

Ich glaube mich erinnern zu können (keine Rechtsberatung) dass die Info/Links bezüglich AGB/WRB etc. "unmittelbar beim Bestellbutton" sein sollen/müssen.
 

AC-Sat-Corner

Aktives Mitglied
30. April 2011
74
2
Hi, das sagt uns http://www.internetsiegel.net/ dort sind wir schon seit jahren und unser Shop wird jährlich von deren Anwälte geprüft die sagen das der Widerruf direkt ersichtlich sein muss ohne scrollen. Daher will ich das bei unseren neuen Shop auch wieder ganz oben haben. Sorry ob das alles so stimmt kann ich nicht beurteilen da ich kein Anwalt bin. Und die Frage wäre auch muss man das Widerrufsrecht nicht auch vollständig schreiben anstatt ein Popup?

Wäre nett wenn mir einer sagen könnte ob man das sortieren kann.
 

hula1499

Sehr aktives Mitglied
22. Juni 2011
5.171
1.078
http://www.it-recht-kanzlei.de/2/Di...o_ein_Muss/bestellvorgang-bestellprozess.html

Zitat:
  • Online-Händler sind rechtlich nicht dazu gezwungen, den Bestellvorgang in ihrem Webshop so zu gestalten, dass ihre Kunden mit einem Häkchen die Kenntnisnahme der AGB oder auch der Datenschutzerklärung und Widerrufsbelehrung bestätigen. Ein deutlicher Hinweis auf die AGB und diese Informationen, verbunden mit der Möglichkeit für den Kunden, diese abzurufen und durchzulesen, genügt.


Ich bin auch keiner ;)
Es gab aber auch diverse Stellungnahmen, dass Checkboxen besser nicht verwendet werden sollen, find das aber jetzt auf die Schnelle nicht.

Reihenfolgen kannst aber trotzdem, schlimmstenfalls in der betreffenden TPL Datei ändern - da bin ich aber jetzt ohne selbst gross nachsehen zu müssen, nicht so wirklich bewandert.
 

AC-Sat-Corner

Aktives Mitglied
30. April 2011
74
2
Ja die dementsprechne TPL hab ich schon gesucht, ist ja die bestellvorgang.tpl aber welche genau konnte ich noch nicht finden. In welchen Ordner zb, im root oder in icludes und wenn man ein anderes Template benuzt als EVO, aber in dem Termplate ist keine bestellabschluss.tpl so das ich davon ausgehe das dort vieles auf evo abgelitet wird. Wenn ich also weiss wo es im EVO Template ist wäre mir auch schon geholfen.
 

css-umsetzung

Offizieller Servicepartner
SPBanner
6. Juli 2011
6.698
1.611
Berlin
in der Template Datei selbst

Auszug einer Email vom Händlerbund:
Ja, es ist nicht erforderlich eine Abhakbox für die Bestätigung der AGB zu verwenden.


Wir empfehlen die Umsetzung im Shop wie auf Seite 6 in unserem folgenden Hinweisblatt dargestellt:

https://www.haendlerbund.de/de/downloads/whitepaper-button-loesung.pdf


Bitte achten Sie darauf, dass der Hinweis auf die AGB nicht zwischen Artikelübersicht und Bestellbutton stehen darf (unzulässig, da trennendes Element).
 

hula1499

Sehr aktives Mitglied
22. Juni 2011
5.171
1.078
Also der Satz mag zwar per Mail gekommen sein:
Bitte achten Sie darauf, dass der Hinweis auf die AGB nicht zwischen Artikelübersicht und Bestellbutton stehen darf (unzulässig, da trennendes Element).

dieser ist jedoch nicht in diesem PDF. Auch macht dies für mich wenig Sinn (für den Kunden), den ÜBER den Artikelangaben zu platzieren.
Ich hab mal eine Anfrage an die IT-Recht Kanzlei gestellt.
 

css-umsetzung

Offizieller Servicepartner
SPBanner
6. Juli 2011
6.698
1.611
Berlin
Das ist ein Jahr her und wurde direkt von der Rechtsabteilung vom Händlerbund gesendet, von daher gehe ich jetzt davon aus das die es wissen sollten.
letztendlich ist mir das aber wurscht, wenn jemand das unbedingt da unten haben möchte dann bekommt er es auch so, man muss aber zumindest darauf verweisen wenn man glaubt es besser zu wissen oder andere Informationen hat.

2015 wurde noch in anderen Rechtsportalen geschrieben, dass der AGB und Widerrufshinweis nicht zwingend vor dem Bestellbutton sitzen muss, es dem Kunden aber möglich sein muss diesen beim scrollen der Seite zu sehen.

Es ändert sich ja ständig alles :)
 

hula1499

Sehr aktives Mitglied
22. Juni 2011
5.171
1.078
Es geht weniger darum, wo es jemand gerne hin haben will, sondern eher darum, was aktueller Stand der Rechtssprechungen ist und wo es zu sein hat.
Die zitierte Aussage bedeutet ja, dass es - angeblich - zwischen Artikelübersicht und Bestellbutton gar nicht sein darf.

Ich poste mal die Antwort von der IT-Recht Kanzlei, sobald erhalten. Dann darf jeder selbst entscheiden welchen Weg er geht (kann ja auch sein, dass die jetzt sagen, ja, unmittelbar vor dem Bestellbutton darf es (nicht mehr) stehen).

War ja kein Vorwurf an dich, leider ändert sich ständig irgendwas und man muss am Ball bleiben um das Abmahnrisiko so gering wie möglich zu halten.
 

css-umsetzung

Offizieller Servicepartner
SPBanner
6. Juli 2011
6.698
1.611
Berlin
ich hab mal das pdf angeschaut Zitat aus dem PDF:

b) Hinweis auf Kostenpflicht - Button im Bestellprozess Sofern der Verbraucher seine Bestellung über eine Schaltfläche (sog. Button) abgibt, muss und darf diese(r) nur einmal am Ende der Bestellübersichtsseite platziert sein. Der Button muss sich daher unterhalb der unter Punkt 2 a) genannten Pflichtinformationen befinden. Zwischen den Pflichtinformationen und dem Bestellbutton dürfen sich keine trennenden Gestaltungselemente in Textform oder Grafik, wie zum Beispiel Kommentarfelder, Abhakboxen für Newsletter, AGB oder Widerrufsbelehrung befinden.
 
  • Gefällt mir
Reaktionen: hula1499

hula1499

Sehr aktives Mitglied
22. Juni 2011
5.171
1.078
Interessant, danke....habs mir ehrlichgesagt nur oberflächlich durchgelesen und nur nach dem zitiertem Satz gesucht.
Ist eigentlich recht eindeutig, trotzdem vertrau ich dem HB nichtmal bei grün und Schutzweg über die Strasse :D
 

ag-websolutions.de

Sehr aktives Mitglied
29. Dezember 2009
14.548
232
Die Diskussion ist an sich müßig, denn wenn man eine rechtsanwaltliche Vertretung an seiner Seite hat, die gerne diese, jenes, welches hätte, dann sollte man zwar ... kritisch nachfragen wenn ein Vorschlag doch sehr sonderlich wirkt, aber letztlich den Vorgaben nachkommen um die Haftung durch die vertretung nicht zu verlieren ... also ... @AC-Sat-Corner ... die Position der "Checkboxen" wird in der Datei

\templates\Evo\checkout\step5_confirmation.tpl

Im Standard dort innerhalb des form-Elements
 

hula1499

Sehr aktives Mitglied
22. Juni 2011
5.171
1.078
Ob es für einen JTL Mitarbeiter müßig ist oder nicht, ist weniger wichtig als eine rechtliche Übersicht für Shopbetreiber, die dann - gegebenenfalls - Abmahngebühren zahlen müssen.
Ebenso hab ich die Info nicht abgestritten sondern lediglich in Frage gestellt.

Nach Tel mit der IT-Recht Kanzlei und schriftlicher Bestätigung, ist die Aussage so korrekt (auch aus der Sicht der IT-Recht Kanzlei:
Zwischen den Pflichtinformationen und dem Bestellbutton dürfen sich keine trennenden Gestaltungselemente in Textform oder Grafik, wie zum Beispiel Kommentarfelder, Abhakboxen für Newsletter, AGB oder Widerrufsbelehrung befinden
 

ag-websolutions.de

Sehr aktives Mitglied
29. Dezember 2009
14.548
232
Diese Aussage hat der TO ja gar nicht nachgefragt bzw. angezweifelt, sonder nach der Vorgabe der Rechtsvertretung, die IHN betreut soll/muss der AGB/WRB-Hinweis ... "ohne scrollen sichtbar sein"
 

hula1499

Sehr aktives Mitglied
22. Juni 2011
5.171
1.078
Ok, du hast recht, er hat nicht nachgefragt.

Trotzdem ist es ja nicht schändlich auf eine mögliche "Missinterpredation" hinzuweisen:
Sicherheitshalber bei dem Anwalt nochmal nachfragen, ob dieses "ohne scrollen sichtbar" den wirklich gültig ist und ob dein Vorgehen so nicht schon vollkommen rechtssicher ist.

Popup etc. reicht eigentlich (AGB+WRB), dass muss nicht vollständig publiziert sein.
 

AC-Sat-Corner

Aktives Mitglied
30. April 2011
74
2
Danke ag-websolutions.de das war die Antwort die ich brauchte. Die Diskusion ist zwar nett hatte mir aber nicht wirklich weitergeholfen. Wie geschrieben ist das die Vorgabe von unseren Abieter, mir persönlich war es recht egal wo das steht.
 
Zuletzt bearbeitet: