möp
da ich selbst gerade drüber gestolpert bin...
OLG Hamm zur Werbung mit Statt-Preisen
Eventuell muss ja noch jemand "anpassen gehen".
da ich selbst gerade drüber gestolpert bin...
OLG Hamm zur Werbung mit Statt-Preisen
Eventuell muss ja noch jemand "anpassen gehen".
OLG Hamm zur Werbung mit Statt-Preisen
Der Preis ist für viele Kunden ein wichtiges Kaufkriterium. Bietet ein Händler ein Produkt zu einem reduzierten Preis an, möchte er dies verständlicherweise auch werblich herausstellen.
Bei der Werbung mit einem durchgestrichenen "Statt"-Preis muss jedoch klargestellt werden, um was für einen Vergleichspreis es sich handelt. So kann es sich beispielsweise um eine UVP, um einen vormals verlangten Preis oder einen üblichen Marktpreis handeln.
Wird ein durchgestrichener Statt-Preis nicht erläutert, ist die Werbung insofern irreführend und kann abgemahnt werden, wenn nicht alle in Betracht kommenden möglichen Bedeutungen zutreffen.
Dies bestätigte das OLG Hamm mit Urteil vom 24.01.2013 (4 U 186/12). (hh)