Neu Sanktionslistenprüfung

SITEC

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6. Juli 2016
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Hallo Zusammen,

wir haben bisher das Thema Sanktionslistenprüfung vernachlässigt und wollen das jetzt einmal angehen. Merkwürdigerweise habe ich in der Suche dazu keinen einzigen Eintrag gefunden, wobei das Thema doch für jeden Händler relevant sein sollte.

Hat jemand von Euch Erfahrungen mit Plugins etc., die auch mit JTL harmonieren?
Ich habe nur relativ umständliche Lösungen über CSV export gefunden und alles auch recht kostspielig. Da wir knapp 60k Kunden haben, würden wir bei ca. 250€/Monat liegen + Arbeitsaufwand.
Außerdem müssten dann weiterhin manuelle Prüfungen vor Angebotserstellung durchgeführt werden.

Wir handhabt ihr das? Ich bin für jeden Vorschlag/Tipp dankbar.

Grüße,
Sascha
 

SITEC

Aktives Mitglied
6. Juli 2016
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Unter folgendem Link ist das gut beschrieben: https://www.haufe.de/compliance/management-praxis/pruefung-gegen-sanktionslisten_230130_567488.html

Zusammenfassend:
die geltenden Sanktionsverordnungen beschreiben keine direkte Pflicht zur Durchführung von Sanktionslistenprüfungen. Allerdings muss jedes Unternehmen sicherstellen, dass es sanktionierten Personen oder Organisationen keine Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung stellt. Daher bietet eine Sanktionslistenprüfung die einfachste Möglichkeit, solche Risiken zu vermeiden und die Sanktionsbestimmungen zu erfüllen.

Zu berücksichtigen ist jedoch auch die jeweilige Größe des Unternehmens. So ist etwa ein kleines Unternehmen mit wenigen Angestellten, das ausschließlich Ladenverkäufe tätigt, einem geringeren Risiko ausgesetzt, gegen die Sanktionslisten zu verstoßen, als ein großer Konzern, der regelmäßig große Mengen an Gütern importiert oder exportiert.

Generell obliegt die Sanktionslistenprüfung aber jedem Unternehmen, unabhängig davon, ob dieses export- oder rüstungsgutorientiert ist. Verpflichtet zum Sanktionslistenscreening sind somit alle Unternehmen und natürlichen Personen, die dem europäischen Recht unterliegen.

Sollte ein Unternehmen im Rahmen der Geschäftsbeziehungen (zu Auftraggebern, Kunden und Mitarbeitern) gegen die Regelungen der Sanktionslisten verstoßen, liegt bei den EU-Sanktionslisten ein Verstoß gegen die Normen des AWG vor. Bereits fahrlässige Verstöße können mit Geldbußen in Höhe von bis zu 500.000 EUR geahndet werden. Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen handelt es sich um nicht unerhebliche Straftaten.
Hierbei kann es sich bei vorsätzlichem Verstoß um schwere Straftaten handeln, bei Fahrlässigkeit um Bußgeldtatbestände. Das Unterlassen einer Prüfung wird in der Regel als vorsätzliche Handlungsweise von den Verfolgungsbehörden interpretiert.