AW: Paketbriefkästen
Prinzipiell würde dieses "Einwurfeinschreiben" ja reichen...
Denn Beginn der Widerrufsfrist ist der Zeitpunkt, zu dem die Sendung in den Einflussbereich des Kunden gelangt ist.
Bei Briefsendungen beginnt die Frist also mit Einwurf in den Briefkasten, während bei Paketen erst die Übergabe an den Kunden zählt.
Eine Aushändigung an Nachbarn oder Abstellung auf dem Grundstück reicht jedoch nicht aus (außer der Nachbar hat vorher eine schriftliche(!) Vollmacht erteilt bekommen - oder es existieren andere Vollmachten seitens des Kunden in Bezug auf die Entgegennahme der Sendung).
Sollte nun also dieser "Riesenbriefkasten" kommen, so gilt das Paket als in den Einflussbereich des Kunden gebracht, sobald das Paket darin untergebracht ist - ähnliches gilt auch bei Post vom Amt. Die Fristen beginnen mit Einwurf in den Briefkasten (sofern gerichtliche Zustellung mit entsprechender Zustellurkunde - und damit ist NICHT ein Einschreiben-Rückschein gemeint) - wann der Empfänger den Briefkasten leert, ist allein sein Problem. Und sollten aufgrund unzeitiger Leerung gerichtliche Fristen verstrichen sein, so hat allein der Empfänger die daraus resultierenden Konsequenzen zu tragen.
Gleiches dürfte hier auch für den Riesenbriefkasten gelten - sofern der Kunde den "Briefkasten" aufgrund eines von ihm zu vertretenden Grundes nicht rechtzeitig leert (Urlaub o.ä.), so sind die Konsequenzen alleine durch ihn zu tragen. Bisher konnte man sich hier immer darauf beziehen, dass die Zustellung ja nicht in den Einflussbereich des Kunden geschah (weshalb die Fristen i.d.R. nie zu laufen begannen, wenn der Nachbar nicht eine explizite schriftliche Vollmacht vorweisen konnte).