Neues Widerrufsrecht - Neue EUGH Entscheidung

NukeFun

Aktives Mitglied
28. Mai 2008
182
0
Das schreiben unser Anwählte dazu:
Muss ich denn nun aus rechtlichen Gründen etwas an der Belehrung ändern oder nicht?

Hierzu werden unter Anwälten zwei verschiedene Ansichten vertreten. Manche sagen, alles könne so bleiben wie es ist, andere meinen, die Belehrung müsse zwingend geändert werden, um vor Abmahnungen und Verlängerung der Widerrufsfrist sicher zu sein.
Was sind die Vor- und Nachteile, wenn ich nichts ändere?

Vorteile: Sie können erweiterten Wertersatz von Ihren Kunden verlangen, wie es das deutsche Recht derzeit noch vorsieht. Nachteile: Sie könnten Opfer einer Abmahnung werden. Diese muss zwar nicht unbedingt erfolgreich sein. Es ist aber nicht unwahrscheinlich, dass einige Gerichte im Sinne der Abmahner entscheiden werden. Sie müssten also bereit sein, eine solche Abmahnung (mit einem Kostenrisiko) abzuwehren. Weiteres Risiko: Gerichte könnten entscheiden, dass die Belehrung in ihrer bisherigen Form falsch ist, so dass Kunden unbefristet widerrufen können.
Was sind die Vor- und Nachteile, wenn ich Änderungen vornehme?

Vorteile: Sie haben ein wesentlich geringeres Abmahnrisiko, weil Sie Änderungen zugunsten der Verbraucher an der Belehrung vornehmen. Zudem laufen Sie nicht Gefahr, dass sich die Widerrufsfrist wegen Fehlern verlängert.

Nachteile: Sie können von Ihren Kunden weniger Wertersatz geltend machen, d.h. der Kunde darf die Ware im Regelfall nutzen und nur in Ausnahmefällen (Missbrauch) können Sie Abzüge vom Kaufpreis vornehmen. Zudem müssten Sie an einem Punkt von der Musterbelehrung des Bundesjustizministeriums abweichen, so dass möglicherweise die Privilegierung des § 14 BGB-InfoV nicht greift, was jedoch nach unserer Einschätzung unproblematisch ist.

Was empfehlen unsere Anwälte?

Wer auf Wertersatz wegen seines Produktsortiments dringend angewiesen ist, sollte keine Änderungen an der Belehrung vornehmen, wenn er (auch finanziell) bereit ist, eine Abmahnung und möglicherweise einen Rechtsstreit durch mehrere Instanzen abzuwehren. Wer hingegen in erster Linie das Abmahnrisiko reduzieren will und auf Wertersatz weitgehend verzichten kann, der sollte zwei Änderungen an der Widerrufsbelehrung vornehmen.

ØWelche Änderungen sollte man vornehmen?

Um das Abmahnrisiko zu reduzieren, sollte der Kunde darüber belehrt werden, dass er weder für gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) noch für Verschlechterungen der Ware infolge der sog. bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme Wertersatz leisten muss. Hierzu sind erstens in dem Abschnitt „Widerrufsfolgen“ im ersten Satz hinter dem „ggf.“ die Worte „durch uns“ zu ergänzen. Zweitens muss der vierte Satz „Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.“ gestrichen und durch folgenden Satz ersetzt werden: „Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.“

Wie sieht eine geänderte Belehrung dann z.B. aus?

MUSTER WIDERRUFSBELEHRUNG für Lieferung von WAREN (Änderungen fett)

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

[FONT=&quot]Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder - wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird - durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:

Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten (Zusätzlich können angegeben werden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internet-Adresse.)

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. von uns gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.

Ende der Widerrufsbelehrung[/FONT]

ACHTUNG!!!Die hier gemachten Angaben verstehen sich als nicht Rechtssicher Information!

Sollten Sie eine Rechtssichere Beratung benötigen wenden Sie sich bitte an unser Service Team, wir vermitteln Sie dann an einen unsere Fachanwälte für Internetrecht!
 

Stetto

Sehr aktives Mitglied
2. Juli 2009
4.810
575
AW: Neues Widerrufsrecht - Neue EUGH Entscheidung

Internetrecht: Rechtssichere Widerrufsbelehrung - Verwendung der Musterwiderrufsbelehrung des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) als Allheilmittel gegen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen ?-

Licht am Ende des Tunnels ist in Form eines EU-Richtlinienvorschlags zu sehen. Danach soll die Widerrufsbelehrung ganz abgeschafft und durch ein einheitliches Widerrufsformular ersetzt werden.
 
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