rcpt_c.riegger
Gut bekanntes Mitglied
Hallo,
in der Artikelpflege muss zwingend eine Einstandspreisberechnung intigriert werden, da Nutzer der JTL-WAWI sich ansonsten Strafbar machen können!
In JTL-WAWI haben Sie ein Gewinnrechnung die nur vom Einkaufspreis berechnet wird.
Eine Einstandspreisberechnung sowie eine richtige Gewinnberechnung vom Einstandspreis (Selbstkostenpreis) fehlt in der Artikelpflege, Statistik,...!!!!
Beispiel:
Sie Kaufen einen Artikel (Lampe) aus Übersee für US$ 10.00 (€ 7,7519)
Der Preis inkl. Frachtkosten, Verzollung, Betriebskosten, .... beläuft sich auf € 25,-
Ein Mitarbeiter verkauft den Artikel einem Stammkunden mit einem besseren Preis von € 20,-.
Das System gibt einen Gewinn von 12,24€ aus. Berechnung VK € 20,- - EK € 7,7519 = 12,24
In WIRKLICHKEIT hat man Geld verloren!!!
Einstandspreis - EK = 5€ MINUS
Der Verkäufer der mit Ihrem Programm arbeitet ist immer der Meinung gut zu verkaufen, da Gewinnberechnung und Statistiken falsch sind!
Dies führt zu einem Problemen mit dem Gesetzgeber!!!
VIELE HÄNDLER VERKAUFEN UNTER DEM SELBSTKOSTENPREIS!!!
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Verbot des Verkaufs unter Einstandspreis in Deutschland
Der Verkauf von Waren und gewerblichen Leistungen unter dem Einstandspreis ist „Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht“ durch die 6. Novelle zumGesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen seit Anfang 1999 ausdrücklich verboten, wenn er nicht nur gelegentlich erfolgt oder „sachlich gerechtfertigt“ ist.[SUP][1][/SUP] Genaugenommen ist nicht erst der Verkauf, sondern bereits ein Angebot unter Einstandspreis untersagt.
Das Bundeskartellamt hat dazu Auslegungsgrundsätze entwickelt.[SUP][2][/SUP] Am 25. Oktober 2007 hat es in einer Entscheidung gegen Netto Marken-Discount präzisiert, dass ein Angebot bereits dann nicht mehr „nur gelegentlich“ ist, wenn es in mehr als drei Kalenderwochen innerhalb eines halben Jahres unterbreitet wird.[SUP][3][4][/SUP] Dabei muss es sich nicht jedes Mal um denselben Artikel handeln.
Seit am 22. Dezember 2007 das Gesetz zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels in Kraft getreten ist, ist bei Lebensmitteln auch der nur gelegentliche Verkauf unter Einstandspreis untersagt.[SUP][5][/SUP] Dabei ist auch klargestellt worden, dass bei Lebensmitteln nur drohender Verderb oder drohende „Unverkäuflichkeit“ (etwa bei Saisonartikeln) sowie „vergleichbar schwerwiegende Fälle“ eine sachliche Rechtfertigung darstellen. Weiterhin ist deren Abgabe an gemeinnützige Einrichtungen (etwa Tafeln) explizit ausgenommen. Diese Änderungen sind bis Ende 2012 befristet.
Ob die Regelungen sinnvoll sind, ist umstritten. Nach Ansicht des Bundeskartellamts wird das Ziel, kleine und mittlere Einzelhandelsunternehmen vor dem „Verdrängungswettbewerb durch marktmächtige Großunternehmen“ zu schützen[SUP][6][/SUP], dadurch nicht erreicht werden, weil die großen Lebensmittelhändler aufgrund ihrer erheblichen Nachfragemacht bereits zum Einstandspreis deutlich günstiger anbieten könnten als die kleineren und mittleren Betriebe.[SUP][7][/SUP]
Allerdings wollte die Bundesregierung beim Verbot des gelegentlichen Verkaufs von Lebensmitteln unter dem Einstandspreis auch „ein Signal für einen hohen Sicherheitsstandard bei Lebensmitteln setzen und Niedrigpreisstrategien entgegenwirken“[SUP][6][/SUP]. In der öffentlichen Diskussion hat die generelle Wertschätzung von Lebensmitteln eine größere Rolle gespielt als die wettbewerbsrechtlichenGründe. Insbesondere die Bauernverbände legen nicht nur Wert auf ihrer Leistung angemessen hohe Erzeugerpreise, sondern auch auf entsprechende Ladenpreise und wehren sich gegen die „Verschleuderung“ von Lebensmitteln.[SUP][8][/SUP]
Der Einstandspreis wird vom Bundeskartellamt als Listenpreis des Lieferanten abzüglich aller „preiswirksamen Konditionen“ berechnet. Diese müssen nicht auf die konkrete Ware bezogen sein, werden aber, um Manipulationen auszuschließen, nur anteilig vom Gesamtumsatz mit dem Lieferanten berücksichtigt, selbst wenn es sich um eine ausdrückliche Förderung eines bestimmten Produkts, einer befristeten Verkaufsaktion oder einer einzelnen Vertriebsschiene handelt. Außerdem müssen sie „mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zum Zeitpunkt der Preisfestsetzung zu erwarten“ sein. Weiter zählen zum Einstandspreis die der konkreten Warenlieferung unmittelbar zurechenbaren Nebenkosten der Beschaffung, nicht aber anteilige Gemeinkosten der Beschaffung. Die Mehrwertsteuer wird bei der Berechnung jeweils abgezogen.[SUP][2]
[/SUP](Quelle Einstandspreis )
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Falsche Gewinnberechnung bei Verkauf ist somit GESETZESWIEDRIG (DEUTSCHES-GESETZBUCH)
BEISPIEL A)
Richtlinie für Berechnung:
Ø EK US$ (Fremdwährung) - Wert muss vom Benutzer eingegeben werden
Ø WECHSLEKURS EK US$ - Wert muss vom Benutzer eingegeben werden
Ø EK€ ROH - Wert wird wie folgt bei US$ Einkaufspreis automatisch ermittelt (EK US$ : WECHSELKURS EK US$)
BEI Einkauf in € muss der wird vom Benutzer eingegeben werden
Ø FRACHTKOSTEN AUFSCHLAG PER ARTIKEL € - Wert muss vom Benutzer eingegeben werden
ZOLLWERT IN % - Wert muss vom Benutzer eingegeben werden
BETRIEBSKOSTEN IN % - Wert muss vom Benutzer eingegeben werden
SONDERAUFSCHLAG IN % (BEISPIEL: ebay, sonstige Kosten) - Wert muss vom Benutzer eingegeben werden
Ø EINSTANDSPREIS € - Wert wird wie folgt bei US$ Einkaufspreis automatisch ermittelt
BEISPIEL:
EK US$ : Wechselkurs = EK € + Frachtkosten€ + ZOLL% +Betriebskosten% + Sonderaufschlag% = Einstandspreis€
1480 US$ : 1,389 = 1065,51 + 100€ + 0% + 5% + 0% = 1223,79€
BEISPIEL B)
oder wie in SAGE Office Line:
http://forum.jtl-software.de/attach...winn-anzeigen-angebotserstellung-dscf0030.jpg
Sage Office Line Evolution 2012 Warenwirtschaft
Gruß
Christian
in der Artikelpflege muss zwingend eine Einstandspreisberechnung intigriert werden, da Nutzer der JTL-WAWI sich ansonsten Strafbar machen können!
In JTL-WAWI haben Sie ein Gewinnrechnung die nur vom Einkaufspreis berechnet wird.
Eine Einstandspreisberechnung sowie eine richtige Gewinnberechnung vom Einstandspreis (Selbstkostenpreis) fehlt in der Artikelpflege, Statistik,...!!!!
Beispiel:
Sie Kaufen einen Artikel (Lampe) aus Übersee für US$ 10.00 (€ 7,7519)
Der Preis inkl. Frachtkosten, Verzollung, Betriebskosten, .... beläuft sich auf € 25,-
Ein Mitarbeiter verkauft den Artikel einem Stammkunden mit einem besseren Preis von € 20,-.
Das System gibt einen Gewinn von 12,24€ aus. Berechnung VK € 20,- - EK € 7,7519 = 12,24
In WIRKLICHKEIT hat man Geld verloren!!!
Einstandspreis - EK = 5€ MINUS
Der Verkäufer der mit Ihrem Programm arbeitet ist immer der Meinung gut zu verkaufen, da Gewinnberechnung und Statistiken falsch sind!
Dies führt zu einem Problemen mit dem Gesetzgeber!!!
VIELE HÄNDLER VERKAUFEN UNTER DEM SELBSTKOSTENPREIS!!!
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Verbot des Verkaufs unter Einstandspreis in Deutschland
Der Verkauf von Waren und gewerblichen Leistungen unter dem Einstandspreis ist „Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht“ durch die 6. Novelle zumGesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen seit Anfang 1999 ausdrücklich verboten, wenn er nicht nur gelegentlich erfolgt oder „sachlich gerechtfertigt“ ist.[SUP][1][/SUP] Genaugenommen ist nicht erst der Verkauf, sondern bereits ein Angebot unter Einstandspreis untersagt.
Das Bundeskartellamt hat dazu Auslegungsgrundsätze entwickelt.[SUP][2][/SUP] Am 25. Oktober 2007 hat es in einer Entscheidung gegen Netto Marken-Discount präzisiert, dass ein Angebot bereits dann nicht mehr „nur gelegentlich“ ist, wenn es in mehr als drei Kalenderwochen innerhalb eines halben Jahres unterbreitet wird.[SUP][3][4][/SUP] Dabei muss es sich nicht jedes Mal um denselben Artikel handeln.
Seit am 22. Dezember 2007 das Gesetz zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels in Kraft getreten ist, ist bei Lebensmitteln auch der nur gelegentliche Verkauf unter Einstandspreis untersagt.[SUP][5][/SUP] Dabei ist auch klargestellt worden, dass bei Lebensmitteln nur drohender Verderb oder drohende „Unverkäuflichkeit“ (etwa bei Saisonartikeln) sowie „vergleichbar schwerwiegende Fälle“ eine sachliche Rechtfertigung darstellen. Weiterhin ist deren Abgabe an gemeinnützige Einrichtungen (etwa Tafeln) explizit ausgenommen. Diese Änderungen sind bis Ende 2012 befristet.
Ob die Regelungen sinnvoll sind, ist umstritten. Nach Ansicht des Bundeskartellamts wird das Ziel, kleine und mittlere Einzelhandelsunternehmen vor dem „Verdrängungswettbewerb durch marktmächtige Großunternehmen“ zu schützen[SUP][6][/SUP], dadurch nicht erreicht werden, weil die großen Lebensmittelhändler aufgrund ihrer erheblichen Nachfragemacht bereits zum Einstandspreis deutlich günstiger anbieten könnten als die kleineren und mittleren Betriebe.[SUP][7][/SUP]
Allerdings wollte die Bundesregierung beim Verbot des gelegentlichen Verkaufs von Lebensmitteln unter dem Einstandspreis auch „ein Signal für einen hohen Sicherheitsstandard bei Lebensmitteln setzen und Niedrigpreisstrategien entgegenwirken“[SUP][6][/SUP]. In der öffentlichen Diskussion hat die generelle Wertschätzung von Lebensmitteln eine größere Rolle gespielt als die wettbewerbsrechtlichenGründe. Insbesondere die Bauernverbände legen nicht nur Wert auf ihrer Leistung angemessen hohe Erzeugerpreise, sondern auch auf entsprechende Ladenpreise und wehren sich gegen die „Verschleuderung“ von Lebensmitteln.[SUP][8][/SUP]
Der Einstandspreis wird vom Bundeskartellamt als Listenpreis des Lieferanten abzüglich aller „preiswirksamen Konditionen“ berechnet. Diese müssen nicht auf die konkrete Ware bezogen sein, werden aber, um Manipulationen auszuschließen, nur anteilig vom Gesamtumsatz mit dem Lieferanten berücksichtigt, selbst wenn es sich um eine ausdrückliche Förderung eines bestimmten Produkts, einer befristeten Verkaufsaktion oder einer einzelnen Vertriebsschiene handelt. Außerdem müssen sie „mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zum Zeitpunkt der Preisfestsetzung zu erwarten“ sein. Weiter zählen zum Einstandspreis die der konkreten Warenlieferung unmittelbar zurechenbaren Nebenkosten der Beschaffung, nicht aber anteilige Gemeinkosten der Beschaffung. Die Mehrwertsteuer wird bei der Berechnung jeweils abgezogen.[SUP][2]
[/SUP](Quelle Einstandspreis )
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Falsche Gewinnberechnung bei Verkauf ist somit GESETZESWIEDRIG (DEUTSCHES-GESETZBUCH)
BEISPIEL A)
Richtlinie für Berechnung:
Direkteingabe wenn Kaufpreis in Euro | Andere Formel bei Kaufpreis Euro | Sympolisch | ZOLL WERT eingeben mit Formel!!! 2% =*1,02 | Sympolisch | BK Pauschale eingeben mit Formel!!! 5% =*1,05 | |||||||||
BESCHREIBUNG | MENGE | US$ EK Einzelpreis | US$ EK Gesamtpreis | US$ WECHSELKURS | EK 1STK ROH (NETTO EURO) | EK GESAMT ROH (NETTO EURO) | FRACHTKOSTEN F. ZULIEFERUNG PER ARTIKEL IN EURO | EK+FRACHTKOSTEN EINZELPREIS EURO | ZOLL WERT in% | EK MIT ZOLL OHNE Betriebskosten | Betriebsk. PAUSCHALE in % | EINZELPREIS ALL | GESAMTPREIS ALL | INFORMATIONEN: MENGE UND GELDBETRAG WURDE BEI EIGENVERBRAUCH FÜR WERKSTÄTTE NOCH NICHT ABGEZOGEN!!! |
DREHMASCHINE 200T | 1 | 1480 | 1480 | 1,3890 | 1065,514759 | 1065,514759 | 100 | 1165,514759 | 0 | 1165,51 | 5 | 1223,790497 | 1223,790497 | OK, |
Ø EK US$ (Fremdwährung) - Wert muss vom Benutzer eingegeben werden
Ø WECHSLEKURS EK US$ - Wert muss vom Benutzer eingegeben werden
Ø EK€ ROH - Wert wird wie folgt bei US$ Einkaufspreis automatisch ermittelt (EK US$ : WECHSELKURS EK US$)
BEI Einkauf in € muss der wird vom Benutzer eingegeben werden
Ø FRACHTKOSTEN AUFSCHLAG PER ARTIKEL € - Wert muss vom Benutzer eingegeben werden
ZOLLWERT IN % - Wert muss vom Benutzer eingegeben werden
BETRIEBSKOSTEN IN % - Wert muss vom Benutzer eingegeben werden
SONDERAUFSCHLAG IN % (BEISPIEL: ebay, sonstige Kosten) - Wert muss vom Benutzer eingegeben werden
Ø EINSTANDSPREIS € - Wert wird wie folgt bei US$ Einkaufspreis automatisch ermittelt
BEISPIEL:
EK US$ : Wechselkurs = EK € + Frachtkosten€ + ZOLL% +Betriebskosten% + Sonderaufschlag% = Einstandspreis€
1480 US$ : 1,389 = 1065,51 + 100€ + 0% + 5% + 0% = 1223,79€
BEISPIEL B)
oder wie in SAGE Office Line:
http://forum.jtl-software.de/attach...winn-anzeigen-angebotserstellung-dscf0030.jpg
Sage Office Line Evolution 2012 Warenwirtschaft
Gruß
Christian
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