Gewerblicher Verkauf über Facebook

Enno25

Gut bekanntes Mitglied
22. März 2010
178
2
Hallo,

ich wollte mal eure Meinung hören, wie ihr darüber denkt.
Wir sind Fachhändler einer bestimmten Marke.

Nun habe ich in eienr Facebookgruppe eine Dame gefunden, die Artikel dieser Marke mit entsprechendem Rabatt anbietet.
Sie teilt selber mit, dass Sie diese Artikel nicht hat, sie aber Fachhändler dieser Marke ist und die Mitglieder dieser Gruppe diese Artikel per Mail oder PN bei ihr bestellen könnte.
Nach Eingang dieser Bestellung und Zahlungseingang werde sie diese dann beim Hersteller ordern und an die Besteller verschicken.

Es existiert weder ein Impressum noch Widerrufsbelehrung noch sonst irgendwas.
Nach meiner Mahnung ist so etwas extrem wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden.
Nachdem ich dieses angesprochen hatte, meinte die Dame, das Facebook keine Verkaufsplattform wäre und sie daher alles richtig macht.

Wie seht ihr solch eine Konstellation ?

Vg.
Enno
 

reneromann

Sehr aktives Mitglied
31. August 2012
2.135
5
AW: Gewerblicher Verkauf über Facebook

Facebook ist keine Verkaufsplattform.
Aber: Der Vertrag wird dann mit den Default-Werten aus dem BGB abgeschlossen (sprich 14-tägiges WRB, Kosten des Widerrufs und Rückversands trägt generell der Verkäufer)...
Fraglich ist jedoch, ob diese Dame überhaupt originale Markenware verkauft und nicht etwa gefälschte Waren...

Zur Not: Privat bestellen, sich beliefern lassen, beim Großhändler/Hersteller anzeigen [dann bekommt die Dame nichts mehr] und dann noch privat widerrufen.
Sollte die Dame den Widerruf nicht entgegennehmen, KK-Zahlung oder Lastschrift oder Paypal anweisen das Geld zurückzubuchen, da WR-Recht nach BGB nicht anerkannt wird (Verstoß gegen BGB)...

Nachtrag: Sollte Sie den Verkauf als Privat deklarieren, zur Polizei gehen und Anzeige wegen Betrug (Darstellung im Internet als Fachhändler => gewerblich; Verkauf aber privat) stellen...
 

Enno25

Gut bekanntes Mitglied
22. März 2010
178
2
AW: Gewerblicher Verkauf über Facebook

Sicher hast du recht.
Wenn aber im BGB alles schon geregelt ist, warum müssen sich Shopbetreiber bei jeder Änderung auf den Kopf stellen und zig Texte ändern für die Rechtssicherheit.
Da kann ja dan über solch eine Weg jeder schalten und walten wie er will. :(

PS: Die Dame ist leider in der Tat als Fachhändler gelistet.
 

Kaj

Gut bekanntes Mitglied
27. September 2013
820
2
AW: Gewerblicher Verkauf über Facebook

Ist bei uns auch großes Thema. Es gibt in unserer Branche extrem viele Facebook-Verkäufer Die halten sich an keine gesetzlichen Vorgaben und Steuern ist auch ein Fremdwort. Sind meistens geschloßene Gruppen.

Wir machen das ganz einfach: Ordern nur noch bei Firmen die dieses "Facebookerei" nicht mitmachen. Gerade letzte Woche haben wir einen der Lieferanten ausglistet. Der hat einen Kunden verloren in einem guten 5 Stelligen Bereich.

Was soll die Polizei da machen ? Selbst eine Meldung an Wettbewerbszentrale bringt nichts. da denen das zuviel arbeit ist zu ermitteln wer das überhaupt ist. Ist eben einfacher die Verkäufer abzumahnen die ihr Impressum offen zeigen.

Gruß Kaj
 

reneromann

Sehr aktives Mitglied
31. August 2012
2.135
5
AW: Gewerblicher Verkauf über Facebook

Sicher hast du recht.
Wenn aber im BGB alles schon geregelt ist, warum müssen sich Shopbetreiber bei jeder Änderung auf den Kopf stellen und zig Texte ändern für die Rechtssicherheit.
Da kann ja dan über solch eine Weg jeder schalten und walten wie er will. :(

PS: Die Dame ist leider in der Tat als Fachhändler gelistet.

Wenn die Dame als Fachhändler gelistet ist, dann eine Abmahnung wg. Impressumspflicht (gilt auch für Facebook)...
Fraglich ist ja nur, ob der Händler beim Kauf seinen Pflichten nachkommt (ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung).
Aufgrund der fehlenden WRB gilt halt 1 Jahr + 14 Tage mit Rückversand zu Lasten des Händlers; eine nachträgliche WRB, die im Paket liegt, ist ungültig, da sie überraschend ist und damit nicht nachträglich in den Vertrag einfließt. Ähnliches gilt dann auch für eventuell beigelegte AGB...
Denn: Alle Vertragsbestandteile müssen bei Vertragsschluss bekannt sein - heißt also, sie müssen bei Vertragsschluss dem Kunden angezeigt werden (können) [deshalb auch die Links/direkte Anzeige im Checkout].

Bei der WRB: Prinzipiell zwingt das BGB keinen Händler, eine WRB online zu stellen oder mitzusenden. Nur fängt dann die WR-Frist erst ein Jahr nach Lieferung an, d.h. der Kunde hat 1 Jahr + 14 Tage Zeit, den Widerruf zu erklären; Händler muss dann auch den WR aufgrund der nicht erfolgten WRB annehmen und selbst nach (knapp) über 1 Jahr noch bearbeiten. Die WR-Frist fängt nur dann mit Lieferung an, wenn die WRB dem Kunden spätestens zum Lieferzeitpunkt bekannt gegeben wird...

Und was die Änderungen anbetrifft:
Gerade die letzte Änderung hatte es halt in sich, weil die alten Texte bis zum Zeitpunkt X verwendet werden mussten und die neuen Texte nicht rechtskonform waren, während es ab dem Zeitpunkt X genau anders herum ist. Man hätte auch länger davor schon auf die WRB verzichten können - hätte dann aber die Frist auf 1 Jahr + 14 Tage verlängert und hätte als Händler auch die Rücksendekosten tragen müssen.
 

Bengud

Aktives Mitglied
23. Oktober 2014
7
0
Wien
AW: Gewerblicher Verkauf über Facebook

Den Verkauf über FB sehe ich als ziemlich kritisch ein. da rennt noch zuviel im dunkeln ab ^^
 
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