FYI: Abmahnung wegen Amazon-Bewertungsanfrage

Jolo

Sehr aktives Mitglied
26. Februar 2007
1.957
2
AW: FYI: Abmahnung wegen Amazon-Bewertungsanfrage

Also, nix mehr mit -bitte bewerten Sie uns- Emails verschicken.... schonnenkacklandirgendwie...
 

ag-websolutions.de

Sehr aktives Mitglied
29. Dezember 2009
14.548
232
AW: FYI: Abmahnung wegen Amazon-Bewertungsanfrage

So würde ich das auch interpretieren.

Was hier am Beispiel einer Amazon-Bewertungsmail steht, gilt natürlich analog für sämtliche Verkaufsplattformen, inkl. dem eigenen Onlien- Shop.
 

Jolo

Sehr aktives Mitglied
26. Februar 2007
1.957
2
AW: FYI: Abmahnung wegen Amazon-Bewertungsanfrage

Schickt Ebay nicht auch nach einer gewissen Zeit eine Email an die Kunden wenn noch keine Bewertung abgegeben wurde?
 

vampsm

Gut bekanntes Mitglied
4. September 2009
155
1
AW: FYI: Abmahnung wegen Amazon-Bewertungsanfrage

was ist z. B. mit FOXRATE oder all den anderen Bewertungs-Diensten????

Sollte man lieber davon absehen, sowas zu verwenden ;) ;) ( wirklich nur misst .... )
 

Jolo

Sehr aktives Mitglied
26. Februar 2007
1.957
2
AW: FYI: Abmahnung wegen Amazon-Bewertungsanfrage

So würde ich es auch sehen... keine Emails mehr an den Kunden die nichts mit dem eigentlichen Kauf und dessen Abwicklung zu tun haben...
 

ag-websolutions.de

Sehr aktives Mitglied
29. Dezember 2009
14.548
232
AW: FYI: Abmahnung wegen Amazon-Bewertungsanfrage

Persönliche Meinung ... JA

Aber nicht nur die externen Dienste, sondern natürlich auch das shopinterne Bewertungssystem.

Und wenn man schon am abschalten ist, schaltet man auch direkt das Newsletter-System ab, denn auch hier gab es jüngst ein Urteil, dass alleine die Erst-Zusendung der Freischaltmail als "Werbung" anzusehen ist.
 

john_the_bad

Aktives Mitglied
27. April 2011
203
0
AW: FYI: Abmahnung wegen Amazon-Bewertungsanfrage

Ich hätte noch einen anderen Vorschlag: Ausrechnen ob es sich trotz Abmahnung lohnt. Und bei nur einer "exotischen" Abmahnung kann man sich ja auch mal vor Gericht streiten. Ist doch mal was anderes als nur vor dem PC zu sitzen ;)
 

KathiLe

Sehr aktives Mitglied
31. August 2009
2.899
8
AW: FYI: Abmahnung wegen Amazon-Bewertungsanfrage

Wir haben den Hinweis um Bitte mit Bewertung bereits in der Versandbestätigung drin - den kann man auch noch auf die Rechnung packen oder den Lieferschein, oder (wie Abmahnung wegen Bewertungsanfrage - Seite 2: Legale E-Mail-Werbung schwer umsetzbar - crn.de hier angeregt) in einem Flyer mitschicken. Dort kann man dem Kunden dann für eine objektive Bewertung auch noch einen Rabatt o.ä. anbieten.

Wir nutzen das Bewertungssystem von shopauskunft.de und haben alle 14 Tage Mails verschickt. Natürlich ist danach dann die Abgabe der Bewertungen größer, aber auch in den letzten 14 Tagen, in denen wir noch keine Mails verschickt haben,flattert ab und an auch mal eine Bewertung rein. Das selbe gilt für unser Gästebuch von ag-websolutions. Ich sehe dass also nicht ganz so dramatisch. Es gibt immer noch einige Möglichkeiten, den Kunden zu bitten, zu bewerten.

Mir gehen ehrlich gesagt auch die ganzen Bewertungsanfragen auf den Keks. Wenn man kurz vor Weihnachten beispielsweise im Internet für 8 Leute am Geschenke kaufen ist und dann einige Tage später duzende Bitten um Bewertungen bekommt - das nervt schon. Dazu kommen dann noch unbestätigt zugesandte Newsletter, weil sich die Händler nicht an geltendes Recht halten, wonach ich explizit zustimmen muss, wenn ich einen Newsletter haben will, und schon habe ich bei 12 verschiedenen Stores an die 20 Mails - und bewerten tu ich wirklich nur im Ausnahmefall ;)
 

MichaelH

Sehr aktives Mitglied
17. November 2008
13.824
1.545
AW: FYI: Abmahnung wegen Amazon-Bewertungsanfrage

Und wenn man schon am abschalten ist, schaltet man auch direkt das Newsletter-System ab, denn auch hier gab es jüngst ein Urteil, dass alleine die Erst-Zusendung der Freischaltmail als "Werbung" anzusehen ist.

Das bekommt der Kunde nur, wenn er es selber angefordert hat mit "Haken setzen", also nicht automatisch mit seiner Registrierung, dürfte also auf JTL- Shop nicht zutreffen.


Und wo bitte liegt hier das Problem ? Das ist ja nicht neu.

Werbung per Email (z. B. Newsletter) ist grundsätzlich nur dann gestattet, wenn der Empfänger dem Versender gegenüber ausdrücklich in die Zusendung von Email-Werbung eingewilligt hat.

--> Haken gesetzt bei Newsletter


Eine Ausnahme gilt nur wenn

ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,

--> Trifft zu, wenn vom eigenen Shop gesendet


der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,

--> Trifft zu, wenn vom eigenen Shop gesendet, denn darin befindet sich "ähnliche Ware".



der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und

--> Er hat nicht nur nicht widersprochen, sondern er hat dem Newsletter zugestimmt und sogar wenn nicht zugestimmt so hat er nicht widersprochen



der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

--> Abmeldung vom Newsletter über einen Text im Footer: Vom Newsletter abmelden "hier klicken"



Also finde die bestehende Regelung ermöglicht sogar die Zusendung von Newsletter an bestehende Kunden ohne deren Zustimmung, so lange sie sich vom Newsletter mit 1 Klick auch abmelden können.


 

ag-websolutions.de

Sehr aktives Mitglied
29. Dezember 2009
14.548
232
AW: FYI: Abmahnung wegen Amazon-Bewertungsanfrage

@Michael

zu Newsletter:
Das Gerichtsurteil sah bereits die Zusendung der 1. Mail, also die in der der Mailempfänger gebeten wird, seine (nochmalige) Zustimmung zum NL-Empfang zu geben, als Werbung an.
Das Problem ist ja, ich trage jetzt deine Mailadresse ein -> du erhälst die 1. Mail und beschwerst dich.
Der Shop-Betreiber kann nicht nachweisen, dass ich / du oder wer auch immer, den Haken gesetzt hat.
Dies trifft vor allem auf die NL-Registrierung losgelöst von einer Bestellung zu.
Bei euch in Ö mag ja die Rechtsprechung noch an der Sache orientiert sein, hier in D driftet sie aber gerade was den online-Handeln betrifft in Gewässer ab, die man nicht mehr verstehen muss.

zu Werbung und Ausnahmen:
Auch wieder auf D bezogen; schau dir die Urteile / Rechtsprechungen an. An den Ausnahmetatbestand sind ganz enge/strenge Bedingungen geknüpft.
Nur weil es "aus dem eigenen Shop kommt" ist dabei leider keine.


@john_the_bad / buergi-ks

Klar, wer die Nerven / Zeit / Geld hat, sollte das mal durchziehen. Wer es drauf hat, bis hin zum BVerfG wegen Verstoß gegen Art. 12 GG, denn derartiges schneidet doch erheblich die Berufsausübung ein.


@KathiLe

Die Bitte/Link in Mails zu nehmen, die unmittelbar mit der Bestellung zutun haben, ist sicher eine gute Alternative!
 

Stetto

Sehr aktives Mitglied
2. Juli 2009
4.811
575
AW: FYI: Abmahnung wegen Amazon-Bewertungsanfrage

Ja, Ebay verschickt auch automatische Bewertungserinnerungen, da hat Jolo schon recht. Ob und wie man das abschalten kann, hat mich bis dato noch nicht interessiert.
Es gibt bestimmt ein Häckchen in den Einstellungen irgendwo.
 

JayJayS

Gut bekanntes Mitglied
11. Juli 2012
671
1
AW: FYI: Abmahnung wegen Amazon-Bewertungsanfrage

Klar, wer die Nerven / Zeit / Geld hat, sollte das mal durchziehen. Wer es drauf hat, bis hin zum BVerfG wegen Verstoß gegen Art. 12 GG, denn derartiges schneidet doch erheblich die Berufsausübung ein.

Und gegen was soll er in diesem Fall klagen ?

Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

Das ist der Fall. Zwar mit reichlich Interpretationsspielraum, aber das ist ja bei vielen Gesetzen so...
 

mercury

Gut bekanntes Mitglied
27. Juni 2011
990
0
Köln
AW: FYI: Abmahnung wegen Amazon-Bewertungsanfrage

1. Eine Bitte um eine Bewertung, die anderen potentiellen Kunden bei der Kaufentscheidung behilflich sein wird, ist erstmal nicht per se Werbung, weil sie nicht "unbedingt" absatzfördernd sein muss.

2. Man sollte diesem Land der Paragraphenreiter endlich den Rücken kehren und vom Ausland aus operieren. Diese ständige Bevormundung ko**t mich an:

Verbraucherschutz: EU verbietet Olivenöl-Karaffen auf Restauranttischen - SPIEGEL ONLINE
 

casim

Sehr aktives Mitglied
26. Juni 2012
5.934
9
AW: FYI: Abmahnung wegen Amazon-Bewertungsanfrage

@mercury

Aus was nimmst du denn deine Ziffer 1 her?
 

mercury

Gut bekanntes Mitglied
27. Juni 2011
990
0
Köln
AW: FYI: Abmahnung wegen Amazon-Bewertungsanfrage

Es ist sicher ein Unterschied ob ich um eine "positive Bewertung" bitte, oder um eine Bewertung "die anderen Kunden bei der Kaufentscheidung" (und dem Händler bei der Sortimentspflege!) hilft. So würde ich (entsprechende Formulierung in der Mail vorausgesetzt) vor Gericht argumentieren. Und natürlich ist es noch lange keine Werbung, wenn ich den Kunden nach dem Kauf frage, ob der denn mit allem zufrieden war, sondern Dienst am Kunden.

Das ganze kommt aus meinem "Brain" und meiner langjährigen Erfahrung in solchen Rechtsstreitigkeiten. Leider kein Referenzurteil oder so. :)

"Lieber Kunde,

vor 10 Tagen haben wir Ihnen den Artikel XYZ geschickt. Inzwischen haben Sie den Artikel hoffentlich erhalten, und vielleicht schon ausprobiert. Heute möchten wir Sie nur fragen, ob alles zu Ihrer Zufriedenheit gelaufen ist? Sollte trotz unserer sehr sorgfältigen Bemühungen irgendetwas nicht wie erwartet gewesen sein, lassen Sie es uns bitte wissen. Rufen Sie uns doch einfach gebührenfrei unter 000 an. Wir freuen uns natürlich auch über Ihren Anruf wenn alles optimal war, denn wir reden gerne mit Menschen!

Übrigens, nutzen auch sie die Bewertungssysteme in Intershops bei Ihrer Kaufentscheidung? Wenn Sie mögen können Sie Ihre Erfahrungen mit uns oder mit dem Artikel hier anonym auf unserer Webseite veröffentlichen: [LINK]

In diesem Sinne, bedanken wir uns nochmal für das entgegengebrachte Vertrauen.

Ihr SoundsoShop."

Das ist sicher abmahntechnisch schwerer zu greifen, als ein "bitte bewerten Sie uns positiv" weil die Absicht hier anders ausgelegt werden kann.
 

reneromann

Sehr aktives Mitglied
31. August 2012
2.135
5
AW: FYI: Abmahnung wegen Amazon-Bewertungsanfrage

@mercury:
Das Problem ist, dass jegliches In-Kontakt-Treten mit dem Kunden ohne dessen Einverständnis und ohne direkten Bezug zur Transaktion (Auftragsbestätigung / Rechnungszusendung / ggf. Auftragsänderungen aufgrund nicht vorhandener Artikel / Versandbestätigung) per se erst einmal eine ungewollte Kommunikation ist.
Ob diese abmahnwürdig ist oder nicht, wurde bisher von den Gerichten unterschiedlich ausgelegt. Fakt ist aber, dass man sich damit einer Gefahr aussetzt, ggf. gegen das Bundesdatenschutzgesetz zu verstoßen...

Übrigens: Regelungen in den AGB, welche eine Datenweitergabe und/oder Datennutzung außerhalb des für die Transaktion minimal notwendigen beinhalten, verstoßen ebenfalls gegen das Gesetz (u.a. Datenschutzgesetz) und sind damit abmahnwürdig. Dementsprechend müsste man dem Kunden die freie Wahl lassen, ob er der späteren Nutzung (und damit auch der Zusendung) zustimmt oder nicht. Eine vorausgewählte Zustimmung wäre ebenfalls gesetzeswidrig, da hier dem Kunden ggf. vorgetäuscht wird, dass diese Auswahl notwendig wäre [ähnlich zu vorausgewählten "Optionen" bei gewissen Billigflugtickets]...
 

mercury

Gut bekanntes Mitglied
27. Juni 2011
990
0
Köln
AW: FYI: Abmahnung wegen Amazon-Bewertungsanfrage

@ reneromann

Du hast sicher prinzipiell recht, aber im Zweifel, vor Gericht:

@mercury:
Das Problem ist, dass jegliches In-Kontakt-Treten mit dem Kunden ohne dessen Einverständnis und ohne direkten Bezug zur Transaktion ....

Zitat von mercury:
"Lieber Kunde,

vor 10 Tagen haben wir Ihnen den Artikel XYZ geschickt...

Da hast Du doch Deinen Bezug. Oder willst Du mir jetzt ein Urteil nennen, in dem das Gericht feststellt, dass der konkrete Bezug die Nennung einer Auftragsnummer bedingt?!

Fakt ist auch, dass Kommunikation mit Bestandskunden nicht grundsätzlich verboten ist. Lt. Händlerbund ist sogar ein einmaliger Versand eines Newsletters an Bestandskunden, ohne dass diese dem Empfang ausdrücklich zugestimmt hatten unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

In Bezug auf die erwähnte Abmahnung, und die von mir vorgeschlagene Textgestaltung, bin ich der Auffassung, dass ein Richter hier weniger einfach einen "Werbe-Charakter" herausstellen kann, weil objektiv eben nicht der Vorteil des Händler (Gewinnung absatzsteigernder Beurteilungen) ersichtlich ist, sondern ebenso gut die hohe Servicebereitschaft Motiv sein könnte.

"Waren Sie zufrieden? Bitte bewerten Sie uns positiv [...damit wir noch mehr verkaufen können..]" hat eben eine andere Aussagekraft.

Deshalb wäre es ja auch für einen abmahnenden Anwalt schwieriger sich gegen mein Textbeispiel durchzusetzen, und deshalb ist die Wahrscheinlichkeit eben auch geringer, mit dieser Formulierung Probleme zu bekommen.

Da ich mit Kosmetik zu tun habe, bin ich inzwischen gewohnt Produkt-Aussagen möglichst schwammig zu formulieren, mit möglichst vielen "hypothetischen" Aussagen (kann helfen, kann sich positiv auswirken, kann unterstützen usw.). Das macht die Angriffsfläche eben geringer.