FYI: Abmahnung wegen Amazon-Bewertungsanfrage

reneromann

Sehr aktives Mitglied
31. August 2012
2.135
5
AW: FYI: Abmahnung wegen Amazon-Bewertungsanfrage

@mercury:
Das Problem ist, dass dieser "Bezug" zum Auftrag bzw. zur Abarbeitung desselben bei einer Bewertung (egal wie sie formuliert ist) NICHT gegeben ist.
Denn dieses In-Kontakt-Treten dient NICHT der Abwicklung der Transaktion - sondern lediglich für dich als Shop-Betreiber für eine Bewertung. Der Kunde hat davon keinen Mehrwert (im Sinne, dass er dadurch für die konkrete Transaktion einen Mehrwert gewinnt, wie es aus den anderen Mails [Auftragsbestätigung, Rechnung, Versandbestätigung, ggf. Auftragsänderung] der Fall ist.

Bitte befasse dich mit dem Thema Datenschutz - u.a. steht im BDSG (zwar verkapselt), dass kundenbezogene Daten (und dazu gehört u.a. auch die Mail) nach Beendigung der Transaktion (und diese ist für den Shopbetreiber primär mit Versand der Ware abgeschlossen) nicht weiter genutzt werden dürfen, es sei denn der Kunde willigt ausdrücklich ein. Ebenfalls darfst du die Daten nur in der Menge erfassen, wie es für die Abwicklung der Transaktion unbedingt notwendig ist (sprich Alter nur dann, wenn Altersprüfung notwendig, ansonsten nur Name + Adresse für das Zustellen der Daten + Mailadresse für die Kontaktaufnahme zur Abwicklung).

Übrigens:
Eine "zu schwammige" Produktbeschreibung macht dich aber auch angreifbar - schließlich bist du als Händler verpflichtet, genaue Angaben zum Produkt zu machen...
Aber gerade bei Aussagen zur Wirksamkeit (kann helfen, kann sich auswirken, o.ä.) muss dies dann auch durch entsprechende Studien/Forschung nachgewiesen werden. Wobei du dann auch relativ schnell im Bereich der Medizinprodukte bist [deshalb wird ja i.d.R. auch Anti-Schuppen-Shampoo nicht als "wirkt immer" sondern "kann wirken" verkauft - bei ersterer Formulierung müsste nämlich ggf. eine medizinische Zulassung erfolgen, während letzteres keinerlei Zulassung erfordert].
 

_simone_

Sehr aktives Mitglied
17. Februar 2013
3.245
463
Emsland
Firma
Notun Delend
AW: FYI: Abmahnung wegen Amazon-Bewertungsanfrage

...Der Kunde hat davon keinen Mehrwert (im Sinne, dass er dadurch für die konkrete Transaktion einen Mehrwert gewinnt, wie es aus den anderen Mails [Auftragsbestätigung, Rechnung, Versandbestätigung, ggf. Auftragsänderung] der Fall ist..

Was ist denn, wenn der Kunde für eine abgewickelte Transaktion, seinen (versprochenen) Boni für die Bewertung bekommen soll? Dann ist der Bezug zur Transaktion und ein Mehrwert für den Kunden gegeben.
 

mercury

Gut bekanntes Mitglied
27. Juni 2011
990
0
Köln
AW: FYI: Abmahnung wegen Amazon-Bewertungsanfrage

@ reneromann

Woher beziehst Du denn die Sicherheit, dass Du mit Deiner Einschätzung richtig liegst?

Das Problem ist, dass dieser "Bezug" zum Auftrag bzw. zur Abarbeitung desselben bei einer Bewertung (egal wie sie formuliert ist) NICHT gegeben ist.

Schließlich habe ich in meinem Beispiel geschrieben

"Heute möchten wir Sie nur fragen, ob alles zu Ihrer Zufriedenheit gelaufen ist?" und weiter

"
Sollte trotz unserer sehr sorgfältigen Bemühungen irgendetwas nicht wie erwartet gewesen sein, lassen Sie es uns bitte wissen. Rufen Sie uns doch einfach gebührenfrei unter 000 an"

Damit ist der Gegenstand der Nachricht klar bestimmt, genauso wie der Bezug zum Auftrag.

Deine Kenntnisse der Datenschutzbestimmungen möchte ich gar nicht in Abrede stellen, aber es gibt naturgemäß immer 2 Seiten einer Medaille, und eben keine absolute Position. Alles ist Auslegungssache. Ich habe schon die wildesten Erklärungen erfahren, für Sachverhalte die aus meiner Sicht absolut klar waren, (so wie Deine Einschätzung der Rechtslage) und Richter die diesen Erklärungen u meinem Erstaunen folgen wollten.Ich habe schon Landgerichts-Richter gehört, die haben gesagt A war legal und B war rechtswidrig und Oberlangsgerichts-Richter die in der selben Sache das Umgekehrte sagten (A war rechtswidrig und B war legal).

Entscheiden wird im Prozess immer ein Richter, und zwar nicht so, wie Du glaubst wie es geboten ist, sondern so, wie der Richter die Lage ganz persönlich beurteilt. Entscheidend ist für den Sachverhalt die Frage, wie einfach Du es einem Gegner machst. Wenn Du sehr konkret gegen Gesetze verstößt hat er es einfacher.

Und nein, die schwammigen Produktebschreibungen machen mich eben nicht angreifbar. Denn genau das Gegenteil von dem was Du schreibst ist der Fall:

Wenn ich sage:

Der Artikel enthält einen hohen Anteil an Urea. Urea oder auch Harnstoff kann Ihre Haut dabei unterstützen Feuchtigkeit zu speichern.

Dann ist es einfach dies nachzuweisen, weil dies zum einen anerkanntes Wissen bezüglich des Stoffes ist, zum anderen sicherlich ohne größere Mühe sich entsprechende Studien finden lassen.

Wenn ich aber schreibe:

Der Artikel führt dazu dass Ihre Haut mehr Feuchtigkeit speichert.

Benötige ich im Prinzip schon genau die Studie, die diese Aussage bestätigt, konkret auf das Produkt bezogen.
 

mercury

Gut bekanntes Mitglied
27. Juni 2011
990
0
Köln
AW: FYI: Abmahnung wegen Amazon-Bewertungsanfrage

@ reneromann

Deine Aussagen zum Medizinprodukt und der Verwendung von schwammigen Aussagen sind nicht ganz zutreffend. Es gibt einen sich überschneidenden Bereich von Kosmetik und Medizinprodukten.

Grundlage ist aber nicht die Aussage selbst, sondern die Wirkung, Behandlung, Nutzung. Der Gesetzgeber grenzt hier ab, was Körperpflege = Kosmetik ist, und was darüber hinaus geht = Medizinprodukt.

Für beide Bereiche gilt aber: Jede Aussage muss belegbar sein, und zwar gleichermaßen in der Kosmetik und im Medizinprodukte-Bereich. Ein Medizinprodukt benötigt aber eine Art Zulassung, was einen Nachweis der Claims indirekt voraussetzt. Ein Kosmetikum ist dagegen ohne Zulassung verkehrsfähig. Für Kosmetika ist das Lebensmittelrecht und die Kosmetikverordnung maßgebend, für die Medizinprodukte das Medizinprodukte-Gesetz.

Ein bekannter deutscher Hersteller hat ein Hornhautentfernungsmittel das gegen das LFGB (Lebensimmtelrecht) verstößt in Verkehr gehabt, bis es von der Lebensmittel aus dem Verkehr genommen wurde. Grund: einer der Inhaltsstoffe ist nach geltendem Recht nicht für die Verwendung in einem Hornhautentfernungsmitteln zulässig.

Danach hat er das selbe Mittel zum Medizinprodukt gemacht und die Claims von "Entfernt Hornhaut" zu "Entlastet von hornhautbedingten Druckschmerzen" geändert. Das selbe Mittel steht/stand im selben Dorgeriemarkt im selben Regal und richtet sich mit der selben Anwendung (nämlich der Entfernung von Hornhaut) an die selben Verkehrskreise. Einzig die Gesetze welche angewandt werden müssen sind unter Umständen andere. Das letzte Wort hat im Falle der Klage der Richter. Niemand anderes.
 

mercury

Gut bekanntes Mitglied
27. Juni 2011
990
0
Köln
AW: FYI: Abmahnung wegen Amazon-Bewertungsanfrage

@ _simone_

ich glaube nicht, dass der Begriff des "Mehrwertes" hier glücklich gewählt wurde. Ich denke, im Grundsatz gilt "Du darfst mit Deinem Kunden in Zusammenhang mit einem Kauf kommunizieren". Du darfst allerdings die aus dem Kauf gewonnen Daten nicht für Werbung nutzen, wenn Du nicht die Einwilligung des Kunden dazu hast.


Eigentlich muss man es inzwischen hier in Deutschland so machen wie die Großen:

Du gründest in Rumanien, oder Spanien würde schon reichen, eine Anbietergesellschaft, die die Webangebote ins Netz setzt. Dann hast Du eine Service und Logistikgesellschaft, die die Waren der Anbietergesellschaft als Dienstleistung in Deutschland versendet, und Telefonanrufe annimmt. Die Abmahnungen können die Anwälte dann nach Spanien schicken (Viel Spass dabei) und Deine Mailtexte gestaltest Du wie Du willst. Niederlassungsfreiheit nennt man das glaube ich in der EG.
 

_simone_

Sehr aktives Mitglied
17. Februar 2013
3.245
463
Emsland
Firma
Notun Delend
AW: FYI: Abmahnung wegen Amazon-Bewertungsanfrage

@Mercury: wenn das nicht so traurig wäre, könnte man fast lachen... :/

Wir haben diese Regierung gewählt, die es den Großen leicht macht und die Kleinen knechtet; es ist aber auch an uns, dies zu ändern...

lg
Tom
 

reneromann

Sehr aktives Mitglied
31. August 2012
2.135
5
AW: FYI: Abmahnung wegen Amazon-Bewertungsanfrage

@ _simone_

ich glaube nicht, dass der Begriff des "Mehrwertes" hier glücklich gewählt wurde. Ich denke, im Grundsatz gilt "Du darfst mit Deinem Kunden in Zusammenhang mit einem Kauf kommunizieren". Du darfst allerdings die aus dem Kauf gewonnen Daten nicht für Werbung nutzen, wenn Du nicht die Einwilligung des Kunden dazu hast.


Eigentlich muss man es inzwischen hier in Deutschland so machen wie die Großen:

Du gründest in Rumanien, oder Spanien würde schon reichen, eine Anbietergesellschaft, die die Webangebote ins Netz setzt. Dann hast Du eine Service und Logistikgesellschaft, die die Waren der Anbietergesellschaft als Dienstleistung in Deutschland versendet, und Telefonanrufe annimmt. Die Abmahnungen können die Anwälte dann nach Spanien schicken (Viel Spass dabei) und Deine Mailtexte gestaltest Du wie Du willst. Niederlassungsfreiheit nennt man das glaube ich in der EG.
So sieht's (leider) aus...

Rechtlich sind dann für den Betreiber des Onlineshops natürlich nur diejenigen Gesetze bindend, an dessen Ort der Shop steht und nicht diejenigen Gesetze am Ort des Kunden.
Ergo kommt man dann auch um die 14-Tage-Rückgabe-Pflicht und um einige andere deutsche "Sonderregelungen" herum - während man natürlich dann die Sonderregelungen vor Ort akzeptieren/anbieten muss.
 

mercury

Gut bekanntes Mitglied
27. Juni 2011
990
0
Köln
AW: FYI: Abmahnung wegen Amazon-Bewertungsanfrage

So sieht's (leider) aus...

Rechtlich sind dann für den Betreiber des Onlineshops natürlich nur diejenigen Gesetze bindend, an dessen Ort der Shop steht und nicht diejenigen Gesetze am Ort des Kunden.
Ergo kommt man dann auch um die 14-Tage-Rückgabe-Pflicht und um einige andere deutsche "Sonderregelungen" herum - während man natürlich dann die Sonderregelungen vor Ort akzeptieren/anbieten muss.

Ganz davon zu schweigen, dass in anderen Ländern trotz EU Harmonisierung, sich die Behörden einen (feuchten) Kehricht um diesen Unsinn kümmern und man schon allein deswegen seine Ruhe hätte.

Wir haben diese Regierung gewählt, die es den Großen leicht macht und die Kleinen knechtet; es ist aber auch an uns, dies zu ändern...

Ich erlaube mir mal einen Schritt weiter zu gehen. Wir können das gar nicht mehr ändern. Das ist das System Kapitalismus, und das lässt sich mit demokratischen Mitteln nicht aufhalten, weil alle demokratischen Kräfte (früher oder später) infiltriert werden. Das wird schon an der mangelnden Differenzierungsmöglichkeit der (jetzt 3) großen Volksparteien.

Erst eine Revolution der Benachteiligten wird die Entwicklung wenden können.
 

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