Aufbewahrungspflicht - Warenrückläufer

  • Ersteller des Themas thuhn01
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thuhn01

Guest
Hallo,
ich bin dabei mein Lager ein wenig auf/auszuräumen, dabei fielen mir Pakete/Päckchen auf die vor Monaten als unzustellbar zurück kamen (bezahlte Ware) oder noch nicht verschickt werden konnten weil sie nur teilweise bezahlt wurden.
Auf Anfragen bzgl. Restzahlung, Versandkosten oder Erstattung wurde in diesen Fällen nicht geantwortet.

Wie lange muss ich sowas aufbewahren bevor ich das wieder weiter verkaufen kann?

Das nimmt Platz weg den ich dringend benötige.
 

curra

Sehr aktives Mitglied
5. Juli 2007
2.751
15
AW: Aufbewahrungspflicht - Warenrückläufer

DAs gleiche haben wir auch mit Reklamationen.
kein kontakt mehr zum Kunden. Einiges liegt hier schon 2 Jahre. Verbraucht einen ganzen LAgerraum.

keine Rechtsbetratung: du musst in deinen AGB festlegen, wie in solchen Fällen verfahren wird.
Wir vernichten Ware nach 2 Jahren, wenn sich der Kunde nicht mehr meldet
 

willroyeagle

Aktives Mitglied
1. November 2007
538
0
Liebschützberg
AW: Aufbewahrungspflicht - Warenrückläufer

Bei solchen Sachen wird an die Anschrift ein Einschreiben mit Frist zur Antwort geschickt und wenn es wieder zurück kommt, wird der Betrag als sonstige Einnahmen verbucht und fertig. Genauso, wenn keine Reaktion erfolgt. Ich bin nicht verpflichtet, den Kunden auf eigene Kosten nachzurecherchieren, wo er denn jetzt wohnt oder ihm ständig wegen seiner Kohle nachzulaufen.

Bei Ware, die zurück gekommen ist, wird die Rechnung gutgeschrieben und die Ware dem normalen Verkauf wieder zugeführt. Genauso verfahre ich bei nur teilweise bezahlten Rechnungen. E-Mail, Anruf und Einschreiben mit Frist - erfolgt keine Reaktion, kommt die Ware wieder in den Kreislauf - ist sonst nur totes Kapital.

LG will