andi1970
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27.01.2011: Änderungen Widerrufsbelehrung
Die neue Widerrufsbelehrung vom Juni 2010 ist kaum in Kraft getreten, da folgen schon die ersten Änderungen, die in den Belehrungen hinterlegt werden sollen. Momentan ist das betreffende Gesetz noch nicht endgültig verabschiedet, man rechnet jedoch im Laufe des Jahres 2011 damit.
In den Widerrufsfolgen der Widerrufsbelehrung für einen Warenverkauf via Internet heißt die betreffende Formulierung neu:
"Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter "Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise" versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft üblich ist." Auch wenn entsprechend des EuGH-Urteils in der aktuellen Widerrufsbelehrung ein Wertersatz nicht geltend gemacht wird, kommt es zu einer Änderung der Muster-Belehrung. Der Satz: "Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten." bleibt zwar. Es muss jedoch folgender Satz zusätzlich mit aufgenommen werden: "Wertersatz für gezogene Nutzungen müssen Sie nur leisten, soweit Sie die Ware in einer Art und Weise genutzt haben, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter "Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise" versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist."
Die neue Widerrufsbelehrung vom Juni 2010 ist kaum in Kraft getreten, da folgen schon die ersten Änderungen, die in den Belehrungen hinterlegt werden sollen. Momentan ist das betreffende Gesetz noch nicht endgültig verabschiedet, man rechnet jedoch im Laufe des Jahres 2011 damit.
In den Widerrufsfolgen der Widerrufsbelehrung für einen Warenverkauf via Internet heißt die betreffende Formulierung neu:
"Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter "Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise" versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft üblich ist." Auch wenn entsprechend des EuGH-Urteils in der aktuellen Widerrufsbelehrung ein Wertersatz nicht geltend gemacht wird, kommt es zu einer Änderung der Muster-Belehrung. Der Satz: "Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten." bleibt zwar. Es muss jedoch folgender Satz zusätzlich mit aufgenommen werden: "Wertersatz für gezogene Nutzungen müssen Sie nur leisten, soweit Sie die Ware in einer Art und Weise genutzt haben, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter "Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise" versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist."