Natur Wunder
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Hallo,
folgende Mail hat mich soeben von meinen Rechtsbeistand erreicht
Sehr geehrter Herr xxxxxxxxxxxxxxx,
Sie haben bei uns eine Widerrufsbelehrung erstellt und wir möchten Sie daher über wichtige Urteile informieren, damit Sie weiterhin bestens gegen Abmahnungen geschützt sind.
1. Uns liegen aktuelle, bislang nicht veröffentlichte Gerichtsentscheidungen vor, die für eine Vielzahl von Händlern eine Abmahngefahr bedeuten. Betroffen sind Unternehmer, die ihren Kunden die Kosten der Rücksendung auferlegen (sog. 40-Euro-Klausel). Dies ist der Fall, wenn sich in der Widerrufsbelehrung im Abschnitt Widerrufsfolgen der nachstehende Satz befindet:
„Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,- Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben.“
2. Nach Ansicht der Richter muss diese Vereinbarung auch in den AGB stehen. Wir teilen diese Rechtsauffassung zwar nicht, rein vorsorglich sollten Sie aber, wenn der oben zitierten Satz in Ihrer Widerrufsbelehrung enthalten ist, noch den folgenden Absatz in Ihre AGB aufnehmen.
„Rücksendekosten, wenn der Käufer Verbraucher ist
Als Verbraucher haben Sie im Falle des Widerrufs die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,- Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben.“
Sinnvollerweise fügen Sie diesen Satz als neuen Absatz in die Klausel ein, in der Sie die Lieferung regeln (in den bei uns erstellten AGB wäre dies der § 4).
Sollten Sie keine AGB verwenden, dann empfehlen wir Ihnen, zunächst auf diese Regelung zu verzichten und eine neue Widerrufsbelehrung über unsere Seite zu erstellen. Sie müssen dann die Frage:
„Soll der Verbraucher die Versandkosten der Rücksendung tragen?“ mit „nein“ beantworten.
Eine Neuerstellung der Widerrufsbelehrung ohne die 40-Euro-Klausel empfehlen wir auch dann, wenn diese Klausel in Ihrer geschäftlichen Praxis so gut wie keine Rolle spielt (z.B. weil Sie vorrangig teurere Ware im Angebot haben) und Sie sich auch künftig nicht mit dieser rechtlichen Problematik auseinandersetzen wollen.
Bitte bestätigen Sie uns den Erhalt dieser E-Mail, indem Sie auf diese E-Mail mit „ja“ antworten.
In Zukunft werden wir einen kostenpflichtigen Update-Service anbieten, in dem wir unsere Kunden über solch aktuelle Urteile informieren. Diese Informationsmail erhalten Sie als kostenlosen und unverbindlichen Service der janolaw AG, d.h. es besteht kein Anspruch auf weitere Informationen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Volker Baldus
Rechtsanwalt
janolaw AG
Otto-Volger Str. 3c
65843 Sulzbach / Ts
Tel: +49 (0) 6196 - 77 22 - 500
Fax: +49 (0) 6196 - 77 22 - 511
E-Mail: info@janolaw.de
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„Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,- Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben.“
2. Nach Ansicht der Richter muss diese Vereinbarung auch in den AGB stehen. Wir teilen diese Rechtsauffassung zwar nicht, rein vorsorglich sollten Sie aber, wenn der oben zitierten Satz in Ihrer Widerrufsbelehrung enthalten ist, noch den folgenden Absatz in Ihre AGB aufnehmen.
„Rücksendekosten, wenn der Käufer Verbraucher ist
Als Verbraucher haben Sie im Falle des Widerrufs die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,- Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben.“
Sinnvollerweise fügen Sie diesen Satz als neuen Absatz in die Klausel ein, in der Sie die Lieferung regeln (in den bei uns erstellten AGB wäre dies der § 4).
Sollten Sie keine AGB verwenden, dann empfehlen wir Ihnen, zunächst auf diese Regelung zu verzichten und eine neue Widerrufsbelehrung über unsere Seite zu erstellen. Sie müssen dann die Frage:
„Soll der Verbraucher die Versandkosten der Rücksendung tragen?“ mit „nein“ beantworten.
Eine Neuerstellung der Widerrufsbelehrung ohne die 40-Euro-Klausel empfehlen wir auch dann, wenn diese Klausel in Ihrer geschäftlichen Praxis so gut wie keine Rolle spielt (z.B. weil Sie vorrangig teurere Ware im Angebot haben) und Sie sich auch künftig nicht mit dieser rechtlichen Problematik auseinandersetzen wollen.
Bitte bestätigen Sie uns den Erhalt dieser E-Mail, indem Sie auf diese E-Mail mit „ja“ antworten.
In Zukunft werden wir einen kostenpflichtigen Update-Service anbieten, in dem wir unsere Kunden über solch aktuelle Urteile informieren. Diese Informationsmail erhalten Sie als kostenlosen und unverbindlichen Service der janolaw AG, d.h. es besteht kein Anspruch auf weitere Informationen.
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