[3.17b4] Versandkosten - "höchster Steuersatz" ohne Wirkung

mr_snackshop

Gut bekanntes Mitglied
23. Juni 2013
115
0
Ein Problem, das uns schon seit Anbeginn plagt, aber bis jetzt zurückgestellt wurde.

Wir haben unter "Einstellungen: Warenkorb / Kaufabwicklung" bei der Einstellung "Versand / Zahlungsgebühr" "Höchster Steuersatz" ausgewählt. Dennoch wird der im Warenkorb jeweils überwiegende Steuersatz bei der Berechnung angewendet.

Hier in Ösiland ist das definitiv falsch. Weil ... die Post AG berechnet generell 20% MwSt. Dadurch entsteht uns praktisch ein steuerlicher Verlust, weil viele unserer Produkte (Lebensmittel) nur mit dem ermäßigten Steuersatz von 10% belegt sind.

Gibt es hierfür vielleicht schon eine Lösung?
 

casim

Sehr aktives Mitglied
26. Juni 2012
5.934
10
AW: [3.17b4] Versandkosten - "höchster Steuersatz" ohne Wirkung

Ähmm ... ich kenne jetzt das Ösiland-Steuerrecht nicht, aber im Deusiland gilt

Bsp:

nur 7%-Artikel im Warenkorb ==> Versandkosten werden mit 7% berechnet

nur 19%-Artikel im Warenkorb ==> Versandkosten werden mit 19% berechnet


7%-Artikel im Warenkorb mit Warenwert 20 EUR (brutto)
und
19%-Artikel im Warenkorb mit Warenwert 10 EUR (brutto)

bei Einstellung: "Höchster Steuersatz" ==> Versandkosten werden mit 19% berechnet

bei Einstellung: "Steuersatz der überwiegt" ==> Berechnung

==> Steuersatz 7%: 20 / 107 * 7 = 1,31 EUR
==> Steuersatz 19%: 10 / 119 * 19 = 1,60 EUR

==> Versandkosten werden mit 19% berechnet!
 

casim

Sehr aktives Mitglied
26. Juni 2012
5.934
10
AW: [3.17b4] Versandkosten - "höchster Steuersatz" ohne Wirkung

bei Einstellung: "Steuersatz der überwiegt" ==> Berechnung

==> Steuersatz 7%: 20 / 107 * 7 = 1,31 EUR
==> Steuersatz 19%: 10 / 119 * 19 = 1,60 EUR

==> Versandkosten werden mit 19% berechnet!

ich muss mich korrigieren ... in diesem Beispielfall werden die Versandkosten mit 7% berechnet, da bei der "Entscheidung" die Warenwerte verglichen werden und nicht die berechneten Steuern ... sorry
 

mr_snackshop

Gut bekanntes Mitglied
23. Juni 2013
115
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AW: [3.17b4] Versandkosten - "höchster Steuersatz" ohne Wirkung

Hi casim,

mein Verständnis dieser Funktion ist dasselbe. Nur, wie gesagt, bleibt die Einstellung "Höchster Steuersatz" ohne Wirkung. Es werden die Versandkosten mit dem im Warenkorb überwiegendem Steuersatz belegt.

Überwiegt der "Ermäßigte Steuersatz", zahlen wir in der Abrechnung an die Post AG 20% USt., erhalten aber mit der Zahlung des Kunden nur 10% USt. zurück.
 

casim

Sehr aktives Mitglied
26. Juni 2012
5.934
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AW: [3.17b4] Versandkosten - "höchster Steuersatz" ohne Wirkung

dann solltest du ein Ticket bei JTL aufmachen (am besten auf diesen Thread verweisen) damit die Jungs und Mädel sich das mal bei dir direkt ansehen
 

mr_snackshop

Gut bekanntes Mitglied
23. Juni 2013
115
0
AW: [3.17b4] Versandkosten - "höchster Steuersatz" ohne Wirkung

danke, hab's als Ticket eingereicht. Ich schreibe dann noch hierher woran es lag.
 

mr_snackshop

Gut bekanntes Mitglied
23. Juni 2013
115
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AW: [3.17b4] Versandkosten - "höchster Steuersatz" ohne Wirkung

Die Ursache ließ sich nicht wirklich ergründen. JTL hat mir einfach angeraten, dem WaWi ein Update zu verpassen.

Dieses Update hat das Problem jedoch nur für kurze Zeit behoben. Mittlerweile tritt der Fehler wieder auf. Weiß vielleicht jemand Rat? Wäre echt dankbar...

LG Robert

PS: Wir heben die Shopversion in den kommenden Tagen auf 3.19 an, glaube aber nicht dass es daran liegt
 

MichaelH

Sehr aktives Mitglied
17. November 2008
14.175
1.774
AW: [3.17b4] Versandkosten - "höchster Steuersatz" ohne Wirkung

Lt. meinem Finanzamt, extra angefragt, ist das aber korrekt:
"Dennoch wird der im Warenkorb jeweils überwiegende Steuersatz bei der Berechnung angewendet."
 

mr_snackshop

Gut bekanntes Mitglied
23. Juni 2013
115
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AW: [3.17b4] Versandkosten - "höchster Steuersatz" ohne Wirkung

Lt. meinem Finanzamt, extra angefragt, ist das aber korrekt:
"Dennoch wird der im Warenkorb jeweils überwiegende Steuersatz bei der Berechnung angewendet."
Scheint ein kniffliges Thema zu sein. Lt. unserem Steuerberater müssen wir 20% MwSt. berechnen, da das Finanzamt (AT) sonst auf eine Nachverrechnung der Differenz besteht. Was für mich wie gesagt auch plausibel ist, weil die österr. Post AG ja ihre Leistungen mit ebenfalls 20% belegt. Da wir Firmenkunden der Post sind, bekommen wir eine monatliche Sammelrechnung, wo ganz klar 20% ausgewiesen wird. (Will aber noch was überprüfen)

Ausgangspunkt für die notwendige Korrektur ist lt. Steuerberater der berechnete Bruttowert im Auftrag. Wurde durch den Shop nur 10% MwSt. berechnet, bleibt für den (End-)Kunden der Bruttobetrag gleich. Für uns ändert sich aber der Nettobetrag, weil wir vom Bruttobetrag 20% abführen müssen. So gesehen ist das im Laufe der Zeit ein erheblicher Schaden für uns. Vom Mehraufwand (vor Rechnungserstellung händisch Steuersatz im Auftrag ausbessern) erst gar nicht zu reden.

Um das Ganze noch verwirrender zu gestalten, hier der Link zur Tarifseite der Post Tarife - www.post.at. Wie ich das mit der Shopsoftware bzw. dem WaWi rechnerisch umsetzen soll, ist mir schleierhaft. Denn - bis 10kg (Paket) ist der Tarif USt.-frei und nur Zuschläge enthalten USt.. Ab 10kg sind Tarif und Zuschläge als Bruttobeträge zu verstehen. Das wiederum bedeutet, dass ich MwSt. einhebe, wo es eigentlich keine gibt (zumindest keine Vorsteuer). Ned ganz koscher

Bonmot am Rande - nach dem Update des WaWi's wurde ja kurze Zeit mit dem höchsten Steuersatz gerechnet. Mein Kollege ist zufällig darauf gekommen, dass jetzt wieder der überwiegende .... *sigh*

Morgen schwinge ich mich jedenfalls ans Telefon und quäle unseren Betreuer bei der Post. Mal sehen wie sich das von seiner Seite aus anhört.

--- Fortsetzung folgt ---
 
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casim

Sehr aktives Mitglied
26. Juni 2012
5.934
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AW: [3.17b4] Versandkosten - "höchster Steuersatz" ohne Wirkung


Also hier zwar DE ... aber du kannst die steuerliche Behandlung auf POST-Seite nicht mit der steuerlichen Beandlung auf DEINER Seite gleich setzen.

Für die Post ist der Verkauf der Wertzeichen die HAUPTleistung.
Für dich ist aber die Versand-/Verpackungsposition eine NEBENleistung. Du hast ja sicherichdarin nicht nur den reinen Wert des Postwertzeichens, sondern auch anteillig das Verpackungsmaterial, dein Aufwand das ganze einzupacken, zur Post zu bringen, etc. etc
 

MichaelH

Sehr aktives Mitglied
17. November 2008
14.175
1.774
AW: [3.17b4] Versandkosten - "höchster Steuersatz" ohne Wirkung

Das was Casim schreibt stimmt 100% und zudem habe ich nach oftmaliger Diskussion hier im Forum das Finanzamt angerufen und es ist so wie ich sage !!
Eine Nachverrechnung wird dir zwar nicht drohen, wenn du mehr UST abführst als du musst, aber korrekt ist es nicht.

-> Glaub nicht alles was so ein SteuerFuzziBerater erzählt, mit 20 % UST hat ER sicherlich kein Problem (du zahlst es ja und wäscht sich seine Hände in Unschuld) und das Finanzamt hilft der ganz bestimmt wenn du anrufst ... allerdings braucht ich auch 2 Leute dort, denn der Erste kannte sich nicht aus ... ähem. :)
 

mr_snackshop

Gut bekanntes Mitglied
23. Juni 2013
115
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AW: [3.17b4] Versandkosten - "höchster Steuersatz" ohne Wirkung

@casim
Du hast Recht und so ganz auch wieder nicht. Im Bezug auf den Händler (allgemein) würde ich die Ansicht bevorzugen, dass eben aufgrund der von Dir definierten Leistungszusammenstellung (Versandmaterial [20%USt.],...) eigentlich der Normalsteuersatz anzuwenden ist (Rechtsphilosophie).

Ungeachtet dessen gilt für DE die Richtlinie, dass der "überwiegende Steuersatz" anzuwenden ist.

Kann diese Richtlinie aber auch auf AT angewendet werden? Denn im österr. Umsatzsteuergesetz finde ich nur die Paragraphen §10 und §3, die diese Frage nicht eindeutig beantworten. Eine Richtlinie, die der von DE entspricht, kann ich schon gar nicht finden.

@MichaelVorarlberg
(ich nehme an Du bist Ösi) Grundsätzlich will ich Dir gerne Glauben schenken. Aber - für mich hat die Aussage des Steuerberaters einen rechtsverbindlichen Charakter. Schließlich haftet er ja auch dafür. ;)
Stimmt seine Behauptung, kann es sehr wohl zu einer Nachverrechnung kommen, da es sich hierbei um eine Abgabenschuld handelt, weil zu wenig USt. abgeführt wurde. Ein übel gelaunter Beamter könnte daraus sogar den strafrechtlich relevanten Tatbestand der Steuerhinterziehung herleiten.

...und da ich von telefonischen Auskünften nichts halte *...das habe ich niiieee behauptet!!*, habe ich mir einen Ansprechpartner beim Finanzamt gesucht und schriftlich um eine rechtsverbindliche Erklärung, mit Verweis auf die Rechtsnorm, ersucht.

Das Ergebnis meiner Anfrage poste ich dann hier, damit da mal wirklich Rechtssicherheit aufkommt.

--- Fortsetzung folgt ---

Nachschlagewerk für Umsatzsteuergesetz (AT): http://www.jusline.at/Umsatzsteuergesetz_(UStG).html
 

MichaelH

Sehr aktives Mitglied
17. November 2008
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AW: [3.17b4] Versandkosten - "höchster Steuersatz" ohne Wirkung

"...und da ich von telefonischen Auskünften nichts halte *...das habe ich niiieee behauptet!!*, habe ich mir einen Ansprechpartner beim Finanzamt gesucht und schriftlich um eine rechtsverbindliche Erklärung, mit Verweis auf die Rechtsnorm, ersucht.

Das Ergebnis meiner Anfrage poste ich dann hier, damit da mal wirklich Rechtssicherheit aufkommt.
"

1) Wenn der richtigem Mann am Telefon mir sofort die korrekte Antwort gibt, dann habe ich daran keinen Zweifel ... :)
2) Und ob dein Brief von deinem FA mir bei meinem FA was nützen würde wäre zweifelhaft, wenn ich so denken würde wie du ... :) :)
3) Und dass dein Steuerberater haftet, das finde ich toll, dann soll er dir dann auch die seit Jahren zuviel bezahlte UST aus der Haftung heraus zurückzahlen ... :) :) :)
3a) Ob ein solcher zu deinem oder zu seinem Vorteil arbeitet (Absicherung), diese Frage wäre dann auch geklärt ... und sich dafür auch noch fürstlich belohnen lässt.

=> Zu Punkt 3) würde ich mich dann auch auf eine Antwort freuen !!

Und ja, meiner lieber Snacky - Vorarlberg ist ein Bundesland von Österreich, ganz im Westen am schönen Bodensee.
 

mr_snackshop

Gut bekanntes Mitglied
23. Juni 2013
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AW: [3.17b4] Versandkosten - "höchster Steuersatz" ohne Wirkung

@MichaelVorarlberg

zu 1) die Leute in den Behörden machen sich zumeist das Leben leicht. Wenn Du um eine schriftliche Bestätigung dieser Aussage ersucht hättest, wäre der gute Mann ins Stottern geraten. *Hmm, tja, wissen sie, ich muss da..., können wir.., das ist nicht so einfach...*

zu 2) ich habe u.a. viele Jahre in einer Vermögensverwaltung (QM) gearbeitet. Da vor allem Reklamationen mein Job waren, war eine enge Zusammenarbeit mit unserer Rechtsabteilung unumgänglich. Daher meine Vorgangsweise ;) - und ja, diese Auskunft ist von allgemeiner Gültigkeit, weil a) Bundesgesetz bzw. b) ggf. auch EU-Recht.

zu 3, 3a) Vertraue mir einfach. Ich kann sehr gut einschätzen, wann ein Steuerberater Mist baut oder zu sehr zu seinem Vorteil arbeitet. Macht er seinen Job nicht richtig, gibt es noch viele andere. Abgesehen davon reden wir hier von einem echten Steuerberater (Standesgruppe Wirtschaftsprüfer etc.) und nicht von einem Buchhalter, der umgangssprachlich auch gerne als Steuerberater bezeichnet wird. Gegenüber der zweiten Gruppe müssen die sogar eine erweiterte Haftpflichtversicherung haben, die Beratungsschäden abdeckt. Sonst könnte ich ja gleich die Buchhaltung von der Putzfrau machen lassen :)

Dass Vorarlberg (noch) zu AT gehört wusste ich schon. Dein Nickname hätte ja auch auf eine Vorliebe oder was auch immer hindeuten können. Nicht jeder outet sich gerne als Xiberger^^

Zum Thema: heute bei dem FA-Mitarbeiter telefonisch urgiert. Er muss sich da noch mit einem 'Fachmann' beim FA besprechen und meldet sich dann kommende Woche. Im Telefonat wollte er sich auf gar keine Aussage festlegen. Soviel zu 1) und 2)
 
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MichaelH

Sehr aktives Mitglied
17. November 2008
14.175
1.774
AW: [3.17b4] Versandkosten - "höchster Steuersatz" ohne Wirkung

zu 3) Da hoffe ich dass du dann positiven Bescheid zu 1) bekommst und dich über schönes Geld aus der Haftpflichtversicherung freuen kannst. Ob dir das dann gelungen ist, interessiert natürlich auch, denn es ist immer gut zu wissen.
Meiner ist gewerblicher Buchhalter / Bilanzbuchhalter und somit weiß ich schon was ein Buchhalter oder ein Steuerberater ist. :)

zu 1) ist immer ein Wagnis und ich kann den Mann verstehen, ggf. "haftet" er ja für so ein Schriftstück und er ist ggf. Vertreter für XY, kenne den rechtlichen Kram nicht soooo genau, aber das will sicherlich überlegt sein und er will das absichern. Kann ich gut verstehen.

zu 2) Da ist dann ja super, aber auch wenn Gegenteiliges herauskäme würde ich es weiterhin gewichtet machen, weil du ggf. andere Versandkostenabrechnung erhälst als ich und somit dies ggf. nicht 1:1 übertragbar wäre. :)

SG und halte uns informiert !
 

gerhard5302

Sehr aktives Mitglied
AW: [3.17b4] Versandkosten - "höchster Steuersatz" ohne Wirkung

Wenn ich als Österreicher USt.-freie Leistungen bei der österr. Post einkaufe muß ich die trotzdem mit meinen 20% USt. weiter fakturieren. 10% hab ich nichts, brauche ich daher nicht.
Aber keinenfalls darf ich das steuerfreie Porto sozusagen steuerfrei weiter verkaufen.

lg
Gerhard
 

MichaelH

Sehr aktives Mitglied
17. November 2008
14.175
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AW: [3.17b4] Versandkosten - "höchster Steuersatz" ohne Wirkung

@mr_snackshop - Vergiss die Antwort nicht ...
 

mr_snackshop

Gut bekanntes Mitglied
23. Juni 2013
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AW: [3.17b4] Versandkosten - "höchster Steuersatz" ohne Wirkung

@MichaelVorlberg
Keine Sorge, da bleibe ich dran. Wie aber nicht anders zu erwarten, lässt sich das FA Zeit. Am Donnerstag bringe ich mich mit Nachdruck in Erinnerung :cool:
 

mr_snackshop

Gut bekanntes Mitglied
23. Juni 2013
115
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AW: [3.17b4] Versandkosten - "höchster Steuersatz" ohne Wirkung

Heute eine schriftliche Antwort vom Wiener FA erhalten, die da lautet:
"Werden in einer Rechnung Leistungen zu unterschiedlichen Steuersätzen abgerechnet, so sind auch die Nebenleistungen entsprechend aufzuteilen. Eine Vereinfachungsbestimmung, wonach das Überwiegen zählt ist - auch nach Rücksprache mit dem BMF - nicht vorgesehen."
Im zugleich geführten Telefonat wurde diese Aussage dahingehend relativiert: entsprechend der Rechtsphilosophie gibt es je nach regionalem Finanzamt auch Auffassungsunterschiede. Grundsätzlich ist es nicht falsch, die Versandkosten generell mit 20% USt. zu belegen - na no na ned. Mehr Kohle für Papa Staat^^ Die Regelung des Überwiegenden Steuersatzes hat in AT also keine Gültigkeit, auch wenn sie vielleicht bei manchem FA als erleichterte Handhabung geduldet wird.

Allerdings gibt es da noch einen Pferdefuß. Nennt sich "Übergang der Steuerschuld". Wird zu wenig USt. berechnet, zieht man ggf. den Kunden mit in die Verantwortung. Ein strafrechtlicher Tatbestand kann daraus aber nicht abgeleitet werden. Es entsteht *nur* eine Steuerschuld auf Seiten des Kunden.

Mit dem FA-Beamten pflege ich ab nun einen losen Kontakt, da es sich um eine Grundsatzentscheidung handelt, von der letztendlich jeder Webshop-Betreiber in Österreich betroffen ist. Er bleibt innerhalb seiner Behörde am Ball. Sobald ich etwas Neues erfahre poste ich es in diesen Thread.

@JTL-Team
Da es die Programmierung des Webshops betrifft, ersuche ich Euch um ein Statement zu diesem Thema.