AW: Bundestag beschließt Gesetz zur „Button-Lösung“
Artikel 246 BGBEG Absatz 1 Nr. 4 sagt:
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung...
Es geht also um die Frage, was ist ein "wesentliches Merkmal" !!
Entweder gibt es dazu bereits Urteile (dann sollte man als "Händlerbund" die Quellen dazu nennen!) wenn daraus hervorgingen würde, dass zum Beispiel eine Waschanleitung oder stoffliche Zusammensetzung eines Artikels dazugehörten, wie es wohl weiter oben als Notwendigkeit (nach Lektüre des Händlerbundes-Whitepaper?!) gemutmaßt wurde, oder es handelt sich eben um Spekualtion.
Ich verkaufe zum Beispiel Kosmetika. Hier könnte man die Frage stellen, ob nun die INCI Angaben, also die Auflistung der Inhaltsstoffe Bestandteil der "wesentlichen Merkmale" wären oder nicht. So aus dem Bauch heraus, würde ich sagen das:
Shampoo, gegen Schuppen Marke XYz, mit Aloe Vera 200ml
sind bereits die wesentlichen Merkmale!!
und so (oder so ähnlich) sehen bei mir die Artikel-Titel auch aus. Ich sehe allein aus dem Gesetzestext auch keinen Grund zur Änderung. Im übrigen lässt sich dieser Begriff vermutlich auch nicht pauschal eingrenzen, sondern es wäre eine Fall zu Fall Entscheidung. Da müsste man mal sehen, ob einer wirklich wegen dem Vorwurf die vorstehende Zeile enthalte nicht die "wesentlichen Merkmale" des Artikels den Gang zum Kadi wagt. Da wird das Eis doch recht dünn!
Und ich habe schon einige Tausend Taler bei Rechtsstreitigkeiten verloren, und wenn ich daraus eines gelernt habe, dann das ein Richter diesen Sachverhalt so, und der nächste diesen Sachverhalt anders betrachten würde. Das weiß auch ein potentieller (weil als Abmahner geübter ) Angreifer.
FAZIT: Ich finde die Hinweise des Händlerbundes zur Änderung der Darstellung der letzten Bestellseite sehr einseitig auf Aktionismus ausgerichtet. Auch die Formulierungen des Whitepapers sind juristisch nicht untermauert, es stellt sich auch die Frage nach der Qualifiaktion des Autors (oder habe ich die Übersehen?)
Ich würde jedenfalls solche Änderungs-Empfehlungen vorsichtiger angehen.
Gut ist allerdings das JTL hier gleich anbietet die letzte Bestellseite entsprechend nach Bedarf zu erweitern.
Je länger ich darüber nachdenke um so sicherer werde ich mir, dass dieser Aspekt der wesentlichen Artikelmerkmale eine Fall zu Fall Entscheidung sein wird. Da kannst Du nämlich Deine Bestellabschlußseite mit der gesamten Artikelbeschreibung zuspammen, und wenn ich dann auch nur ein "wesentliches Merkmal" Deines Artikels kenne, dass Du in der Artikelbeschreibung vergessen hättest flattert die Abmahnung rein!
Btw: wird Zeit, dass die Bundesregierung die gesamte Abmahnarie auf ein paar hundert Euro deckelt, dann ist endlich Schluß mit der ganzen Kinderka**e!