Gutschrift vs. Rechnungskorrektur - Klärungsbedarf

EW Hamburg

Aktives Mitglied
12. Juli 2010
78
1
Ich möchte nochmal des Thema "Gutschrift" bzw. nach neuer resp. zu erwartender Behandlungsweise durch die Finanzbehörden nun "Rechnungskorrektur" resp. "Rechnung zu Ihren Gunsten" aufwärmen resp. aufkochen, um hier zu einer eindeutigen Klarstellung bzgl. der Abläufe in der Wawi zu kommen:


  1. Erstellung einer z. B. nachträglichen Preisreduzierung gegenüber dem Kunden wg. Mängel:

    Ist klar, hier wird unter Bezugnahme auf die ursprüngliche Rechnung eine "Rechnungskorrektur" erstellt.

    Fragen dazu:

    - Wie muss diese denn nun richtig heißen - "Rechnung zu Ihren Gunsten" oder "Stomro-Rechnung"? Auf jeden fall nicht mehr "Gutschrift".

    - Wie erfolgt die Übergabe an die FiBu? Die Ameise hat offensichtlich keine Funktion zum Export von "Rechnungskorrekturen". Funktion fehlt.

    - Wie wird die Zahlungsart sowie das Zahlungsdatum für die Auskehrung des Reduktionsbetrages vermerkt resp. gebucht? Funktionalität fehlt.
  2. Erstellung einer "Gutschrift" für z. B. Vertriebsprovision

    Nach meiner Sichtweise gibt es dann solche "Gutschriften" zur Abrechnung für "durch Dritte erbrachte Leistungen" nicht mehr, der "Dritte" muss eine Rechnung erstellen.
    Der Hintergrund ist klar: Das Finanzamt will mehr "Transparenz" in diese Dinge bringen, weil eine "Gutschrift" - zumal wenn bar bezahlt - beim "Dritten" natürlich auch leicht mal "unter den Tisch fallen" kann.

Alle Komentare zur Aufhellung diese Thema und zum Lösen der offenen Enden - Buchung des ausgekehrten Betrags, Übergabe an FiBu - wilkommen.

Thomas

KayPro II mit 2x SD-Floppy, CPM 2.2. Ich kann mir zur Not aber auch einen Apple II Europlus mit CPM und 80-Zeichen-Karte leihen.
 

HITSYSTEME

Aktives Mitglied
17. September 2013
50
0
Oeversee
AW: Gutschrift vs. Rechnungskorrektur - Klärungsbedarf

Das Gesetz (§14 UStG) ist geändert worden. Als Kommentierung habe ich folgenden Text gefunden:

Am 29.06.2013 wurde das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz veröffentlicht. Was sich wie ein Zungenbrecher anhört, bewirkt recht gravierende Änderungen u.a. bei Rechnungsstellungen:
Erstellt ein Leistungsempfänger eine Gutschrift als Ersatz der Rechnung des Leistungserbringers, so ist diese zukünftig zwingend mit "Gutschrift" oder "self-billing invoice" zu titulieren. Nur dann erfüllt sie die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 UStG (als Nr. 10 neu aufgenommen).
Um diese Gutschrift von einer zu trennen, die der Leistungserbringer zu einer Rechnung erteilt (Nachlass, Korrektur o.ä.), ist für diese zukünftig der Titel "Gutschrift" nicht mehr erlaubt. Die muss dann mit einem gängigen Begriff beispielsweise "Rechnungskorrektur" oder "Nachlassabrechnung" genannt werden.
Erhält ein Kunde von seinem Lieferer so eine nachträgliche "Gutschrift", so muss er der Titulierung schriftlich oder per Mail widersprechen. Eine Korrektur ist dann nicht notwendig, der Widerspruch führt dazu, dass diese Gutschrift umsatzsteuerrechtlich verarbeitet werden kann.

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) an sich mit einer Eingabe zum Thema Rechnungspflichtangabe „Gutschrift“ an das BMF gewandt.

Hintergrund: Das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz ist am 29.6.2013 im BGBl. I S. 1809 verkündet worden. Durch das Gesetz wird u.a. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG eingefügt. Hiernach ist in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG die Angabe „Gutschrift“ erforderlich. Diese Formulierung implementiert, dass explizit das Wort „Gutschrift“ auf dem Rechnungsdokument genannt werden muss, um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden.

Hierzu führt die BStBK weiter aus:

  • Nach unserer Auffassung ist diese Auslegung sehr bedenklich und führt zu einem Formalismus, der im internationalen Geschäftsverkehr nicht geduldet werden kann. In der Praxis findet man häufig die Angabe „credit note“ bzw. „self billing“ auf der Rechnung. Diese Angaben sollten ausreichend sein.
  • Aus Art. 248a Satz 2 MwStSystRL geht hervor, dass die Mitgliedstaaten keine allgemeine Verpflichtung zur Übersetzung von Rechnungen auferlegen dürfen.
  • In den Erläuterungen zu den Mehrwertsteuervorschriften für die Rechnungsstellung (Richtlinie 2010/45/EU) zu Art. 248a heißt es: „Die Mehrwertsteuerbestimmungen schreiben nicht vor, in welcher Sprache eine Rechnung auszustellen ist. Falls eine andere Sprache als die Landessprache benutzt wird, darf der Mitgliedstaat das Recht auf Vorsteuerabzug nicht allein aufgrund der in der Rechnung verwendeten Sprache beschränken.“
  • Wir regen daher an, dass die Rechnungspflichtangabe „Gutschrift“ auch in vergleichbarer Formulierung sowie in anderen Amtssprachen der Europäischen Union anerkannt wird.
  • Weiterhin möchten wir gern auf den in der betrieblichen Praxis vielfach verwendeten Begriff der kaufmännischen Gutschrift hinweisen. Unternehmen, die beispielsweise im Fall von Warenrückgaben nach Reklamation ihre bereits gestellten Rechnungen ändern und hierzu eine Abrechnung über den zu viel erhaltenen Betrag ausstellen, bezeichnen diese Abrechnung regelmäßig als „Gutschrift“.
  • Für eine entsprechende Klarstellung, dass die Verwendung des Begriffs „ Gutschrift“ bei Stornorechnungen und anderen kaufmännischen Abrechnungen für sich allein genommen nicht zu einer Anwendung des § 14c UStG führt, wären wir Ihnen sehr dankbar.
  • Die Neuregelung soll bereits am Tag nach der Verkündung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes in Kraft treten. Da die Unternehmen die gesetzlichen Regelungen und die sie konkretisierenden Erlassregelungen in ihren internen Abläufen sowie den Softwareprogrammen umsetzen müssen, empfehlen wir, eine Nichtbeanstandungsregelung von mindestens sechs Monaten einzuführen.

Ob das zur Aufhellund des Thema beiträgt, weiß ich nicht. Aktuell darf der Begriff "Gutschift" nicht mehr über einer Gutschrift stehen. Wir verwenden gemäß der BStBK nun "Stornorechnung".

PS: Gerüchteweise solle schon bald über einer Rechnung "Zahlbeleg an die Finanzbehörde" stehen...
 

HITSYSTEME

Aktives Mitglied
17. September 2013
50
0
Oeversee
AW: Gutschrift vs. Rechnungskorrektur - Klärungsbedarf

Das Gesetz (§14 UStG) ist geändert worden. Als Kommentierung habe ich folgenden Text gefunden:
Aktuell darf der Begriff "Gutschift" nicht mehr über einer Gutschrift stehen. Wir verwenden gemäß der BStBK nun "Stornorechnung".

.. gemeint sind natürlich "Gutschriften" von Leistungserbringern.
 

EW Hamburg

Aktives Mitglied
12. Juli 2010
78
1
AW: Gutschrift vs. Rechnungskorrektur - Klärungsbedarf

Das Gesetz (§14 UStG) ist geändert worden. Als Kommentierung habe ich folgenden Text gefunden:

Am 29.06.2013 wurde das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz veröffentlicht. Was sich wie ein Zungenbrecher anhört, bewirkt recht gravierende Änderungen u.a. bei Rechnungsstellungen:
Erstellt ein Leistungsempfänger eine Gutschrift als Ersatz der Rechnung des Leistungserbringers, so ist diese zukünftig zwingend mit "Gutschrift" oder "self-billing invoice" zu titulieren. Nur dann erfüllt sie die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 UStG (als Nr. 10 neu aufgenommen).
Um diese Gutschrift von einer zu trennen, die der Leistungserbringer zu einer Rechnung erteilt (Nachlass, Korrektur o.ä.), ist für diese zukünftig der Titel "Gutschrift" nicht mehr erlaubt. Die muss dann mit einem gängigen Begriff beispielsweise "Rechnungskorrektur" oder "Nachlassabrechnung" genannt werden.
Erhält ein Kunde von seinem Lieferer so eine nachträgliche "Gutschrift", so muss er der Titulierung schriftlich oder per Mail widersprechen. Eine Korrektur ist dann nicht notwendig, der Widerspruch führt dazu, dass diese Gutschrift umsatzsteuerrechtlich verarbeitet werden kann.

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) an sich mit einer Eingabe zum Thema Rechnungspflichtangabe „Gutschrift“ an das BMF gewandt.

Hintergrund: Das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz ist am 29.6.2013 im BGBl. I S. 1809 verkündet worden. Durch das Gesetz wird u.a. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG eingefügt. Hiernach ist in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG die Angabe „Gutschrift“ erforderlich. Diese Formulierung implementiert, dass explizit das Wort „Gutschrift“ auf dem Rechnungsdokument genannt werden muss, um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden.

Hierzu führt die BStBK weiter aus:

  • Nach unserer Auffassung ist diese Auslegung sehr bedenklich und führt zu einem Formalismus, der im internationalen Geschäftsverkehr nicht geduldet werden kann. In der Praxis findet man häufig die Angabe „credit note“ bzw. „self billing“ auf der Rechnung. Diese Angaben sollten ausreichend sein.
  • Aus Art. 248a Satz 2 MwStSystRL geht hervor, dass die Mitgliedstaaten keine allgemeine Verpflichtung zur Übersetzung von Rechnungen auferlegen dürfen.
  • In den Erläuterungen zu den Mehrwertsteuervorschriften für die Rechnungsstellung (Richtlinie 2010/45/EU) zu Art. 248a heißt es: „Die Mehrwertsteuerbestimmungen schreiben nicht vor, in welcher Sprache eine Rechnung auszustellen ist. Falls eine andere Sprache als die Landessprache benutzt wird, darf der Mitgliedstaat das Recht auf Vorsteuerabzug nicht allein aufgrund der in der Rechnung verwendeten Sprache beschränken.“
  • Wir regen daher an, dass die Rechnungspflichtangabe „Gutschrift“ auch in vergleichbarer Formulierung sowie in anderen Amtssprachen der Europäischen Union anerkannt wird.
  • Weiterhin möchten wir gern auf den in der betrieblichen Praxis vielfach verwendeten Begriff der kaufmännischen Gutschrift hinweisen. Unternehmen, die beispielsweise im Fall von Warenrückgaben nach Reklamation ihre bereits gestellten Rechnungen ändern und hierzu eine Abrechnung über den zu viel erhaltenen Betrag ausstellen, bezeichnen diese Abrechnung regelmäßig als „Gutschrift“.
  • Für eine entsprechende Klarstellung, dass die Verwendung des Begriffs „ Gutschrift“ bei Stornorechnungen und anderen kaufmännischen Abrechnungen für sich allein genommen nicht zu einer Anwendung des § 14c UStG führt, wären wir Ihnen sehr dankbar.
  • Die Neuregelung soll bereits am Tag nach der Verkündung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes in Kraft treten. Da die Unternehmen die gesetzlichen Regelungen und die sie konkretisierenden Erlassregelungen in ihren internen Abläufen sowie den Softwareprogrammen umsetzen müssen, empfehlen wir, eine Nichtbeanstandungsregelung von mindestens sechs Monaten einzuführen.

Ob das zur Aufhellund des Thema beiträgt, weiß ich nicht. Aktuell darf der Begriff "Gutschift" nicht mehr über einer Gutschrift stehen. Wir verwenden gemäß der BStBK nun "Stornorechnung".

PS: Gerüchteweise solle schon bald über einer Rechnung "Zahlbeleg an die Finanzbehörde" stehen...

Danke für diese sehr ausführliche Kommentierung. Wann ist denn das "Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz" in Kraft getreten resp. wann tritt es in Kraft?

Dnake,
Thomas

KayPro 10/CPM 2.2 mit 10MB ControlData Festplatte ("Winchester", 5 1/4 Zoll)
 

EW Hamburg

Aktives Mitglied
12. Juli 2010
78
1
AW: Gutschrift vs. Rechnungskorrektur - Klärungsbedarf

Das Gesetz (§14 UStG) ist geändert worden. Als Kommentierung habe ich folgenden Text gefunden:

Am 29.06.2013 wurde das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz veröffentlicht. Was sich wie ein Zungenbrecher anhört, bewirkt recht gravierende Änderungen u.a. bei Rechnungsstellungen:
Erstellt ein Leistungsempfänger eine Gutschrift als Ersatz der Rechnung des Leistungserbringers, so ist diese zukünftig zwingend mit "Gutschrift" oder "self-billing invoice" zu titulieren. Nur dann erfüllt sie die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 UStG (als Nr. 10 neu aufgenommen).
Um diese Gutschrift von einer zu trennen, die der Leistungserbringer zu einer Rechnung erteilt (Nachlass, Korrektur o.ä.), ist für diese zukünftig der Titel "Gutschrift" nicht mehr erlaubt. Die muss dann mit einem gängigen Begriff beispielsweise "Rechnungskorrektur" oder "Nachlassabrechnung" genannt werden.
Erhält ein Kunde von seinem Lieferer so eine nachträgliche "Gutschrift", so muss er der Titulierung schriftlich oder per Mail widersprechen. Eine Korrektur ist dann nicht notwendig, der Widerspruch führt dazu, dass diese Gutschrift umsatzsteuerrechtlich verarbeitet werden kann.

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) an sich mit einer Eingabe zum Thema Rechnungspflichtangabe „Gutschrift“ an das BMF gewandt.

Hintergrund: Das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz ist am 29.6.2013 im BGBl. I S. 1809 verkündet worden. Durch das Gesetz wird u.a. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG eingefügt. Hiernach ist in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG die Angabe „Gutschrift“ erforderlich. Diese Formulierung implementiert, dass explizit das Wort „Gutschrift“ auf dem Rechnungsdokument genannt werden muss, um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden.

Hierzu führt die BStBK weiter aus:

  • Nach unserer Auffassung ist diese Auslegung sehr bedenklich und führt zu einem Formalismus, der im internationalen Geschäftsverkehr nicht geduldet werden kann. In der Praxis findet man häufig die Angabe „credit note“ bzw. „self billing“ auf der Rechnung. Diese Angaben sollten ausreichend sein.
  • Aus Art. 248a Satz 2 MwStSystRL geht hervor, dass die Mitgliedstaaten keine allgemeine Verpflichtung zur Übersetzung von Rechnungen auferlegen dürfen.
  • In den Erläuterungen zu den Mehrwertsteuervorschriften für die Rechnungsstellung (Richtlinie 2010/45/EU) zu Art. 248a heißt es: „Die Mehrwertsteuerbestimmungen schreiben nicht vor, in welcher Sprache eine Rechnung auszustellen ist. Falls eine andere Sprache als die Landessprache benutzt wird, darf der Mitgliedstaat das Recht auf Vorsteuerabzug nicht allein aufgrund der in der Rechnung verwendeten Sprache beschränken.“
  • Wir regen daher an, dass die Rechnungspflichtangabe „Gutschrift“ auch in vergleichbarer Formulierung sowie in anderen Amtssprachen der Europäischen Union anerkannt wird.
  • Weiterhin möchten wir gern auf den in der betrieblichen Praxis vielfach verwendeten Begriff der kaufmännischen Gutschrift hinweisen. Unternehmen, die beispielsweise im Fall von Warenrückgaben nach Reklamation ihre bereits gestellten Rechnungen ändern und hierzu eine Abrechnung über den zu viel erhaltenen Betrag ausstellen, bezeichnen diese Abrechnung regelmäßig als „Gutschrift“.
  • Für eine entsprechende Klarstellung, dass die Verwendung des Begriffs „ Gutschrift“ bei Stornorechnungen und anderen kaufmännischen Abrechnungen für sich allein genommen nicht zu einer Anwendung des § 14c UStG führt, wären wir Ihnen sehr dankbar.
  • Die Neuregelung soll bereits am Tag nach der Verkündung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes in Kraft treten. Da die Unternehmen die gesetzlichen Regelungen und die sie konkretisierenden Erlassregelungen in ihren internen Abläufen sowie den Softwareprogrammen umsetzen müssen, empfehlen wir, eine Nichtbeanstandungsregelung von mindestens sechs Monaten einzuführen.

Ob das zur Aufhellund des Thema beiträgt, weiß ich nicht. Aktuell darf der Begriff "Gutschift" nicht mehr über einer Gutschrift stehen. Wir verwenden gemäß der BStBK nun "Stornorechnung".

PS: Gerüchteweise solle schon bald über einer Rechnung "Zahlbeleg an die Finanzbehörde" stehen...

Danke für diese sehr ausführliche Kommentierung. Wann ist denn das "Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz" in Kraft getreten resp. wann tritt es in Kraft?

Dnake,
Thomas

KayPro 10/CPM 2.2 mit 10MB ControlData Festplatte ("Winchester", 5 1/4 Zoll)
 

tom10

Sehr aktives Mitglied
2. Oktober 2012
714
107
06774 Muldestausee
AW: Gutschrift vs. Rechnungskorrektur - Klärungsbedarf

Erstmalige Anwendung am 30.06.2013
Inkrafttreten am 01.07.2013

2x komplett zitiert - zumindest überlesen kann man es jetzt auf keinen Fall mehr ;)
 

okh

Gut bekanntes Mitglied
20. Oktober 2007
585
4
Buchholz
AW: Gutschrift vs. Rechnungskorrektur - Klärungsbedarf

Wo sind die Gutschriften hin? Totales Zahlungschaos bezgl. Rückerstattung und Differenzbeträgen.
 

mike.com1

Gut bekanntes Mitglied
24. Oktober 2012
428
7
AW: Gutschrift vs. Rechnungskorrektur - Klärungsbedarf

Gutschrift darf nun wieder Gutschrift heißen. Da Bundesfinanzministerium hat nun klar gestellt, dass eine Rechnungskorrektur auch Gutschrift genannt werden kann.
 

deepblue

Sehr aktives Mitglied
2. Januar 2009
2.301
6
Hannover / Hamburg
AW: Gutschrift vs. Rechnungskorrektur - Klärungsbedarf

Hallo,

habe gerade meine Vorlage auf Rechnungskorrektur geändert und nun lese ich das hier. =(

Kann bzw. konnte mich mit Rechnungskorrektur nicht anfreunden. Ich glaube die Jungs beim Bundesfinanzministerium haben zu viel Zeit!

Wird das in der JTL-Wawi auch wieder auf Gutschrift geändert? Oder bleibt das Ganze nun Rechnungskorrektur?
 

tom10

Sehr aktives Mitglied
2. Oktober 2012
714
107
06774 Muldestausee
AW: Gutschrift vs. Rechnungskorrektur - Klärungsbedarf

Ich ändere das nicht wieder. Richtiger :) ist es auf alle Fälle, Gutschrift nicht zu benutzen. Und was da nun über der Rückgabe von vorher Eingenommenem steht ist mir eigentlich wurscht.
 

HITSYSTEME

Aktives Mitglied
17. September 2013
50
0
Oeversee
AW: Gutschrift vs. Rechnungskorrektur - Klärungsbedarf

Auszug: BMF, Schreiben vom 25.10.2013, Az. IV D 2 – S 7280/12/10002; Abruf-Nr. 133339)

Keine Nachteile bei der Bezeichnung einer „kaufmännischen Gutschrift“ als „Gutschrift“

In einem aktuellen Schreiben stellt das BMF klar: Auch künftig kann eine „kaufmännische Gutschrift“ als „Gutschrift“ bezeichnet werden, ohne dass der Empfänger dieser Gutschrift Gefahr läuft, wegen der Umsatzsteuer in Anspruch genommen zu werden. |

Das BMF wörtlich: „Die im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnete Stornierung oder Korrektur der ursprünglichen Rechnung als Gutschrift (sogenannte kaufmännische Gutschrift) ist keine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne. Wird in einem solchen Dokument der Begriff ‚Gutschrift‘ verwendet, obwohl keine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG vorliegt, ist dies weiterhin umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich. Die Bezeichnung als ‚Gutschrift‘ führt allein nicht zur Anwendung des § 14c UStG

@JTL: Wir würden uns sehr freuen, wenn der Button wieder mit "Gutschrift" beschriftet wird und JTL sich damit an dem in der Praxis üblichen Begrifflichkeiten orientiert.
 

Ähnliche Themen