AW: Klarna Kauf auf Rechnung
Vorsicht bei Klarna:
Wir sind jetzt ca. 6 Monate bei Klarna.
Waren vorher bei Paymorrow und sind eigentlich nur gewechselt da wir bei Paymorrow eine hohe ablehnquote hatten. Der Mitarbeiter von Klarna sagte uns das sie eine akzeptanz von ca. 90 % hätten und Paymorrow dagegen nur 30 %.
Leider ist es so das Klarna nicht so bekannt ist und wir noch weniger Kunden hatten die auf Rechnung kauften.
Wir dachten auch das die Grundgebühr von 29 Euro von unserem Konto abgebucht werden würden, dies war leider nicht der fall und wurde uns mit einer 5 Euro Mahngebühr mitgeteilt. Wir zahlten die Grundgebühr erstmal ohne die Mahngebühren da wir dachten Klarna ist bestimmt kulant... War Klarna aber nicht und schickte uns eine erneute Mahnung von der Mahnung (wieder mit 5 Euro), dies waren dann schon 10 Euro gebühren.
Im Februar kam gar keine Rechnung, nur die Mahnung 29 Euro + 5 Euro gebühren.
Leider haben wir die AGB nur überflogen. Hier mal eine Auszug:
Dort liest man unter Punkt 3 Auszahlung:
Klarna begleicht die erworbenen Forderungen einmal wöchentlich. Die Auszahlung erfolgt mit folgender Verzögerung: Für Forderungen, die Klarna
beispielsweise in Woche 1 erworben hat, erfolgt die Auszahlung am Donnerstag der Woche 4, für Forderungen aus Woche 2 am Donnerstag der
Woche 5 usw.
Dem gegenüber der Mailtext:
Sie bekommen jede Woche den vollen Betrag ausbezahlt, egal ob Ihr Kunde den Ratenkauf wählt oder nicht. Wir warten nur die 14 Tage Rückgaberecht des Kunden plus einer Kulanzzeit von ca. 2-3 Tagen ab.
Fazit:
- Den vollen Betrag bekomt man nie ausbezahlt, weil (laut Punkt 5 der Vereinabrung) Klarna die Servicekosten in Abzug bringt.
- Die Wartezeit beträgt nicht generell 14 Tage + 3 sondern zwischen 14 + 4 und 14 + 8. Dies liegt daran, dass die Forderungen einer Woche zusammengezogen werden und am Donnerstag der 4. Woche ausbezahlt werden.
Beispiel: Rechnungsdatum am Montag Woche 1 - bis Donnerstag Woche 4 = 22 Werktage (Samstag nicht als Werktag gezählt - dann sähe es noch schlechter aus) Für eine Zahlung am Freitag in Woche 1 sind es dann immer noch 18 Tage.
In den AGB unter Punkt 7 - Rückübertragung von Forderungen:
Klarna hat das Recht, eine Forderung an den Partner zurück zu übertragen, (i) ....... (iv) wenn der Partner bei der Rechnungsstellung oder auf andere Weise gegen diesen Vertrag verstoßen hat oder (v) wenn Klarna aufgrund von Verbraucherschutzbestimmungen etwas an den Kunden zahlen musste, (vi) ... Die Rückübertragung erfolgt durch die Minderung der künftigen Auszahlungen an den Partner in Höhe der ausstehenden Forderung. Im Falle der Rückübertragung von Forderungen können Klarna Zinsverluste und andere Kosten entstehen, deren Ausgleich Klarna verlangen kann.
Fazit:
Die Klarna GmbH hat sich hier eine Genralklausel eingebaut, mit der Sie jeglichen Verstoß des Kunden gegen die AGB ahnden kann, auch wenn es sich um keine Punkte handelt die wesentlich den Zahlungsverkehr betreffen (wie wir nacher sehen werden). Ob es als fair anzusehen ist, dass Klarna die gesamte Forderung zurücküberträgt, wenn sie nur "etwas" auf Grund der Verbaucherschutzbestimmungen an den Kunden zahlen muß sei mal dahingestellt.
Unter Punkt 12 werden die möglichen Verstragsverstöße aufgeführt - diese Passage gehört zu den längeren Textstellen in den AGB. Wir lesen dort:
Klarna ist berechtigt, ohne die vom Vertragspartner entrichteten Entgelte zurückzahlen zu müssen, den Vertrag fristlos zu kündigen oder diesen
unverzüglich aufzuheben, (a) wenn .... (b) wenn der Partner es versäumt, seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nachzukommen, oder wenn es Gründe gibt, nach denen anzunehmen ist, dass der Partner seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird; .. (e) wenn der Partner gegen Klarna gerichtlich vorgeht oder ....
Wenn der Vertrag gemäß dieser Bestimmung gekündigt oder aufgehoben wird, ist Klarna berechtigt, weitere Zahlungen einzubehalten und stattdessen eine Abschlussrechnung vorzunehmen, nachdem Klarna den Status der offenen Forderungen geprüft hat und etwaige für die Rückübertragung der Forderung laufende Fristen verstrichen sind. Wenn Klarna vom Vertrag zurücktritt, hat Klarna außerdem das Recht, sämtliche während der Vertragslaufzeit erworbenen Forderungen an den Partner zurück abzutreten, nachdem Klarna die entstandenen Kosten und Spesen von der Rückzahlungssumme abgezogen hat.
Fazit:
Hier wird sehr deutlich, wie ausgewogen die AGB die Rechte des Vertragspartners und der Klarna GmbH behandelt. Selbst wenn nur anzunehmen ist... kann Klarna alle Forderungen zurückübertragen - Klasse. Wenn der Vertragspartner seine Rechte gerichtlich durchsetzen will (ungeachtet ob er dann Recht bekommt vor Gericht) Klarna kann dann sofort vom Vertrag zurücktreten. Klasse. Dass in dem Falle nicht einmal die einbehaltenen Gebühren rückerstattet werden - runden das Bild ab.
Unter Punkt 15 geht es um die Verschwiegenheit:
Die Parteien verpflichten sich, während der Vertragslaufzeit sowie zwei Jahre lang über diese hinaus Dritten keine vertraulichen Angaben offenzulegen, von denen die Parteien im Rahmen dieses Vertrages oder der vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit Kenntnis erlangen. Dies gilt auch für solche Angaben, die aus der Zusammenarbeit zu diesem Vertrag entstehen. „Vertrauliche Angaben“ nach diesem Vertrag sind alle Informationen technischer, wirtschaftlicher oder anderer Art, unabhängig davon, ob diese dokumentiert wurden oder nicht, und die die Partei, der diesbezüglich das Urheberrecht zusteht, ausdrücklich als geheim bezeichnet hat oder von denen angemessenerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie vertraulich gehalten werden sollen, mit Ausnahme von: (a) Angaben, die allgemein bekannt sind oder die allgemein bekannt werden auf eine andere Art als durch Verstoß einer der Parteien gegen den Inhalt dieses Vertrages; (b) Angaben, von denen die eine Partei belegen kann, dass sie ihr bereits bekannt waren, bevor sie von der anderen Partei hierüber informiert wurde oder bevor sie aus der Zusammenarbeit zu diesem Vertrag entstanden sind; (c) Angaben, die eine Partei gemäß einschlägigen Gesetzen, Notfizierungspflichten, Gerichts- oder behördlichen Beschlüssen bekannt machen muss; und (d) Angaben, die eine Partei von Dritten erfahren hat, denen gegenüber sie nicht zur Vertraulichkeit verpflichtet ist. Die vorstehend als „vertraulich“ bezeichneten Angaben betreffen auch Angaben technischer, wirtschaftlicher oder anderer Art über Dritte, von denen angemessenerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie vertraulich gehalten werden sollen. Diese Bestimmung betrifft alle Angaben zu Dritten, die der Partner durch die Verwendung von Klarna Online, durch Kommunikation mit Mitarbeitern von Klarna oder auf eine solche Weise erfährt, bei der offensichtlich ist, dass es sich nicht um eine von Dritten gewünschte Verbreitung der genannten Angaben handelt. Für den Fall, dass der Partner „vertrauliche Angaben“ über Dritte erfährt, verpflichtet sich dieser nicht nur, diese Angaben nicht zu verbreiten, sondern auch, nicht anders zu handeln, als wie er gehandelt hätte, wenn ihm diese Angabe nicht bekannt geworden wäre.
Fazit:
Eigentlich muß man dazu gar nichts sagen. Wann man
angemessener Weise davon auszugehen hat, dass man die Daten geheimhalten muß, kann man ja nicht einmal gerichtlich klären lassen, wenn man nicht die Rückübertragung aller Forderungen und die Aufhebung des Vertrages riskieren will.
Dass eine Geheimhaltung an sich keine schlechte Sache ist dürfte klar sein, ob allerdings diese Formulierung als kundenfreundlich angesehen werden kann, eine ganz andere.
Unter Punkt 19 die Markenrechte:
Der Partner verpflichtet sich, ein Jahr über die Vertragslaufzeit hinaus weder Leistungsmerkmale, elektronische oder nicht elektronische Bestellformulare
oder Marken, die mit der Marke von Klarna „Klarna Rechnung“ verwechselt w erden können, zu verwenden.
Fazit:
Ich versteh das so, wenn ich mich entschließe auf die Dienste der Klarna GmbH zu verzichten, kann ich zwei Jahre lang keinen so garteten Rechungskauf mehr anbieten, da wohl jeder Mitbewerber Leistungsmerkmale verwenden dürfte, die man mit der Marke Klarna verwechseln kann.
Zusammenfassend kann man sagen, dass die AGB wie in der Klarna Mail versprochen ausführlich sind - klar sind sie an manchen Stellen mir zumidnest nicht so ganz - das mag aber auch an meinem nichtjuristischen Hintergrund liegen. Bei mir jedenfalls entsteht der Eindruck als habe sich das Unternehmen vertraglich in eine überlegene Position gebracht und die Abwägung der Rechte des Vertragspartners (des Kunden von Klarna) gegenüber den Rechten von Klarna sehen nicht sehr ausgewogen aus.
Ist der Grund warum man im Internet außerhalb der Webseiten von Klarna fast nichts über Klarna lesen kann eventuell in den AGB begründet?