Eine Gutschrift liegt dann vor, wenn der Leistungsempfänger (Kunde) über eine Lieferung oder Leistung abrechnet und dies vorher zwischen den Parteien vereinbart wurde.
z.B. Provisionen an Handelsvertretern, oder eine Firma erhält Alteisen vom Lieferanten, das Alteisen wird bei der Firma gewogen und eine Gutschrift über die bezogene Menge erstellt. Der Gutschriftsempfänger ist der Leistende!
Der Begriff Stornorechnung ist für alle Rücklieferungen, Mängelnachlässe usw. zu verwenden. Es handelt sich hier um eine Stornierung der ursprünglich ausgestellten Rechnung, die Verwendung des Begriffs "Gutschrift" ist hier unzulässig!
Haftungsgefahr droht, soweit ein Unternehmer eine als Gutschrift gekennzeichnete Stornorechnung erhält, hier schuldet der Unternehmer den ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag (quasi als Einnahme)!